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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 5 AZR 992/08
Rechtsgebiete: ArbZG, BGB, ZPO, BAT-KF
Vorschriften:
ArbZG § 2 | |
ArbZG § 6 Abs. 5 | |
BGB § 242 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 888 | |
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche | |
sowie ihrer diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 § 48a | |
BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche | |
sowie ihrer diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 § 70 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Parallelsachen 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - (führend), - 5 AZR 992/08 - (vorliegend), - 5 AZR 993/08 - und - 5 AZR 994/08 -
Verkündet am 15. Juli 2009
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Steinmann und Haas für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 16 Sa 269/08 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Ende der Entscheidung
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