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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 518/07
Rechtsgebiete: RTV, ZPO
Vorschriften:
RTV § 22 | |
ZPO § 148 | |
ZPO § 150 | |
ZPO § 249 | |
ZPO § 253 | |
ZPO § 261 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 9. Juli 2008
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Haas für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2007 - 2 Sa 69/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den Zeitraum von November 2005 bis Juni 2006.
Die Klägerin ist seit dem 7. April 1999 bei der Beklagten als Raumpflegerin mit einem Monatslohn von zuletzt 650,00 Euro brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung. Nach § 8 Ziff. 2 RTV wird, wenn Lohnperiode der Kalendermonat ist, der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
§ 22 RTV lautet wie folgt:
"Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. März 2005 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. April 2005. Auf die Kündigungsschutzklage der Klägerin stellte das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 7. September 2005 fest, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung nicht beendet worden, sondern bestehe zu unveränderten Bedingungen fort. Außerdem verurteilte es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit bis einschl. Juli 2005 iHv. 2.600,00 Euro nebst Zinsen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 8. März 2006 zurück. Die Beklagte nahm die rechtzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde am 3. Juli 2006 zurück. In einem weiteren Rechtsstreit wurde der Klägerin Vergütung für die Monate August bis Oktober 2005 abzüglich der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit iHv. 249,30 Euro/Monat rechtskräftig zugesprochen.
Mit ihrer am 17. Januar 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung der Vergütung für die Monate November und Dezember 2005 iHv. zusammen 1.300,00 Euro nebst Zinsen verlangt. Im Gütetermin vom 31. Januar 2006 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten beschlossen: "Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf das vorgreifliche Kündigungsschutzverfahren, Berufungsaktenzeichen ..., gemäß § 148 ZPO ausgesetzt." Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen. Sie hatte kurz vorher schriftsätzlich mitgeteilt, am 8. März 2006 finde vor dem Landesarbeitsgericht die Berufungsverhandlung im Kündigungsschutzverfahren statt, und darum gebeten, "nach Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Verfahren bis zum 9.3.06 auszusetzen".
Mit einer am 23. Februar 2006 zugestellten Klageerweiterung hat die Klägerin die Zahlung weiterer Vergütung iHv. 650,00 Euro nebst Zinsen für Januar 2006 verlangt. Mit Schriftsatz vom 28. März 2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat sie beantragt, das ausgesetzte Verfahren fortzusetzen. Die Berufung der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren sei zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden. Außerdem hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 650,00 Euro nebst Zinsen für Februar 2006 zu verurteilen. Am 29. März 2006 hat das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 2. Juni 2006 bestimmt. Schriftsatz und Ladung zum Termin sind der Beklagten am 1. April 2006 zugestellt worden.
Im April 2006 hat die Klägerin die Klage auf den Lohn für März 2006 iHv. 650,00 Euro nebst Zinsen und am 1. Juni 2006 auf den Lohn für April und Mai 2006 iHv. jeweils 650,00 Euro nebst Zinsen erweitert. Am 13. April 2006 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Prozessvertreter bestellt und mitgeteilt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei noch nicht rechtskräftig, es sei beabsichtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen; die geltend gemachten Lohnansprüche bestünden nicht, weil die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe, außerdem sei die Klägerin wegen des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit nur noch zum Teil aktivlegitimiert.
Zu der Kammerverhandlung vom 2. Juni 2006 ist für die Beklagte niemand erschienen. Im Sitzungsprotokoll heißt es: "Ordnungsgemäße Ladung der Beklagtenprozessbevollmächtigten kann nicht festgestellt werden. Der Klägervertreterin wird aufgegeben, von der Zahlungsforderung die monatlichen Arbeitslosengeldbezüge in Abzug zu bringen." Das Arbeitsgericht hat neuen Kammertermin auf den 9. Juni 2006 bestimmt, an dem für die Beklagte erneut niemand teilgenommen hat. Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht sodann Kammertermin auf den 15. September 2006 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 hat die Beklagte gerügt, der vorgreifliche Kündigungsrechtsstreit sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, der Grund für die Aussetzung des Verfahrens sei deshalb nicht entfallen; die Aufhebung der Aussetzung habe durch Beschluss zu erfolgen, hieran fehle es.
Im Juli 2006 hat die Klägerin die Klage auf den Lohn für Juni 2006 erweitert. Nach erneuter Rüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht am 24. August 2006 einen Beschluss erlassen, dass der Aussetzungsbeschluss vom 31. Januar 2006 auf Antrag der Klägerseite wegen mitgeteilten Abschlusses des Berufungsverfahrens aufgehoben werde. Dieser Beschluss ist den Parteien formlos mitgeteilt worden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte schulde die Arbeitsvergütung für November 2005 bis Juni 2006 wegen Annahmeverzugs. Sie hat
beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 5.200,00 Euro brutto abzüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit geleisteter 2.143,50 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ansprüche seien nicht rechtzeitig ordnungsgemäß geltend gemacht worden und deshalb verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.
I. Die Lohnforderungen für November 2005 bis Juni 2006 sind in der geltend gemachten Höhe (8 x 650,00 Euro brutto) entstanden, §§ 611, 615, 296 BGB. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses, der Annahmeverzug der Beklagten und die Höhe der vereinbarten Vergütung sind zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso stehen die nach § 11 Satz 1 Nr. 3 KSchG anzurechnenden, nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Sozialleistungen iHv. 2.143,50 Euro (5 x 249,30 Euro und 3 x 299,00 Euro) außer Streit.
II. Die Ansprüche sind nicht nach § 22 RTV verfallen.
1. Die Lohnansprüche der Klägerin für November und Dezember 2005 sind gem. § 8 Ziff. 2 RTV am 15. Dezember 2005 bzw. 15. Januar 2006 fällig geworden. In der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 17. Januar 2006 liegt die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb von zwei Monaten gem. § 22 Abs. 1 RTV. Die Klageerhebung wahrt ebenfalls die zweite Stufe der Ausschlussfrist unabhängig davon, ob die Beklagte die Ansprüche bis dahin abgelehnt oder eine Erklärung unterlassen hat. Diese Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 RTV regeln nur, bis wann die gerichtliche Geltendmachung zu erfolgen hat, und stellen die dem Verfall entgegenstehende Wirkung einer Klage nicht in Frage.
Unabhängig hiervon hat die Klägerin die Ansprüche mit Erhebung der Kündigungsschutzklage bereits vor Fälligkeit schriftlich geltend gemacht (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 62). Ob die Kündigungsschutzklage darüber hinaus im Tarifsinne eine gerichtliche Geltendmachung der von ihr abhängigen, regelmäßig fällig werdenden Vergütungsansprüche darstellt (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 62 f.; für Allgemeine Geschäftsbedingungen neuerdings Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - NZA 2008, 757) kann dahinstehen. Auch wenn die Beklagte die Ansprüche durch den Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess bereits abgelehnt hatte (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 63 f.), musste die Klägerin eine Zahlungsklage nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab Fälligkeit erheben (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179, zu II 2 b bb der Gründe). Diese Frist ist, wie ausgeführt, gewahrt.
Die Klägerin hat die Ansprüche entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig ordnungsgemäß schriftlich und gerichtlich geltend gemacht, obwohl sie erst nach Fristablauf die Angabe "brutto" ergänzt und die anzurechnenden Sozialleistungen abgezogen hat. Die Forderungen wurden zutreffend beziffert und als Vergütungsforderungen bezeichnet (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179, zu II 2 b aa der Gründe). Vergütungsforderungen sind Bruttoforderungen. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich aus öffentlich-rechtlichen Regelungen, denen die Beklagte ohne besondere Aufforderung nachzukommen hat. Ob und inwieweit die Klägerin die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchsteile wirksam geltend gemacht hat (vgl. neuerdings Senat 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - NJW 2008, 2204), bedarf keiner Entscheidung. Durch die Geltendmachung einer Bruttolohnforderung wird jedenfalls der dem Arbeitnehmer noch zustehende Anspruchsteil dem Verfall entzogen. Das gilt unabhängig davon, ob die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgeber von dem Anspruchsübergang in Kenntnis gesetzt hatte. Entscheidend ist die Aufforderung zur Leistung.
2. Die Lohnansprüche der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2006 wurden jeweils am 15. des Folgemonats fällig (§ 8 Ziff. 2 RTV). Eine wirksame schriftliche Geltendmachung (§ 22 Abs. 1 RTV) lag schon vor Fälligkeit in der Erhebung der Kündigungsschutzklage (oben 1). Außerdem wurden die Ansprüche durch die Zustellung der Klageerweiterungen unabhängig von der Aussetzung des Verfahrens jeweils vor Ablauf von zwei Monaten ab den Fälligkeitszeitpunkten schriftlich geltend gemacht. Unschädlich ist, dass die Klägerin den Anspruch für Mai 2006 ausschließlich vor seiner Fälligkeit geltend gemacht hat (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179, zu II 2 b bb der Gründe).
Die Lohnansprüche für Januar bis Juni 2006 sind nicht nach § 22 Abs. 2 RTV verfallen.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine ausreichende gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Tarifnorm liege schon dann vor, wenn die Klage bei Gericht eingegangen sei und der Beklagte Kenntnis hiervon erlangt habe. Bei einer Klageerweiterung während der Aussetzung des Verfahrens dürfe der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, nach Ende der Aussetzung nicht mehr mit dem Anspruch konfrontiert zu werden. Näher liegt es demgegenüber, für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs iSv. § 22 Abs. 2 RTV die Einhaltung der prozessualen Regeln der ZPO zu verlangen. Die Frage kann letztlich dahingestellt bleiben, denn alle Klageerweiterungen sind jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche prozessual wirksam geworden.
Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind die während der Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Unwirksam sind ebenso die Prozesshandlungen des Gerichts gegenüber den Parteien (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 249 Rn. 11; Musielak/Stadler ZPO 6. Aufl. § 249 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 249 Rn. 13; Wieczorek/Schütze/Gerken ZPO 3. Aufl. § 249 Rn. 20). In Betracht kommen insoweit Zustellungen, auch von Klageerweiterungen. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit einer Heilung bejaht: Die während der Aussetzung erfolgte Zustellung einer Klageerweiterung werde mit dem Ende der Aussetzung wirksam (12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - BAGE 96, 352, 356). Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückwirkung der Zustellung entsprechend § 167 ZPO nicht in Betracht gezogen (vgl. 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - BAGE 96, 352, 359 f.).
Die Aussetzung des Rechtsstreits endete am 9. März 2006. Der Vergütungsanspruch für Januar 2006 ist deshalb, wenn schon nicht mit der Zustellung der Klageerweiterung am 23. Februar 2006, jedenfalls mit dem Ende der Aussetzung am 9. März 2006 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit rechtshängig geworden. Die Vergütungsansprüche für Februar bis Juni 2006 sind mit Zustellung der jeweiligen Klageerweiterung außerhalb des Aussetzungszeitraums und sämtlich binnen zwei Monaten nach Fälligkeit bzw. noch vor Fälligkeit rechtshängig geworden (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und 2 ZPO).
Für die Annahme, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit nur bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsschutzverfahrens aussetzen wollen, spricht die Vorgeschichte des Aussetzungsbeschlusses. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte mitgeteilt, die Berufungsverhandlung finde am 8. März 2006 statt, und beantragt, das Verfahren nach Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bis zum 9. März 2006 auszusetzen. Eine solche Begrenzung war sinnvoll und entsprach offenbar dem übereinstimmenden Willen der Parteien. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der im Termin vertretenen Beklagten die Aussetzung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, sondern nur im Hinblick auf dessen Vorgreiflichkeit beschlossen. Die Parteien durften auf die begrenzte Dauer der Aussetzung vertrauen. Dem entsprach die weitere Vorgehensweise des Gerichts, insbesondere die Terminierung am 29. März 2006. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Terminsbestimmung als stillschweigende, insbesondere auch formgerechte Aufhebung der Aussetzung nach § 150 ZPO anzusehen wäre. Dem Verständnis des Beschlusses vom 31. Januar 2006 als bis zum 9. März 2006 befristete Aussetzung steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht am 24. August 2006 einen ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss erlassen hat; denn dieser sollte ersichtlich den Rügen der Beklagten Rechnung tragen.
III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Ende der Entscheidung
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