Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 5 AZB 98/08
Rechtsgebiete: InsO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

InsO § 130
InsO § 143
ArbGG § 2
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
ArbGG § 3
InsO § 61
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 108 Abs. 1
InsO § 130
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

5 AZB 98/08

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 31. März 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2008 - 2 Ta 187/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.954,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Anfechtbarkeit von Vergütungszahlungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger war bis Mitte Juni 2007 als handwerklicher Betriebsleiter bei der N e. K. beschäftigt. Über deren Vermögen wurde auf Antrag der AOK vom 10. Juli 2007 am 10. September 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte forderte gem. §§ 130, 143 InsO außergerichtlich die Rückzahlung der von der Schuldnerin im Mai 2007 für die Monate Januar bis März 2007 erbrachten Lohnzahlungen iHv. insgesamt 5.863,20 Euro netto. Der Kläger macht geltend, er sei mit den finanziellen Angelegenheiten der Schuldnerin nicht vertraut gewesen und habe keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit besessen. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass der Rückzahlungsanspruch nicht bestehe. Der Beklagte hat den Antrag auf Klageabweisung angekündigt und die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt.

Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Hof verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht diesen Beschluss aufgehoben und den eingeschlagenen Rechtsweg für zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Beklagte, die Beschwerde des Klägers unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

1. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312, 313 f.).

Der Kläger wehrt einen Rückforderungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis oder jedenfalls im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ab. Der Beklagte fordert, gestützt auf die Regelungen der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen des späteren Schuldners, Erstattung der dem Kläger geleisteten Arbeitsvergütung. Dieser Erstattungsanspruch ist bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90 - BGHZ 114, 315 noch zur Konkursanfechtung). Die Insolvenzanfechtung begründet zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, doch ist dieses auf Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse soll wieder zugeführt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen späterem Schuldner und Arbeitnehmer in, aus der Sicht des Insolvenzverwalters, anfechtbarer Weise entzogen wurde. Der Beklagte fordert Erstattung von Lohnzahlungen an die Masse und damit an das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Vertragsarbeitgebers, der die streitigen Lohnzahlungen erbrachte. Er erhebt zwar einen Zahlungsanspruch, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen könnte, doch geht es um die Rückabwicklung einer ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis. Deshalb besteht zumindest ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Auch wenn die maßgeblichen Regelungen der InsO für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners gelten, enthalten sie eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst wird (Senat 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - zu III 2 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 69).

2. Gem. § 3 ArbGG besteht die in § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Der Begriff des Rechtsnachfolgers ist nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen (BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 1; 28. Oktober 1997 - 9 AZB 34/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 56 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 41; Senat 15. März 2000 - 5 AZB 70/99 - BAGE 94, 52; 7. April 2003 - 5 AZB 2/03 - BAGE 106, 10; 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03 - EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 5; BGH 16. November 2006 - IX ZB 57/06 - ZIP 2007, 94). Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprünglichen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert.

Der Beklagte handelt als Rechtsnachfolger des insolventen Vertragsarbeitgebers. Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. § 108 Abs. 1 InsO stellt klar, dass Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch ausdrücklich Dienstverhältnisse gezählt werden, mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Bei der Anfechtung einer Vergütungszahlung gemäß § 130 InsO handelt der Insolvenzverwalter im Interesse der Masse, die das dem Insolvenzverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners - also des Vertragsarbeitgebers des in Anspruch genommenen Arbeitnehmers - darstellt. Damit ist der Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger des Arbeitgebers (Senat 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - zu III 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 69). Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfordert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

III. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück