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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 714/07
Rechtsgebiete: BGB, TVG, MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
Vorschriften:
BGB § 615 | |
BGB §§ 294 ff. | |
BGB § 187 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 5 | |
TVG § 3 Abs. 1 | |
TVG § 5 Abs. 4 | |
MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 6 | |
MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen (vom 6. März 1997) § 19 | |
MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 7 | |
MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS-GmbH (vom 23. Januar 2004) § 22 |
Im Namen des Volkes! URTEIL
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Heyn für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2007 - 17 Sa 1288/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
(Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.)
Ende der Entscheidung
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