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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 931/08
Rechtsgebiete: MTV Nr. 3 Cockpitpersonal LTU


Vorschriften:

MTV Nr. 3 Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

5 AZR 931/08

Verkündet am 21. Oktober 2009

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Buschmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 - 11 Sa 597/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zuschüsse zum Krankengeld. Der Kläger ist als Flugkapitän bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag Nr. 3 Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) an.

§ 48 dieses Tarifvertrags lautet:

"(1) Dauernde Fluguntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, die Tätigkeit bzw. den Beruf, wie sie/er im Vergütungstarifvertrag fixiert ist, nach den einschlägigen behördlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften weiter auszuüben.

(2) Die dauernde Fluguntauglichkeit kann nur nach dem folgenden Verfahren festgestellt werden:

a) Wird durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle nach § 27 Abs. 6 dieses Tarifvertrages, bei einem Arbeitnehmer die dauernde Fluguntauglichkeit festgestellt, so hat der Betroffene das Recht, dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kenntnis von der Untauglichkeit zu erklären, daß er das Ergebnis der betreffenden fliegerärztlichen Untersuchung anzweifelt. Unterbleibt diese Erklärung, ist die dauernde Fluguntauglichkeit festgestellt.

...

...

(5) Ist die dauernde Fluguntauglichkeit Folge eines Arbeitsunfalles, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen gem. § 28 dieses Tarifvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

..."

Seit dem 11. Oktober 2003 ist der Kläger wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte bis zum 10. Oktober 2004 tarifliche Krankenbezüge.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe auch über den 10. Oktober 2004 hinaus bis zum 2. März 2005 Anspruch auf Gewährung eines Krankengeldzuschusses. Es habe sich zwischenzeitlich seine dauernde Fluguntauglichkeit herausgestellt, die Folge eines Arbeitsunfalls sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.388,93 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Eine dauernde Fluguntauglichkeit habe im Klagezeitraum nicht vorgelegen. Im Übrigen sei sie nicht im Verfahren nach § 48 Abs. 2 MTV festgestellt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Krankengeldzuschüsse für die Zeit vom 11. Oktober 2004 bis zum 2. März 2005.

Es kann dahinstehen, ob das Verfahren zur Prüfung der Flugtauglichkeit nach § 48 Abs. 2 MTV im Streitfall eingehalten worden ist, denn das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass im Klagezeitraum objektiv keine dauernde Fluguntauglichkeit vorlag. Diese Feststellung ist für den Senat bindend. Sie ist vom Kläger nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise angegriffen worden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Kläger wertet die vorgelegten Gutachten lediglich anders als das Landesarbeitsgericht, ohne zulässige und begründete Revisionsangriffe gegen die Feststellung zu erheben.

Die in der Revision vorgelegte Bestätigung des Dr. G vom 28. November 2008, wonach beim Kläger seit dem 6. Mai 2008 dauernde Fluguntauglichkeit bestehe, ist als neuer Sachvortrag revisionsrechtlich unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). Zudem belegt diese Bestätigung keine dauernde Fluguntauglichkeit im Klagezeitraum.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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