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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.06.1998
Aktenzeichen: 5 AZR 255/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 I
ZPO § 551 Nr. 7
Leitsätze:

1. § 543 I ZPO entbindet das Berufungsgericht nicht von einer Auseinandersetzung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die in der Berufungsinstanz neu vorgebracht worden sind.

2. Ein Berufungsurteil ist im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn seine Entscheidungsgründe trotz neuen Vorbringens nur aus dem wörtlichen Zitat der Gründe eines erstinstanzlichen Urteils in einem Parallelverfahren und der eigenen Wertung bestehen, diese seien auf den Streitfall übertragbar.

Aktenzeichen: 5 AZR 255/98 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 -

I. Arbeitsgericht Nürnberg - 12 Ca 4696/96 - Urteil vom 09. September 1996

II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - 4 Sa 670/97 - Urteil vom 25. Februar 1998


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Begründung eines Berufungsurteils; Entscheidung ohne Gründe

Gesetz: ZPO § 543 I, § 551 Nr. 7

5 AZR 255/98 4 Sa 670/97 Nürnberg

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 16. Juni 1998

Clobes, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Griebeling, die Richter Dr. Reinecke und Kreft sowie die ehrenamtlichen Richter Ackert und Mandrossa für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. Februar 1998 - 4 Sa 670/97 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen !

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1995 für die Beklagte als Versicherungsvertreter tätig. Nach dem zugrundeliegenden Vertrag vom 9. Mai 1994 ist er "als selbständiger Versicherungsvertreter gem. §§ 84 Abs. 1, 92 HGB" eingesetzt. Er hat die Aufgabe, "Versicherungs- und Bausparanträge zu vermitteln". Der Kläger wird ausschließlich in Form vom Abschluß- und Bestandsprovisionen vergütet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis.

Mit seiner am 24. April 1996 erhobenen Klage hat er beantragt

festzustellen, daß er seit dem 1. Mai 1995 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Antragsvermittler im Außendienst in der Organisation der Verbandsgruppenversicherungen steht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, daß der Kläger bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1995 in einem Arbeitsverhältnis stehe. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Bezüglich der Feststellung, daß das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis darstellt, ist die Klage begründet.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat im Parallelrechtsstreit - 2 Ca 4546/95 - (4 Sa 860/96) in seinen Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist zulässig ...

II.

Die Klage ist begründet ..."

Es folgt auf elf Seiten die vollständige wörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils im Parallelrechtsstreit - 2 Ca 4546/95 - (4 Sa 860/96). Im Anschluß daran heißt es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils weiter:

"Das Arbeitsgericht hat entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft darauf abgestellt, daß keine unternehmerische Freiheit, sondern nur die Tragung unternehmerischen Risikos vorliege.

Diese Begründung ist auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Nach Ansicht der Berufungskammer ist diesen Entscheidungsgründen des vorgenannten arbeitsgerichtlichen Urteils zu folgen.

Die Ausführungen der Beklagten wie die des diesem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Ersturteils überzeugen die Kammer nicht.

Das arbeitsgerichtliche Ersturteil war daher in den Ziffern I und II teilweise abzuändern und zu entscheiden, wie in Ziffern 2 und 3 des Berufungstenors geschehen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten gem. § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, da das Verhältnis des Unterliegens des Klägers gering war."

Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte u.a. einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht mit Gründen versehen, § 551 Nr. 7 ZPO. Die bloße Wiedergabe der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils im Parallelverfahren reicht für eine ordnungsgemäße Urteilsbegründung des Berufungsgerichts nicht aus. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen.

1. Zwar kann das Berufungsgericht auch dann, wenn gegen sein Urteil die Revision stattfindet, von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil so feststellt, § 543 Abs. 1 ZPO. Dieser Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht ist nicht den Gründen des erstinstanzlichen Urteils im Streitfall, sondern ist den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils im Parallelverfahren (- 2 Ca 4546/95 -) gefolgt. Gleichwohl hat es von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen das arbeitsgerichtliche Urteil im Parallelverfahren wörtlich wiedergegeben. Für die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise gelten die gleichen Grundsätze wie in dem von § 543 Abs. 1 ZPO geregelten Fall. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob das Berufungsgericht lediglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Streitfall Bezug nimmt oder die Entscheidungsgründe eines erstinstanzlichen Urteils in einem Parallelverfahren wörtlich wiedergibt.

Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann das Berufungsgericht trotz § 543 Abs. 1 ZPO dann und insoweit nicht absehen, als eine Partei in der Berufungsinstanz neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel hervorgebracht hat, selbst wenn diese vom Berufungsgericht als nicht begründet angesehen werden (vgl. BGH Urteil vom 25. Januar 1980 - NJW 1980, 2418; BGH Urteil vom 30. Januar 1990 - VI ZR 133/89 - dokumentiert in juris; Rimmelspacher in MünchKomm ZPO, § 543 Rz 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 543 Rz 5, § 551 Rz 32). Zu dem neuen Vorbringen kann das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthalten, denen das Berufungsgericht folgen könnte. § 543 Abs. 1 ZPO hat den Zweck, das Berufungsgericht von unnötiger Arbeit zu entlasten, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Vorschrift gestattet es dagegen nicht, die durch den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gebotenen Mindestanforderungen an die Begründung richterlicher Entscheidungen zu mißachten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt es, daß jedes Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluß vom 22. November 1983 - BVerfGE 65, 293, 295, m.w.N.). Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Zumindest mit den für die Rechtsverfolgung und -verteidigung bedeutsamen Tatsachenbehauptungen muß sich das Gericht jedoch auseinandersetzen (BSG Urteil vom 14. November 1996 - MDR 1997, 373).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte das Landesarbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ausschließlich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils im Parallelverfahren wörtlich wiedergeben und von einer eigenen Begründung vollständig absehen. Die Beklagte hatte im Berufungsverfahren eine Reihe von neuen Verteidigungsmitteln, insbesondere neue Tatsachen vorgebracht, die nicht als schlechthin ungeeignet angesehen werden können, das Begehren des Klägers zu Fall zu bringen. So hat die Beklagte in der Berufungserwiderung erstmals zu den sog. Stornogefahrmitteilungen vorgetragen. Sie hat ihren Vortrag zur Zulässigkeit des Einsatzes von Untervertretern vertieft und hat sich ausführlich mit dem vom Kläger für wesentlich erachteten Abgrenzungskriterium von Chancen und Risiken auseinandergesetzt.

3. Für das Landesarbeitsgericht war es rechtsstaatlich geboten, zumindest in diesen Punkten auf das Vorbringen der Berufung einzugehen. Dazu reicht es nicht, daß es im Anschluß an die Wiedergabe der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe ausgeführt hat, "das Arbeitsgericht (habe) entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft darauf abgestellt, daß keine unternehmerische Freiheit, sondern nur die Tragung unternehmerischen Risikos vorliege", und gemeint hat, "diese Begründung (sei) auf das vorliegende Verfahren übertragbar". Ein Argument aus der Begründung eines erstinstanzlichen Urteils herauszugreifen und mit der eigenen Wertung zu verbinden, es sei auf den zu entscheidenden Rechtsstreit übertragbar, ist keine ausreichende Begründung im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO.

Zwar wird vertreten, den Anforderungen des § 551 Nr. 7 ZPO genügten die "oberflächlichsten, falschesten und unzulänglichsten Gründe" (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 551 Rz 15), doch dürfen Gründe nicht durch nichtssagende Redensarten ersetzt werden (BGH Beschluß vom 21. Dezember 1962 - BGHZ 39, 333, 337, m.w.N.). Die Bewertung des Berufungsgerichts, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils im Parallelverfahren sei "auf das vorliegende Verfahren übertragbar", ist sachlich ohne Inhalt. Es ist nicht erkennbar, warum das Berufungsgericht meint, die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts auf den ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt übertragen zu können.

4. Ob die Verteidigung der Beklagten im Ergebnis zum Erfolg führen kann, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörtern. Das Fehlen einer Begründung im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. Sein Vorliegen begründet die unwiderlegliche Vermutung für die Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn eine Kausalitätsprüfung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. So ist das Übergehen einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel dann unschädlich, wenn sie sich sachlich ohne weiteres als fehlsam erweisen (BGH Beschluß vom 21. Dezember 1962, aaO, 339, m.w.N., insbesondere aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rz 16).

Im Streitfall ist dem Senat eine solche einfache Prüfung angesichts der Vielzahl der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Verteidigungsmittel nicht möglich.

5. Der Senat hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für die Revisionsinstanz nicht zu erheben sind.



Ende der Entscheidung

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