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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 726/07
Rechtsgebiete: SGB IV, EStG, Arbeitsplatzsicherungs TV


Vorschriften:

SGB IV § 28
EStG § 38
Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 1997
Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 2003
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - (führend), - 5 AZR 726/07 - (vorliegend)

5 AZR 726/07

Verkündet am 30. April 2008

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Ilgenfritz-Donné für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. März 2007 - 3 Sa 424/06 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 19. Juni 2006 - 7 Ca 3288/05 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage in Höhe von 448,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abgewiesen hat.

3. Im Übrigen wird die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 69 % und das beklagte Land zu 31 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Ende der Entscheidung

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