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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 5 AZN 893/04
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 72a in der bis zum 31. Dezember 2004 und in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 9. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. September 2004 - 4 Sa 322/04 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.640,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist der Beklagten am 19. Oktober 2004 zugestellt worden. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage konnte eine wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Rechtssache eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 - 3 ArbGG aF aufgeführten Tarifstreitigkeiten betrifft und ihr zugleich eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch keine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 - 3 ArbGG aF aufgeführten Tarifstreitigkeiten. Die Beklagte macht vielmehr mit der Beschwerdebegründung geltend, die grundsätzliche Bedeutung bestehe in der Entscheidung, ob und inwieweit ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts an einem anderen Arbeitsort einsetzen kann. Tarifrechtliche Fragen iSv. § 72a Abs. 1 Nr. 1 - 3 ArbGG aF sind damit nicht angesprochen.
2. Der Beklagten kommen die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen der Voraussetzungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nicht zugute.
a) Durch Art. 7 Nr. 3 des Anhörungsrügengesetzes ist zwar die in § 72a Abs. 1 ArbGG aF enthaltene Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung auf Tarifstreitigkeiten aufgehoben worden. Gem. § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nF kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht nunmehr selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
b) Die Neuregelung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie gilt nur in Beschwerdeverfahren, in denen die Begründungsfrist des § 72a Abs. 3 ArbGG aF von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, dh. dem 1. Januar 2005 (Art. 22 Anhörungsrügengesetz) noch nicht abgelaufen ist. Dies ergibt sich durch Auslegung des Gesetzes, nachdem das Anhörungsrügengesetz keine Übergangsvorschrift enthält. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann sich - sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen worden ist - nur nach den Rechtsvorschriften richten, die zu der Zeit gelten, zu der die Beschwerde zu begründen ist. An diesen gesetzlichen Vorgaben hat sich der Beschwerdeführer zu orientieren. Die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht von dem vom Beschwerdeführer nicht zu beeinflussenden Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde abhängen. Damit wäre dem Zufall Tür und Tor geöffnet, was wiederum mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) nicht vereinbar wäre.
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 63 GKG nF.
Ende der Entscheidung
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