Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 415/07
Rechtsgebiete: TVG, TV Lohn/West 2005, TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 5
TV Lohn/West 2005 § 6
TV Lohn/West 2005 § 9
TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 21. Mai 2008 - 5 AZR 217/07 - (führend), - 5 AZR 364/07 -, - 5 AZR 365/07 -, - 5 AZR 415/07 - (vorliegend)

5 AZR 415/07

Verkündet am 21. Mai 2008

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Feldmeier und Mandrossa für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. April 2007 - 4 Sa 77/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Das beklagte Bauunternehmen ist Mitglied im Norddeutschen Baugewerbeverband e.V., seit dem 1. Januar 2006 im Rahmen einer "Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung". Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1989 als Maurer beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt.

Die Lohntarifverträge für das Baugewerbe enthalten Lohntabellen für die überregionalen Gebiete West, Ost und Berlin. In der Vergangenheit schlossen die Bezirksorganisationen der Tarifparteien für das Sonderlohngebiet Hamburg ergänzende sog. Bezirkslohntarifverträge ab, in denen Sonderlohngruppen und eigene Lohntabellen geregelt waren. Die Höhe des regionalen Tarifstundenlohns für "Spezialbaufacharbeiter" lag in der Vergangenheit (umgerechnet) zwischen 0,04 Euro und 0,05 Euro über dem Lohn für Spezialfacharbeiter des jeweiligen überregionalen Tarifvertrags.

Am 19. April 2000 schlossen der Bauindustrieverband Hamburg e.V., der Norddeutsche Baugewerbeverband e.V. und die Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Nord, letztmalig einen Bezirkslohntarifvertrag (Lohntabelle) für das Sonderlohngebiet Hamburg. Hiernach betrug für Spezialbaufacharbeiter der Berufsgruppe III der Gesamttarifstundenlohn 27,44 DM brutto (14,03 Euro brutto). Kraft ausdrücklicher Regelung galt dieser Bezirkslohntarifvertrag mit der Kündigung des zentralen Lohntarifvertrags vom 19. April 2000 als gleichzeitig gekündigt. Der zentrale Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 19. April 2000 - TV Lohn/West 2000 - wurde zum 31. März 2002 gekündigt. Mit Wirkung zum 1. September 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien den bundesweit geltenden Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (TV-Lohnstrukturen). Die bisherigen Berufsgruppen I bis VIII und M I bis M VI des BRTV Bau wurden in insgesamt sechs neue Lohngruppen überführt. Für Spezialfacharbeiter der Berufsgruppe III ist danach die Lohngruppe 4 maßgeblich. Am 1. September 2005 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 29. Juli 2005 (TV Lohn/West 2005) in Kraft.

Bis zum 31. August 2005 zahlte die Beklagte ihren gewerblichen Arbeitnehmern - so auch dem Kläger - Stundenlöhne, die über denen der Lohntabelle des TV Lohn/West 2005 lagen. Der Kläger erhielt zuletzt 14,82 Euro brutto pro Stunde bzw. im Akkord 14,00 Euro brutto pro Stunde, also 0,04 Euro brutto mehr als in der Lohntabelle in § 2 TV Lohn/West 2005 für die Lohngruppe 4 vorgesehen.

Am 12. Juli 2005 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrags. Dort heißt es ua.:

"...

Um den Fortbestand der Firma und insbesondere Ihren Arbeitsplatz zu gewährleisten, bieten wir Ihnen diese einvernehmliche Arbeitsvertragsänderung an.

Es wird einvernehmlich wie folgt geändert:

Inkrafttreten der Änderung: 01. September 2005

Ab diesem Zeitpunkt erklären Sie sich bereit, mit einem

Mindestlohn ML II von z. Zt. € 12,47

Lohnverzicht der Zahlung des 13. Monatseinkommens und bezahlte längere Arbeitszeit Freitag um 3 Stunden (während der Sommermonate)

zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiter für uns tätig zu sein.

..."

Über den Stundenlohn gem. § 2 TV Lohn/West 2005 und die Berechnung des 13. Monatseinkommens auf der Grundlage dieses Stundenlohns erwirkte der Kläger in erster Instanz ein obsiegendes Urteil, gegen das die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Der TV Lohn/West 2005 enthält ua. folgende Regelungen:

"...

§ 6 Sonderlohngebiet Hamburg

Im Sonderlohngebiet Hamburg ist sicherzustellen, dass die Lohnabstände, die sich aus den bisherigen Regelungen in den zentralen Lohntarifverträgen für das Sonderlohngebiet Hamburg ergeben haben, erhalten bleiben.

...

§ 9 Bezirkslohntarifverträge (Lohntabellen)

Die Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich die Lohntarifverträge (Lohntabellen) ihres Gebietes nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu erstellen. In diese ist auch eine Sonderlohngruppe für Berufskraftfahrer aufzunehmen.

§ 10 Durchführung des Vertrages

(1) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und Aufrechterhaltung dieses Vertrages und der damit in Zusammenhang stehenden Lohn- und sonstigen Tarifverträge einzusetzen.

..."

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe unmittelbar aus § 6 TV Lohn/West 2005 auch für die Monate Mai bis November 2006 für die unstreitig geleisteten Arbeitsstunden ein Gesamttarifstundenlohn bzw. ein Tarifstundenlohn zu, der die Werte in § 2 TV Lohn/West 2005 für Lohngruppe 4 jeweils um 0,04 Euro brutto überschreite. Ebenso sei die Bemessungsgrundlage für das 13. Monatsentgelt zu errechnen. Die Vereinbarung vom 12. Juli 2005 sei wegen der zwingenden Wirkung des § 6 TV Lohn/West 2005 unwirksam.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 61,89 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vereinbarung vom 12. Juli 2005 habe die Nachwirkung des Hamburger Bezirkslohntarifvertrags (Lohntabelle) und etwaige andere Handhabungen beendet. § 6 des TV Lohn/West 2005 enthalte lediglich eine an die Tarifvertragsparteien gerichtete Sicherstellungsverpflichtung.

Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit sie für die Revision von Bedeutung ist - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Der Kläger kann die monatlichen Differenzen zum tariflichen Stundenlohn für den Zeitraum Mai bis November 2006 in Höhe von 0,04 Euro brutto nicht beanspruchen.

1. Ein Anspruch auf einen Stundenlohn in Höhe von 0,04 Euro brutto über dem Tariflohn nach § 2 Abs. 7 und 8 TV Lohn/West 2005 ergibt sich nicht aus dem Bezirkslohntarifvertrag vom 19. April 2000. Denn der Gesamtstundenlohn des Bezirkslohntarifvertrags (Lohntabelle) für das Sonderlohngebiet Hamburg vom 19. April 2000 für Spezialbaufacharbeiter der Berufsgruppe III, die der jetzigen Lohngruppe 4 des Klägers entspricht, liegt unterhalb der Vergütung nach § 2 Abs. 7 und 8 TV Lohn/West 2005, die das Arbeitsgericht dem Kläger bereits rechtskräftig zugesprochen hat.

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der zu den Akten gereichten Lohntabelle mit der Überschrift "Sonderlöhne nach Lohntabellen der IG BAU".

Diese Empfehlung der IG Bau zur Fortschreibung des Stundenlohns aus dem Bezirkslohntarifvertrag (Lohntabelle) ist kein Tarifvertrag iSv. § 4 Abs. 1 und 5 TVG.

3. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen ergibt sich nicht aus § 6 TV Lohn/West 2005. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, beinhaltet die in § 6 TV Lohn/West 2005 enthaltene Regelung keine zwingenden Rechtsnormen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. § 6 TV Lohn/West 2005 ordnet nicht den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen iSv. § 1 Abs. 1 2. Alt. TVG, sondern die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien iSv. § 1 Abs. 1 1. Alt. TVG.

a) § 6 TV Lohn/West 2005 begründet bereits dem Wortlaut nach keinen Anspruch auf eine Vergütung. Nach § 6 TV Lohn/West 2005 sind Lohnabstände lediglich "sicherzustellen". Das Wort "sicherstellen" bedeutet "gewährleisten, garantieren". "Sicherstellen" bezeichnet ein Handeln zur Gewährleistung, nicht ein Handeln zur Leistung selbst. Aus der Pflicht, etwas sicherzustellen, lässt sich kein Anspruch ableiten. Dafür spricht auch der sonstige tarifliche Sprachgebrauch im TV Lohn/West 2005. In Klauseln, die die einzelnen Arbeitgeber zur Leistung verpflichten, haben die Tarifvertragsparteien durchgehend andere Formulierungen gewählt: "Mit Wirkung vom 1. September 2005 beträgt der Ecklohn ..." (§ 2 Abs. 1, vgl. auch § 8 Abs. 1), "... die am 31. März 2006 geltenden Tarifstundenlöhne werden ... erhöht" (§ 2 Abs. 2), "Der Arbeitnehmer erhält ..." (§ 2 Abs. 3, vgl. auch § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1), "Mit Wirkung vom ... gelten ... nachstehende Löhne" (§ 2 Abs. 7, 8, 9), "Der Lohn für die Stukkateure ... wird ... auf ... festgelegt" (§ 4 Abs. 2), "... haben Arbeitnehmer ... Anspruch auf die nachstehenden Löhne ..." (§ 4 Abs. 3), "Die Löhne für Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe werden ... wie folgt festgesetzt ..." (§ 5 Abs. 1, 2), "... erhalten diejenigen Arbeitnehmer ..." (§ 7 Abs. 1). Diese Formulierungen begründen unmittelbar einen Anspruch der Arbeitnehmer gegen ihren tarifgebundenen Arbeitgeber. Hätten die Tarifpartner in § 6 TV Lohn/West 2005 auch eine normativ wirkende Anspruchsgrundlage begründen wollen, hätten sie eine entsprechende Formulierung gebraucht und gebrauchen müssen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass § 6 TV Lohn/West 2005 nicht ausdrücklich denjenigen benennt, der verpflichtet ist, die Lohnabstände sicherzustellen. Die von § 6 TV Lohn/West 2005 geforderte Sicherstellung kann allein durch die Tarifvertragsparteien erfolgen, da nicht bereits aus der Regelung selbst eine bestimmte Rechtsfolge abzulesen ist, die der "Sicherstellung" inhaltlich genügt. § 6 TV Lohn/West 2005 richtet sich somit an die Tarifvertragsparteien des TV Lohn/West 2005, dh. an den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Sie und allenfalls die ihnen angeschlossenen Verbände trifft die Verpflichtung aus § 6 TV Lohn/West 2005. Dabei ist es unerheblich, ob sie den Tarifvertrag gem. § 2 Abs. 2 TVG im Auftrag ihrer Mitgliedsverbände oder gem. § 2 Abs. 3 TVG in Erfüllung ihrer eigenen satzungsmäßigen Aufgaben abgeschlossen haben.

b) Die Systematik des TV Lohn/West 2005 bestätigt diese Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben in §§ 2 bis 5 TV Lohn/West 2005 unmittelbar geltende Stundenlöhne in Lohntabellen aufgeführt. Hätten die Tarifvertragsparteien in dem TV Lohn/West 2005 die Vergütung für das Sonderlohngebiet Hamburg selbst regeln wollen, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Lohntabelle für das Sonderlohngebiet Hamburg mit bezifferten Stundenlöhnen in den Tarifvertrag aufzunehmen oder zumindest den Abstand zu den in §§ 2 bis 5 TV Lohn/West 2005 geregelten Stundenlöhnen nominal oder prozentual zu beziffern. In § 3 Abs. 2 TV Lohn/West 2005 sind die Tarifparteien auch so verfahren, indem sie für Arbeitnehmer in Fertigbaubetrieben im Sonderlohngebiet Hamburg einen jeweils um 0,04 Euro brutto erhöhten Tarifstundenlohn bzw. Gesamttarifstundenlohn festlegten. Eine entsprechend konkrete Regelung für die Arbeitnehmer in den sonstigen Baubetrieben des Sonderlohngebiets Hamburg enthält der TV Lohn/West 2005 dagegen nicht. Aus § 6 TV Lohn/West 2005 geht nicht hervor, wie hoch der Anspruch der Arbeitnehmer sein soll.

Entgegen der Auffassung des Klägers belegt die Stellung des § 6 TV Lohn/West 2005 in der Regelungsreihenfolge zu den Lohntabellen der §§ 2 bis 5 TV Lohn/West 2005 nicht dessen normative Wirkung. Denn die Reihenfolge lässt sich bereits damit erklären, dass auch § 6 TV Lohn/West 2005 inhaltlich Fragen der Entgelthöhe betrifft.

c) § 6 TV Lohn/West 2005 ist nicht im Hinblick auf die in § 9 TV Lohn/West 2005 enthaltene Regelung überflüssig. Entgegen der Auffassung des Klägers geht § 6 TV Lohn/West 2005 inhaltlich über § 9 TV Lohn/West 2005 hinaus. § 9 TV Lohn/West 2005 verpflichtet die Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien, unverzüglich die Lohntarifverträge (Lohntabelle) ihres Gebiets nach Maßgabe des TV Lohn/West 2005 zu erstellen. § 6 TV Lohn/West 2005 schreibt zusätzlich vor, die bisherigen Lohnabstände für das Sonderlohngebiet Hamburg als Mindestvorgabe zu gewährleisten.

d) Schließlich widersprechen Sinn und Zweck des § 6 TV Lohn/West 2005 der Annahme eines normativen Regelungsinhalts. § 6 TV Lohn/West 2005 erteilt den regionalen Tarifpartnern in Hamburg einen Verhandlungsauftrag mit einer Mindestvorgabe, ohne das Verhandlungsergebnis verbindlich vorzuschreiben. Diesem Zweck des § 6 TV Lohn/West 2005 entspricht die langjährige Tarifwirklichkeit, die von der Existenz regionaler Lohntarifverträge mit Sonderlohngruppen und - im Falle Hamburgs - von einer nach oben abweichenden Lohntabelle geprägt war. Die regionalen Mitgliedsverbände haben zudem nach Art. 9 Abs. 3 GG das Recht, regionale Lohntarifverträge unter Einbeziehung etwaiger regionaler Sonderlohngruppen abzuschließen und hierüber eigenständig zu verhandeln, sofern der TV Lohn/West 2005 keine abschließenden Regelungen enthält (vgl. BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 24, AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 6).

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Stundenlohn auf Grund betrieblicher Übung. Ob durch die Zahlung eines Stundenlohns, der 0,04 Euro brutto über dem Stundenlohn aus dem jeweiligen TV Lohn/West lag, eine betriebliche Übung entstanden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat auf etwaige Ansprüche aus einer betrieblichen Übung mit der Arbeitsvertragsänderung vom 12. Juli 2005 jedenfalls wirksam verzichtet. Mit der Arbeitsvertragsänderung vom 12. Juli 2005 haben die Parteien mit Wirkung ab 1. September 2005 eine Vergütung gemäß der Lohngruppe ML II von 12,47 Euro brutto vereinbart. Soweit diese Regelung zwingende tarifliche Lohnansprüche des Klägers nach Lohngruppe 4 für die Zeit Mai bis November 2006 unterschritt, hat das Arbeitsgericht rechtskräftig die Unwirksamkeit dieser Vertragsänderung festgestellt. Hieraus folgt jedoch nicht die Nichtigkeit der gesamten Änderungsvereinbarung.

II. Der Kläger hat auch keinen Differenzanspruch hinsichtlich des 13. Monatsentgelts.

Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 idF vom 29. Oktober 2003 (TV 13. ME/Arb 2003) haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Kalenderjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns. Die Höhe des Gesamttarifstundenlohns richtet sich dabei nach dem Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 4 gem. § 2 Abs. 7 TV Lohn/West 2005, wie das Arbeitsgericht bereits rechtskräftig entschieden hat. Ein höherer Anspruch besteht nicht. Für das Sonderlohngebiet Hamburg haben die regionalen Organisationen der Tarifvertragsparteien keinen Bezirkslohntarifvertrag (Lohntabelle) ab dem Jahr 2005 geschlossen. Damit ist der Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 4 unmittelbar der in § 2 Abs. 7 TV Lohn/West 2005 niedergelegten Tabelle zu entnehmen (vgl. BAG 24. November 2004 - 10 AZR 197/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 116, zu II 2 a und b der Gründe).

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück