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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 169/08
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 25. Juli 2003, gültig ab 1. April 2003 § 9 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

5 AZR 169/08

Verkündet am 11. Februar 2009

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Sappa und Kremser für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Mai 2007 - 7 Sa 350/06 - aufgehoben, soweit unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11. April 2006 - 1 Ca 1176/05 - die Klage in Höhe von 3.644,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2005 abgewiesen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11. April 2006 - 1 Ca 1176/05 - zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat von den erstinstanzlichen Kosten 30 % und von den Kosten des Berufungsverfahrens 9 % zu tragen. Die Beklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Klägerin war als Angestellte bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von 6,00 Euro brutto beschäftigt. Der Einstellung der Klägerin lag ein "Personalfragebogen/Einstellungsbogen Aushilfen/Pauschalkräfte (Geringfügig Beschäftigte)" zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Tarifbindung die Tarifverträge des Bayerischen Einzelhandels Anwendung. Die Klägerin erfüllte die Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe II, Ortsklasse II, 6. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 25. Juli 2003.

Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 25. Juli 2003, gültig ab 1. April 2003 (im Folgenden: MTV), enthält folgende Bestimmungen:

"§ 2

Beginn und Änderung des Arbeitsverhältnisses

...

4. Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:

...

c) tarifliche Eingruppierung (Tarifgruppe und -stufe);

d) Art, Höhe und Zusammensetzung des Entgelts einschließlich aller sonstigen Bezüge;

...

§ 9

Gehalts- und Lohnregelung

...

2. Die Beschäftigten werden im Gehalts- und Lohntarifvertrag in Beschäftigungsgruppen bzw. Lohngruppen eingruppiert (Festlegung von Beschäftigungsgruppe, Tätigkeitsjahren bzw. Berufsjahren, Lohngruppenabteilung, Lohngruppe, Lohnstaffel sowie Ortsklasse). Für die Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.

...

5. Der Einspruch gegen die Eingruppierung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben.

Ist ein Einspruch nicht rechtzeitig erfolgt, kann ein Anspruch für einen weiter als drei Monate zurückliegenden Zeitraum nicht geltend gemacht werden.

...

§ 23

Verfallklausel

1. Der/die Beschäftigte ist zur sofortigen Nachprüfung des ausbezahlten Geldbetrages bzw. seiner/ihrer Entgeltabrechnung verpflichtet. Differenzen sind unverzüglich zu melden.

2. Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Spätöffnungsarbeit erlöschen mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Entstehung, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. ...

Alle übrigen aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsverhältnis entstandenen gegenseitigen Ansprüche sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus § 9 Ziffer 5 (fehlerhafte Eingruppierung).

Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.

3. Die in Ziffer 2 genannten Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines/einer Beschäftigten gegen einen Beschäftigten/eine Beschäftigte oder Arbeitgeber, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften."

Von März 2004 bis August 2005 erhielt die Klägerin monatliche Abrechnungen, die in der Rubrik "Tarifgr./-stufe" keine Angaben und in den Feldern "Tarifgehalt" sowie "Stundenlohn" jeweils die Zahl "6" enthielten. Die Beklagte vergütete die tatsächlich geleisteten Stunden, gewährte aber keine tariflichen Leistungen.

Mit Schreiben vom 13. September 2005 und der am 17. Oktober 2005 zugestellten Klage machte die Klägerin ua. die Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn von 6,00 Euro zu den tariflichen Stundenlöhnen für in der Zeit von März 2004 bis Mai 2005 geleistete Stunden geltend.

Die Klägerin hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.644,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Ansprüche seien verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich des noch rechtshängigen Teils abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 3.644,56 Euro brutto nebst Zinsen. Insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

1. Die Beklagte schuldet der Klägerin weitere Vergütung für die in der Zeit vom 1. März 2004 bis zum 31. Mai 2005 unstreitig geleisteten 624 Arbeitsstunden in Höhe der Differenz des bereits gezahlten Stundenlohnes (6,00 Euro brutto) zum zutreffenden Tarifentgelt der Beschäftigungsgruppe II, Ortsklasse II, 6. Berufsjahr. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach dieser Entgeltgruppe, ohne dass es eines "Eingruppierungsakts" der Beklagten bedurfte. Im Einzelnen schuldet die Beklagte noch folgende - rechnerisch unstreitige - Beträge:

224 Stunden (März bis Juli 2004) zu 5,69 € brutto (Tarifentgelt 11,69 € brutto abzüglich gezahlter 6,00 €) = 1.274,56 € brutto

200 Stunden (August bis Dezember 2004) zu 5,91 € brutto (Tarifentgelt 11,91 € brutto abzüglich gezahlter 6,00 €) = 1.182,00 € brutto

200 Stunden (Januar bis Mai 2005) zu 5,94 € brutto (Tarifentgelt 11,94 € brutto abzüglich gezahlter 6,00 €) = 1.188,00 € brutto

Summe: 3.644,56 € brutto.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Der Vergütungsanspruch ist nicht gem. § 9 Nr. 5 Satz 2 MTV verfallen.

a) § 9 Nr. 5 Satz 2 iVm. § 23 Nr. 2 Satz 3 MTV enthält eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Untergang der sich aus einer unrichtigen Eingruppierung ergebenden Differenzlohnansprüche führt. Für den Verfall von Gehalts- und Lohnansprüchen wegen fehlerhafter Eingruppierung in eine Beschäftigungs- oder Lohngruppe gilt nicht die allgemeine Verfallklausel des § 23 Nr. 2 Satz 3 MTV, sondern die besondere Regelung des § 9 Nr. 5 Satz 2 MTV. Unter Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist der sich aus der Eingruppierung ergebende Zahlungsanspruch zu verstehen und nicht etwa das Recht, gegen die Eingruppierung Widerspruch zu erheben (BAG 16. Januar 1991 - 4 AZR 320/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 29 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 90). Doch hat bereits der Vierte Senat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1995 (- 4 AZR 478/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 57 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 116) zu der Vorläuferbestimmung in § 10 Nr. 5 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Bayern vom 11. Juli 1989 klargestellt, dass diese Ausschlussfrist allein den Fall der Vergütung nach einer zu niedrigen Tarifgruppe regelt. Bereits die Wahl einer zu niedrigen Tarifstufe der richtigen Tarifgruppe fällt nach dieser Entscheidung des Vierten Senats nicht unter die Ausschlussfrist. Erst recht ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber gar keine Tarifgruppe wählt, sondern einen Stundenlohn zugrunde legt, der keiner Tarifgruppe und keiner Tarifstufe entspricht.

b) Die Klägerin hat ihre sich aus der zutreffenden Eingruppierung ergebenden Differenzvergütungsansprüche aus der Zeit von März 2004 bis Mai 2005 rechtzeitig geltend gemacht, denn die Beklagte hat die Ausschlussfrist des § 9 Nr. 5 Satz 2 MTV nicht in Lauf gesetzt. Sie hat in dem Arbeitsverhältnis der Klägerin gar keine und damit auch keine falsche Tarifgruppe zugrunde gelegt. Im Streitfall wandte die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Tarifvertrag und kein tarifliches Vergütungssystem an. Wie sich aus dem Einstellungsfragebogen und den zu den Akten gereichten Abrechnungen ergibt, zahlte die Beklagte eine weit untertarifliche Stundenlohnvergütung, durchgehend 6,00 Euro brutto statt 11,69 Euro brutto zu Beginn und 11,94 Euro brutto am Ende des Klagezeitraums. In den monatlichen Abrechnungen blieb die Rubrik: "Tarifgr./-stufe" offen. Die in den Feldern "Tarifgehalt" und "Stundenlohn" jeweils angegebene Zahl "6" ließ keinen Schluss darauf zu, dass die Beklagte eine Eingruppierung vorgenommen hatte und welche Vergütungsgruppe sie als die zutreffende ansah.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die Kostenregelung im Teilvergleich vom 22. Mai 2007.

Ende der Entscheidung

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