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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 713/07
Rechtsgebiete: BGB, TVG, MTV 1997, MTV-FIS
Vorschriften:
BGB § 615 | |
BGB §§ 294 ff. | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 5 | |
TVG § 3 Abs. 1 | |
TVG § 5 Abs. 4 | |
MTV 1997 § 6 | |
MTV 1997 § 19 | |
MTV-FIS § 7 | |
MTV-FIS § 22 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen 8. Oktober 2008 - 5 AZR 713/07 - (vorliegend), - 5 AZR 714/07 -, - 5 AZR 715/07 - (führend), - 5 AZR 716/07 - und - 5 AZR 155/08 -
Verkündet am 8. Oktober 2008
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Heyn für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2007 - 17 Sa 746/06 II - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
(Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.)
Ende der Entscheidung
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