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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: 5 AZR 506/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, MBG Schl.-H., NV Chor


Vorschriften:

BGB § 611 Direktionsrecht
ZPO § 256 Abs. 1
MBG Schl.-H. § 2 Abs. 1 Nr. 1
MBG Schl.-H. § 51 Abs. 1 Satz 1
MBG Schl.-H. § 3
NV Chor § 4 Abs. 1
Protokollnotiz zu § 4 NV Chor
Leitsatz:

Nach § 4 Abs. 1 des Normalvertrages Chor in Verbindung mit der Protokollnotiz zu dieser Vorschrift hat das Chormitglied an Veranstaltungen anderer Theaterträger, mit denen eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart ist, auch dann mitzuwirken, wenn sich die Zusammenarbeit im konkreten Fall darauf beschränkt, daß sich die Opernchöre für selbständige Produktionen desselben Stückes gegenseitig verstärken.

Aktenzeichen: 5 AZR 506/98 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 506/98 -

I. Arbeitsgericht Köln - 17 Ca 10890/96 - Urteil vom 27. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1239/97 - Urteil vom 25. März 1998


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Verpflichtung einer Opernchorsängerin zur Mitwirkung an Auf- führungen anderer Bühnen

Gesetz: BGB § 611 Direktionsrecht; ZPO § 256 Abs. 1; Mitbestimmungs- gesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H. § 2 Abs. 1 Nr. 1; § 51 Abs. 1 Satz 1, 3; Normalvertrag Chor - NV Chor § 4 Abs. 1; Protokollnotiz zu § 4 NV Chor

5 AZR 506/98 7 Sa 1239/97 Köln

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 26. Mai 1999

Clobes, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Griebeling, den Vorsitzenden Richter Dr. Reinecke, den Richter Kreft sowie die ehrenamtlichen Richter Hinrichs und Dr. Dombrowsky für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 1998 - 7 Sa 1239/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die bei der beklagten Stadt L beschäftigte Klägerin verpflichtet war, in R an einer Opernproduktion des dortigen Volkstheaters mitzuwirken.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Chorsängerin beschäftigt. Nach § 6 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vom 2. Mai 1994 "bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Chor in der jeweils geltenden Fassung ...". In § 6 Nr. 5 des Vertrages haben die Parteien die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte vereinbart.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Normalvertrages Chor (NV Chor) ist "das Opernchormitglied ... im Rahmen seines Kunstfaches verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne(n) mitzuwirken". In der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 4 NV Chor heißt es:

"1. Hat der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein vom Arbeitgeber wirtschaftlich getragener (mitgetragener) Dritter mit einem anderen Theater- oder Orchesterträger eine Zusammenarbeit vereinbart, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Tarifvertrages auch auf dessen Veranstaltungen und auswärtige Gastspiele. Diese Zusammenarbeit darf sich nicht als Überlassung des Opernchores oder eines Teiles des Opernchores an Dritte für deren Alleinveranstaltungen darstellen.

..."

Die Stadt L hat mit der Stadt R einen Kooperationsvertrag geschlossen und in diesem Rahmen für die Spielzeiten 1995/96 und 1996/97 eine Zusammenarbeit der Opernchöre in der Produktion "Die Meistersinger von Nürnberg" vereinbart. Danach wurden die Chormitglieder "eingesetzt, um die Stimmgewalt des Chores der jeweils produzierenden Bühne zu verstärken". Die Aufführungen der Oper "Die Meistersinger von Nürnberg" durch die Bühnen L und R waren jeweils selbständige Produktionen der beiden Theater. Die Inszenierungen wurden sowohl technisch als auch künstlerisch getrennt voneinander geplant und realisiert. Jede Produktion hatte ihren eigenen Regisseur, ihre eigenen Bühnenbildner, ihre eigenen Solisten, ihren eigenen Dirigenten, ihr eigenes Produktionsteam und ihr eigenes Orchester.

Die Klägerin nahm an den Proben und Aufführungen in R teil. Sie machte aber geltend, sie sei nach Nr. 1 Satz 2 der zitierten Protokollnotiz nicht zur Mitwirkung verpflichtet, da es sich um eine eigenständige, von L unabhängige Produktion handele. Im übrigen verstoße die Maßnahme der Beklagten gegen Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein, da der Personalrat - unstreitig - nicht beteiligt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß sie nicht verpflichtet war, gemäß der aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen den Hansestädten L und R getroffenen Vereinbarung an der Produktion "Die Meistersinger von Nürnberg" in R teilzunehmen.

Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zur Mitwirkung an den Aufführungen des Volkstheaters R verpflichtet gewesen. Bei der Produktion "Die Meistersinger von Nürnberg" habe es sich um eine tarifvertraglich zugelassene Koproduktion der beiden Bühnen gehandelt. Beide Bühnen hätten die Proben und Aufführungstermine genau miteinander abgestimmt. Der Einsatz des Opernchors in R sei daher keine Überlassung im Sinne der Protokollnotiz.

Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat der Klage durch Schiedsspruch vom 30. Oktober 1995 stattgegeben. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Berufung durch Schiedsspruch vom 21. Mai 1996 zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat der Aufhebungsklage der Beklagten durch Urteil vom 27. Mai 1997 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 25. März 1998 zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Abweisung der Aufhebungsklage und damit die Wiederherstellung der Entscheidungen der Bühnenschiedsgerichte.

Bereits im Dezember 1996 hatte die Klägerin beim Bezirksbühnenschiedsgericht eine weitere Klage eingereicht, mit der sie eine Zusatzvergütung in Höhe von 4.400,00 DM für ihre Mitwirkung an Proben und Aufführungen in R in der Zeit vom 31. Oktober 1995 bis zum 2. März 1996 beansprucht. Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat am 30. Januar 1997 im Einverständnis mit den Parteien das Verfahren "im Hinblick auf das Vorverfahren und die zwischenzeitlich eingelegte Aufhebungsklage" - das vorliegende Verfahren - ausgesetzt und beschlossen, daß neuer Termin auf Antrag einer der Parteien anberaumt wird. Zuvor hatte der Beklagtenvertreter auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Der Antrag ist zwar nur noch vergangenheitsbezogen. Die Vereinbarung der beiden Bühnen über eine Zusammenarbeit der Opernchöre in den "Meistersingern von Nürnberg" galt nur in den Spielzeiten 1995/96 und 1996/97. Auch für eine auf die Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist ein Feststellungsinteresse aber gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAGE 85, 347 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO 1977). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Die Klägerin hat Klage auf Bezahlung ihrer Einsätze in R beim Bezirksschiedsgericht Hamburg erhoben (Aktenz.: BSchG 23/96). Dieses hat das Verfahren durch Beschluß vom 30. Januar 1997 ausgesetzt, da es das vorliegende Verfahren als vorgreiflich angesehen hat.

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin war zur Mitwirkung an den Veranstaltungen in R verpflichtet.

1. Abs. 1 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 4 NV Chor ist so auszulegen, daß das Chormitglied an Veranstaltungen anderer Theaterträger, mit denen eine längerfristige Zusammenarbeit vereinbart ist, auch dann mitzuwirken hat, wenn sich die Zusammenarbeit im konkreten Fall darauf beschränkt, daß sich die Opernchöre für selbständige Produktionen desselben Stückes gegenseitig verstärken.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NV Chor ist das Chormitglied zur Mitwirkung "bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne(n)" verpflichtet. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NV Chor ist der Opernchor, wenn eine Oper oder Operette eine Mitwirkung eines Chors vorsieht, "grundsätzlich mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen". Durch die Protokollnotiz Nr. 1 Abs. 1 zu § 4 NV Chor wird die Mitwirkungspflicht erweitert. Sie erstreckt sich auch auf Veranstaltungen und auswärtige Gastspiele eines anderen Theater- oder Orchesterträgers, wenn der Arbeitgeber mit diesem "eine Zusammenarbeit vereinbart". Jedoch darf sich diese Zusammenarbeit nicht als eine Überlassung des Chores "an Dritte für deren Alleinveranstaltungen darstellen".

b) Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 der Protokollnotiz erstreckt sich die Mitwirkungspflicht allgemein auf alle Veranstaltungen des anderen Theaterträgers. Die Mitwirkungspflicht ist nicht etwa auf Ko- oder Gemeinschaftsproduktionen beschränkt. Sonst wäre nicht formuliert worden, das Chormitglied habe an "dessen" Veranstaltungen und auswärtigen Gastspielen mitzuwirken.

In Abs. 1 Satz 2 der Protokollnotiz ist unklar, was mit Überlassung des Chores "an Dritte für deren Alleinveranstaltungen" gemeint ist. Die Klägerin ist der Auffassung, Dritte seien gerade die "anderen Theater- oder Orchesterträger", mit denen die Zusammenarbeit vereinbart ist, hier also das Volkstheater R . Die Beklagte meint dagegen, mit "Dritten" im Sinne des Satzes 2 könnten nur dritte Theaterträger gemeint sein, also gerade nicht die in Satz 1 genannten "anderen Theater- oder Orchesterträger".

Gegen die Auslegung der Beklagten könnte sprechen, daß in Satz 2 mit den Worten "diese Zusammenarbeit" auf Satz 1 Bezug genommen wird. Ferner wird nicht deutlich, welche Fälle dann mit Satz 2 gemeint sind. Denn auch Überlassungen der Chöre an Dritte setzen entsprechende Vereinbarungen der beteiligten Theaterträger voraus. Möglicherweise ist damit der Fall gemeint, daß sich die Zusammenarbeit punktuell auf die Überlassung des Chores beschränkt.

Gegen die Auslegung der Klägerin spricht, daß in Satz 2 nicht von der Überlassung an die in Satz 1 genannten "anderen Theater- oder Orchesterträger", sondern nur von der Überlassung "an Dritte" die Rede ist. Die Auslegung der Klägerin liefe daraus hinaus, daß sich die Mitwirkungspflicht ausschließlich auf echte Koproduktionen erstreckt. Dies stünde indes mit dem Wortlaut des Satzes 1 in Widerspruch, wonach das Chormitglied gerade an "dessen" Veranstaltungen mitzuwirken hat. Von Ko- und Gemeinschaftsproduktionen ist dort nicht die Rede. Eine Unterscheidung dahin, daß sich die Mitwirkungspflicht nach Satz 1 zwar auf die "Veranstaltungen" des anderen Trägers, nach Satz 2 aber nicht auf dessen "Alleinveranstaltungen" erstreckt, ist nicht möglich.

c) Sieht man Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 4 NV Chor im Zusammenhang, so ergibt sich folgendes: Abs. 1 der Protokollnotiz erweitert die nach § 4 Abs. 1 NV Chor bestehenden Mitwirkungspflichten. Abs. 1 ist nach einem Regel-Ausnahme-Schema aufgebaut. Nach Satz 1 besteht eine umfassende Mitwirkungspflicht an Veranstaltungen des "anderen Theater- oder Orchesterträgers". Satz 2 soll die Regel des Satzes 1 einschränken. Unter diesen Voraussetzungen hätten die Tarifvertragsparteien eine etwaige Beschränkung der Mitwirkungspflicht auf echte Koproduktionen deutlich machen müssen. Daran fehlt es hier. Es wird nicht klar, daß die "Alleinveranstaltungen" des Kooperationspartners von der Mitwirkungspflicht ausgenommen sind. Daher verbleibt es bei der Anwendung des Satzes 1 der Protokollnotiz.

2. Die Anordnung, an den Veranstaltungen in R mitzuwirken, erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) bestimmt der Personalrat mit "bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken". Nach § 51 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. findet aber "die Mitbestimmung ... nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln". Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37 = NVwZ 1996, 574) die genannten Bestimmungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, aber angeordnet, daß das Gesetz bis zur Neuregelung mit bestimmten Maßgaben weiter anwendbar ist.

Im Streitfall war danach der Personalrat nicht zu beteiligen, weil es sich um eine Weisung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. handelte. Aus § 4 NV Chor und den Protokollnotizen zu dieser Bestimmung ergibt sich die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die Anordnung, an den Veranstaltungen in R mitzuwirken, ändert die Rechtsstellung der Klägerin nicht (vgl. Fuhrmann/ Neumann/Thorenz, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 4. Aufl., 1994, § 51 Rz 51). Sie stellt sich vielmehr als Konkretisierung der Arbeitspflicht und damit als eine Regelung der zu leistenden Arbeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 3 MBG Schl.-H. dar.

Ende der Entscheidung

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