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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 5 AZR 858/06
Rechtsgebiete: BGB, SGB II
Vorschriften:
BGB § 612 | |
SGB II § 15 | |
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - (führend), - 5 AZR 858/06 - (vorliegend)
Verkündet am 26. September 2007
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Feldmeier und die ehrenamtliche Richterin Reinders für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2006 - 2 Sa 402/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und Entgeltansprüche.
Der Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Arbeitsgemeinschaft Landkreis G (im Folgenden: ARGE), die für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuständig ist, schlug dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2005 die Tätigkeit als Hausmeistergehilfe in den Schulen der Beklagten vor. Am 13. Juni 2005 schlossen der Kläger und die ARGE eine Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger sollte die Außenanlagen unterhalten. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 30 Stunden betragen. Der Kläger sollte zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde erhalten. Die Tätigkeit war bis zum Jahresende 2005 befristet. Nach Zuweisung durch die ARGE und einer Einweisung durch die Beklagte verrichtete der Kläger bei der Beklagten Arbeiten, wie sie im Arbeitsstellenvorschlag genannt waren.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen. Die zu verrichtenden Tätigkeiten seien weder wettbewerbsneutral noch stellten sie eine "zusätzliche" Arbeit dar, vielmehr sei er bei der Beklagten als regulärer Hausmeistergehilfe eingesetzt worden. Bei der Beklagten bestehe ein dauerhafter Bedarf für diese Tätigkeit. Wegen Fehlens der sozialrechtlichen Voraussetzungen sei zwischen den Parteien stillschweigend ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, für dessen Befristung es keinen sachlichen Grund gebe. Zumindest bestehe ein faktisches Arbeitsverhältnis und er sei als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Der Kläger fordert Zahlung der üblichen von der Beklagten an Hausmeistergehilfen gewährten Bruttovergütung abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds und Mehraufwandsentschädigung.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2005 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.046,51 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Zwischen ihr und dem Kläger habe ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art bestanden. Sollten die Voraussetzungen eines Einsatzes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht vorgelegen haben, könne sich der Kläger allenfalls an die ARGE halten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Der Kläger steht in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte schuldet ihm keine Vergütung.
1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis (Senat 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; BVerwG 21. März 2007 - 6 P 4/06 - ZTR 2007, 404. 405). Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert.
Die Einbeziehung eines (privaten) Dritten, eines Maßnahmeträgers, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird. Es kann dahinstehen, wer die Mehraufwandsentschädigung auszahlt, denn selbst wenn die Zahlung durch den Leistungserbringer erfolgt, kann aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass damit eine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn versprochen werden soll. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet nämlich der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird. Erklärungen des Maßnahmeträgers, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand haben, können nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden. Denn der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB II besteht gerade darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen.
2. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden (so schon Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8). Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen (insbesondere fehlende Zusätzlichkeit der Arbeit und fehlendes öffentliches Interesse) führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Arbeitsgelegenheit, aber nicht zu deren Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit der Arbeit sollen Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den Schutz des Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher Unternehmen vor Konkurrenz. Die Tätigkeit des Hilfebedürftigen ist auch im Fall der Missachtung der öffentlichrechtlichen Vorgaben nicht Gegenstand einer eigenständigen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen. Die Durchführung der Arbeitspflicht dient in jedem Fall allein der Erfüllung der Rechte und Pflichten, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat. Hält sich der Maßnahmeträger nicht an die Bedingungen der Eingliederungsvereinbarung bzw. einer etwaigen Vereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger, so wirkt sich dies nur in den jeweiligen Rechtsverhältnissen zwischen dem Berechtigten und dem Leistungsträger einerseits und zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsträger andererseits aus.
3. Der Vortrag des Klägers, er sei nicht entsprechend der Eingliederungsvereinbarung mit zusätzlichen Arbeiten, sondern mit den regulären Arbeiten eines Hausmeistergehilfen beschäftigt worden, führt nicht zur Begründetheit der Klage, denn der Kläger legt keinen zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretenden Vertragsschluss mit der Beklagten nach bürgerlichrechtlichen Regeln dar.
II. Wenn der Kläger geltend macht, er sei arbeitnehmerähnliche Person oder es habe ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden, sind beide Argumente zur Begründung des auf Feststellung eines "Arbeitsverhältnisses" gerichteten Antrags zu 1. ungeeignet. Im Übrigen sind beide Ansätze in der Sache unzutreffend. Da der Kläger seine Arbeitsleistungen, wie unter I. ausgeführt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht hat, war er weder arbeitnehmerähnliche Person noch hat ein faktisches Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden. Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 15. November 1957 - 1 AZR 189/57 - BAGE 5, 58, 64 ff.; 18. April 1968 - 2 AZR 145/67 - AP HGB § 63 Nr. 32; Senat 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 315 f.). Ohnehin war der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Person, weil er nicht wirtschaftlich von der Beklagten abhängig war (vgl. ausführlich zu der wirtschaftlichen Abhängigkeit als dem Wesensmerkmal arbeitnehmerähnlicher Personen Senat 21. Februar 2007 - 5 AZB 52/06 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 64 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 41), vielmehr lebte er von Sozialleistungen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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