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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 5 AZR 514/06
Rechtsgebiete: EFZG
Vorschriften:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 14. März 2007
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 14. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h. c. Hromadka und Hinrichs für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2006 - 5 Sa 494/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der 1965 geborene Kläger war seit dem 4. Januar 1993 als Aufzugsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 8,69 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche.
Der Kläger war vom 10. Mai 2004 bis zum 15. März 2005 wegen somatophoner Störungen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete ab dem 10. Mai 2004 Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Nach vorübergehender Arbeitsfähigkeit bestand seit dem 25. April 2005 infolge derselben Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2005. Der Kläger bezog Krankengeld iHv. 30,97 Euro kalendertäglich.
Der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen ab dem 11. Mai 2005. Während der erneuten Arbeitsunfähigkeit habe nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen begonnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.085,60 Euro brutto abzüglich Krankengeld iHv. 1.300,74 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2005 auf 1.042,80 Euro sowie 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2005 auf 1.042,80 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es an einer Grundlage.
I. Da der Kläger im Streitzeitraum unstreitig infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, die auch schon zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Mai 2004 geführt hatte, kann sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur aus § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ergeben. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG verliert der Arbeitnehmer, wenn er infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Diese Bestimmung regelt die Entgeltfortzahlung für Fortsetzungserkrankungen abschließend, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Erkrankung bereits einen Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung hatte. Der Arbeitnehmer, der infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, behält den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
2. Der Kläger war infolge derselben Krankheit bis zum 15. März 2005 und so- dann ab dem 25. April 2005 arbeitsunfähig. Vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit lag also ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).
3. Der Kläger wurde am 25. April 2005 infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, ohne dass seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit am 10. Mai 2004 eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG). Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG setzt demgegenüber voraus, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist erneut arbeitsunfähig wird. Die Bestimmung greift nicht ein, wenn der Arbeitnehmer schon vorher erneut arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Zwölf-Monats-Frist hinaus bestehen bleibt.
a) Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Worte "Wird der Arbeitnehmer ... arbeitsunfähig" stellen auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab.
Das Wort "wenn" legt die Annahme nahe, für den Fall des Ablaufs der Frist solle die erneute Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Nur wenn beides zusammentrifft, entsteht ein weiterer Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung. Hätte der Gesetzgeber statt dessen einen neuen Anspruch allgemein mit dem Ablauf der Zwölf-Monats-Frist begründen wollen, hätte er ohne die bezeichnete Verknüpfung formulieren können: "Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach Ablauf von zwölf Monaten für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen."
b) Dieses Verständnis wird durch den Zusammenhang von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG bestätigt. Nr. 1 stellt eindeutig auf den Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit ab. Der erneut arbeitsunfähig werdende Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit infolge der betreffenden Krankheit geblieben sein. Dann liegt es nahe, Nr. 2 ebenso auszulegen: Der Anspruch besteht nur, wenn zwischen dem Beginn der ersten und dem der neuen Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
c) Die Anknüpfung an den Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wird dem Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG gerecht. Das Gesetz mutet dem Arbeitgeber zu, dem Arbeitnehmer jeweils in einem Zeitraum von zwölf Monaten für sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen ein und derselben Krankheit zu gewähren. Nach Ablauf von zwölf Monaten fällt die Sperre weg und beginnt ein neuer Anspruch (BAG 9. November 1983 - 5 AZR 204/81 - BAGE 44, 234, 240). Der neue Zwölf-Monats-Zeitraum braucht sich aber nicht unmittelbar an den vorangegangenen anzuschließen. Er beginnt erst mit Eintritt der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Abzustellen ist darauf, wann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrfrist erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig geworden ist (BAG 9. November 1983 - 5 AZR 204/81 - BAGE 44, 234, 241). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, neu auftretende Fälle einer Arbeitsunfähigkeit dann von dem Grundsatz auszunehmen, dass je Krankheit nur einmal für sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet wird, wenn ein ausreichend langer Zeitraum vergangen ist. Dann wird der Zusammenhang zwischen der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Grundleiden als nicht mehr erheblich angesehen. Dem entspricht es, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG im Falle einer fortdauernden mehr als ein Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit keinen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch vorsieht.
d) Die dem Wortlaut folgende Auslegung wird im Ergebnis überwiegend auch vom Schrifttum vertreten (Schmitt EFZG 5. Aufl. 2005 § 3 Rn. 249 f.; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung Krankengeld Mutterschaftsgeld Stand Juni 2006 § 3 EFZG Rn. 208; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge 5. Aufl. 2000 § 3 EFZG Rn. 178; Marienhagen/Künzl Entgeltfortzahlung Stand August 2004 § 3 EFZG Rn. 59 c; Münch-KommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 3 EFZG Rn. 72; HWK/Schliemann 2. Aufl. 2006 § 3 EFZG Rn. 125; Kasseler Handbuch/Vossen 2. Aufl. 2000 Bd. 1 2.2 Rn. 152; Müller/Berenz Entgeltfortzahlungsgesetz 3. Aufl. 2001 § 3 Rn. 102; Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen 1997 Rn. 221; Worzalla/Süllwald Kommentar zur Entgeltfortzahlung 2. Aufl. 1998 § 3 Rn. 73). Allein auf das Vorliegen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Beginn und auf den Ablauf der Zwölf-MonatsFrist abzustellen (so ErfK/Dörner 7. Aufl. 2007 § 3 EFZG Rn. 90; Vogelsang Entgeltfortzahlung 2003 Rn. 204; Feichtinger/Malkmus EFZG 2003 § 3 Rn. 235; Kunz/Wedde EFZR 2. Aufl. 2005 § 3 Rn. 152; Wedde/Gerntke/Kunz/Platow EFZG 2. Aufl. 1997 § 3 Rn. 106; Treber EFZG 2005 § 3 Rn. 136), ist demgegenüber nicht vorzugswürdig.
II. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Ende der Entscheidung
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