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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 6 AZR 108/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/207/EWG, BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, MuSchG, AGB-DDR, SVO
Vorschriften:
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 3 | |
BAT-O § 23a | |
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 1 | |
MuSchG § 6 | |
AGB-DDR § 244 | |
AGB-DDR § 246 | |
SVO § 45 |
2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 16. Juni 2005
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Prof. Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Hinsch und Spiekermann für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 31. August 2000 - 8 Sa 53/00 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. September 1999 - 3 Ca 2037/99 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit eines Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (AGBDDR) vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) auf die Bewährungszeit gemäß § 23a des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 anzurechnen ist.
Die Klägerin ist seit Juni 1982 an der Hochschule für Film und Fernsehen "Konrad Wolf" in Potsdam als Produktionsleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Dieser lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:
"§ 23 a
Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.
Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.
2. ...
3. ...
4. Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1,
c) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
d) Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.
Die Zeiten der Unterbrechung, mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem Schwerbehindertengesetz,
b) eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet. ..."
Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 bestimmt in § 2:
"Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
Die Anlage 1 a - für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII - und die Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefordert werden, werden diejenigen vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten und nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-O und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschnitt VI und die Vergütungsordnung des BAT-O bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätten. Satz 1 gilt entsprechend für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten Zeiten, die aufgrund von Übergangsvorschriften in Tarifverträgen zur Änderung der Anlage 1 a oder der Anlage 1 b zum BAT, die nach dem 30. Juni 1991 abgeschlossen worden sind oder abgeschlossen werden, ganz oder teilweise auf die in Tätigkeitsmerkmalen geforderten Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. anzurechnen sind oder angerechnet werden können.
Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs des BAT-O zurückgelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Unterabsatz 1 zu berücksichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich des BAT-O zurückgelegt worden wären.
..."
Die Klägerin nahm im Anschluss an die Geburt ihres zweiten Kindes am 27. Januar 1987 bis zum 16. Juni 1987 Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR in Anspruch. Diese Vorschrift lautete:
"(1) Frauen erhalten Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von 6 Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung. ...
...
(4) Für die Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs erhalten die Frauen Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung."
In der damaligen Bundesrepublik Deutschland bestand im Jahr 1987 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG), ebenso wie heute, ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit erhielten erwerbstätige Mütter neben dem Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung einen Zuschuß vom Arbeitgeber (§§ 13, 14 MuSchG). Im Anschluss an diese Schutzfrist konnte die Arbeitnehmerin Erziehungsurlaub bis zu dem Tag, an dem das Kind zehn Monate alt wurde, in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit erhielt sie Erziehungsgeld, jedoch keine Leistungen des Arbeitgebers.
Die Klägerin erhielt bis zum 7. Mai 1998 Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O. Mit Wirkung vom 8. Mai 1998 wurde sie im Wege des Bewährungsaufstiegs gem. § 23a BAT-O in die VergGr. Ib Fallgr. 2 BAT-O höher gruppiert. Das beklagte Land rechnete die ersten acht Wochen des Wochenurlaubs auf die für den Bewährungsaufstieg erforderliche Bewährungszeit von 15 Jahren an, nicht jedoch die weiteren 12 Wochen. Bei Berücksichtigung des gesamten Wochenurlaubs hätte der Klägerin bereits ab dem 12. Februar 1998 Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O zugestanden. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütungsdifferenz in unstreitiger Höhe von 1.841,16 DM brutto für die Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 7. Mai 1998.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei bereits seit dem 12. Februar 1998 höher gruppiert, weil nach den tariflichen Bestimmungen der gesamte Wochenurlaub auf die Bewährungszeit nach § 23a BAT-O anzurechnen sei. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen durch das beklagte Land führe zu einer unzulässigen Diskriminierung von Frauen.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.841,16 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. März 1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, nach den tariflichen Bestimmungen seien lediglich die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz auf die Bewährungszeit anzurechnen, nicht jedoch der darüber hinausgehende Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. März 2002 (- 6 AZR 108/01 (A) - BAGE 101, 21) den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu folgender Frage angerufen:
Verbieten es Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/207/EWG, in einer tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden, auch die Zeit von der Anrechnung auszunehmen, in der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht hat, weil die Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen achtwöchigen Schutzfrist gem. § 6 MuSchG bis zum Ende der 20. Woche nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185) in Anspruch genommen hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) hat mit Urteil vom 18. November 2004 (- RS C-284/02 - [Sass] NZA 2005, 399) entschieden und die vom Senat vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer Regelung in einem Tarifvertrag wie dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost entgegen, wonach die Zeit, in der eine Arbeitnehmerin Wochenurlaub nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch genommen hat, insoweit von der Anrechnung auf eine Bewährungszeit ausgeschlossen ist, als sie über die Schutzfrist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auf das der Tarifvertrag abstellt, hinausgeht, sofern die Ziele und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen, wie er in Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie normiert ist. Die Prüfung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist Sache des nationalen Gerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und Abweisung der Klage.
Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2004 (- RS C-284/02 - [Sass] NZA 2005, 399) ist die Klage abzuweisen.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.841,16 DM brutto (= 941,37 Euro) ergibt sich nicht aus § 23a Nr. 4 Satz 3 Buchst. e BAT-O. Die Tarifnorm kann nicht dahin ausgelegt werden, dass nach § 23a Nr. 4 Satz 3 Buchst. e BAT-O auf die Bewährungszeit anzurechnende Zeit auch diejenige ist, in der eine Arbeitnehmerin Wochenurlaub nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 244 AGB-DDR) in Anspruch genommen hat (vgl. Vorlagebeschluss des Senats 21. März 2002 - 6 AZR 108/01 (A) - BAGE 101, 21). Aus § 2 Nr. 1 des 1. Änderungstarifvertrags zum BAT-O ergibt sich nichts anderes (vgl. Vorlagebeschluss des Senats 21. März 2002 aaO S. 27). Die tarifliche Regelung verstößt insoweit auch nicht gegen höherrangiges nationales Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG und § 612 Abs. 3 BGB (vgl. Vorlagebeschluss des Senats 21. März 2002 aaO S. 27 f.).
2. Ebenso wenig gebietet die Richtlinie 76/207/EWG eine vollumfängliche Anrechnung des der Klägerin nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit. Sie war daher nicht 12 Wochen früher höher gruppiert.
Der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht.
a) Im Normenkonflikt zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht ist unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden. Die Norm des nationalen Rechts ist zwar nicht nichtig, darf aber nicht angewandt werden (BAG 5. März 1996 - 1 AZR 590/92 (A) - BAGE 82, 211, 228; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - BAGE 105, 32, 54). Der Vorrang besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (EuGH 7. Februar 1991 - RS C-184/89 - [Nimz] EuGHE I 1991, 314, zu Rn. 17, 19 der Gründe). Unmittelbar anwendbar sind Normen, die Individualrechte und -pflichten begründen und die ohne Beiziehung anderweitiger Bestimmungen allein aus der fraglichen Vorschrift selbst ableitbar sind (ErfK/Schlachter 5. Aufl. EG Art. 141 Rn. 2). Das trifft auf das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EG (ex-Art. 119 EGV) zu (grundlegend: EuGH 8. April 1976 - RS 43/75 - [Defrenne] EuGHE I 1976, 455; 7. Februar 1991 - RS C-184/89 - [Nimz] EuGHE I 1991, 314, zu Rn. 11 der Gründe). Auch Richtlinien können - sofern wie hier das Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern betroffen ist - zu Gunsten der Arbeitnehmer unmittelbare Rechte und Pflichten erzeugen. Voraussetzung ist, dass die Frist zur Umsetzung verstrichen ist und die Vorschrift hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen hinreichend genau und unbedingt ist (EuGH 20. März 2003 - RS C-187/00 - [Kutz-Bauer] EuGHE I 2003, 2771). Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 2003 (aaO, zu Rn. 75 der Gründe) in Bezug auf die Richtlinie 76/207/EWG bejaht und ausgeführt, dass im Falle eines Verstoßes durch gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen, die eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten sind, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie diese Regelungen zu Gunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise zu beantragen oder abzuwarten.
b) Prüfungsmaßstab ist die Richtlinie 76/207/EWG (ABl. 1976 Nr. L 39/40), nicht Art. 141 EG. Zwar begehrt die Klägerin einen früheren Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe. Hierfür kommt es jedoch darauf an, ob ihr gesamter Wochenurlaub auf die Bewährungszeit angerechnet werden muss. Es geht damit um die Präzisierung der Bedingungen des Zugangs zu einer höheren Stufe der beruflichen Rangordnung. Dies fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG (EuGH 18. November 2004 - RS C-284/02 - [Sass] NZA 2005, 399, zu Rn. 30, 31 der Gründe).
c) Auf den Vorlagebeschluss des Senats hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. November 2004 erkannt, dass eine Arbeitnehmerin durch die Richtlinie 76/207/EWG in ihrem Arbeitsverhältnis vor jeder Benachteiligung geschützt ist, die auf der Tatsache beruht, dass sie im Mutterschaftsurlaub ist oder war (Rn. 35 der Gründe). Eine solche stelle eine unmittelbar auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung dar (Rn. 36 der Gründe). Die Richtlinie 76/207/EWG stehe daher einer Regelung in einem Tarifvertrag wie dem BAT-O entgegen, wonach die Zeit, in der eine Arbeitnehmerin Wochenurlaub nach dem Recht der ehemaligen DDR in Anspruch genommen hat, insoweit von der Anrechnung auf eine Bewährungszeit ausgeschlossen ist, als sie über die Schutzfrist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auf das der Tarifvertrag abstellt, hinausgeht, sofern die Ziele und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen, wie er in Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 76/207/EWG bestimmt ist. Dies habe das nationale Gericht zu prüfen. Insoweit komme es nicht darauf an, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin während der 12 in Rede stehenden Wochen geruht habe. Die Art und Weise, wie die Arbeitnehmerin während des genannten Urlaubs bezahlt worden sei, sei unmaßgeblich. Auch sei nicht entscheidend, ob ein solcher Urlaub zwingenden Charakter habe.
d) Die Auslegung von § 244 AGB-DDR ergibt, dass der Wochenurlaub nur für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung einer Frist zum Schutz der Frau nach der Entbindung wie der im Mutterschutzgesetz vorgesehenen gleichsteht. Lediglich bezogen auf diesen Zeitraum entsprechen die Ziele und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft, wie sie in Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 76/207/EWG normiert sind. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 76/207/EWG behält den Mitgliedsstaaten das Recht vor, Vorschriften zum Schutz der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft beizubehalten oder einzuführen. Damit ist in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Berechtigung des Schutzes zum einen der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft, zum anderen der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit anerkannt, die an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt (EuGH 12. Juli 1984 - RS 184/83 - [Hofmann] EuGHE I 1984, 3049, zu Rn. 25 der Gründe; 5. Mai 1994 - RS C-421/92 - [Habermann-Beltermann] EuGHE I 1994, 1668, zu Rn. 21 der Gründe; 14. Juli 1994 - RS C-32/93 - [Webb] EuGHE I 1994, 3578, zu Rn. 20 der Gründe; 30. April 1998 - RS C-136/95 - [Thibault] EuGHE I 1998, 2027, zu Rn. 25 der Gründe; 18. März 2004 - RS C-342/01 - [Gómez] EuGHE I 2004, 2621, zu Rn. 32 der Gründe).
aa) Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang und den Normzweck, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP BPersVG § 79 Nr. 1, zu A IV 2 der Gründe; vgl. auch 31. Januar 1985 - 2 AZR 530/83 - BAGE 48, 40, 46).
bb) § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sieht vor, dass Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen. Dieses Beschäftigungsverbot verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen dient es der Erholung der nach der Entbindung in besonderer Weise schonungs- und pflegebedürftigen Mutter. Dieser Zweck kommt im Wortlaut der Norm zum Ausdruck durch die Wörter "Mütter", "Entbindung", "Früh- und Mehrlingsgeburten" und den zeitlichen Ablauf der Schutzfrist von ihrem Beginn am Tag der Entbindung bis zu ihrem Ende nach Ablauf von acht bzw. 12 Wochen, einem Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß die Rückbildung der durch Schwangerschaft und Entbindung bedingten Veränderungen abgeschlossen ist. Ferner verfolgt § 6 Abs. 1 MuSchG den Zweck, es der Mutter in der ersten Lebensphase des Kindes zu ermöglichen, dieses ungehindert durch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu pflegen, Kontakt zu dem Kind herzustellen und zu vertiefen (ErfK/Schlachter 5. Aufl. § 6 MuSchG Rn. 1; Buchner/Becker MuSchG BErzGG 7. Aufl. § 6 Rn. 1; Zmarzlik/Zipperer/Viethen MuSchG Mutterschaftsleistungen BErzGG 8. Aufl. § 6 MuSchG Rn. 1, 2; Heilmann MuSchG 2. Aufl. § 6 Rn. 1, 2). Die Erfüllung beider Zwecke ergänzt und bedingt sich wechselseitig (Heilmann aaO § 6 Rn. 1).
cc) Nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR in der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wochenurlaubs durch die Klägerin (27. Januar 1987 bis 16. Juni 1987) geltenden Fassung erhielten Frauen Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von sechs Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen bzw. 22 Wochen bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen nach der Entbindung. Auch hier bestand der Zweck der Norm, wie er im Wortlaut zum Ausdruck kommt, zunächst sowohl aus biologischen als auch aus sozialen Gesichtspunkten (Kunz/Thiel Arbeitsrecht DDR 1986 S. 319, 321). Allerdings sah § 244 Abs. 3 AGBDDR vor, dass die Mutter den Wochenurlaub unterbrechen kann, wenn sich das Kind nach Ablauf von sechs Wochen nach der Entbindung in stationärer Behandlung befindet. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber der DDR insoweit von einem von § 6 Abs. 1 MuSchG abweichenden Normzweck ausging, als nach Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung der Wochenurlaub ausschließlich der Betreuung des Kindes diente. Dieser Zeitpunkt stellt eine Unterbrechung im Normzweck dar. Das Gesetz trug insoweit der medizinischen Tatsache (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 260. Aufl. Stichwort: "Puerperium") Rechnung, dass der Zeitraum von der Entbindung bis zur Rückbildung der Schwangerschafts- und Geburtsveränderungen bei der Mutter sechs bis acht Wochen beträgt (Hovenbitzer Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter Stand 1989 S. 31). Dies bestätigt der systematische Zusammenhang der Norm. § 45 Abs. 3 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) sah vor, dass der Anspruch der Kindesmutter auf Wochenurlaub mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt einer anderen Frau bzw. in ein Heim, frühestens mit Ablauf der sechsten Woche nach der Geburt des Kindes, endet. In diesem Fall erhielt die Frau, die in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe oder infolge Todes der Mutter das Kind in ihren Haushalt aufnahm und selbst betreute, ab diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf der 20. Woche nach der Geburt des Kindes bei Freistellung von der Arbeit eine Geldleistung der Sozialpflichtversicherung in Höhe des Wochengeldes (§ 45 Abs. 1 SVO).
Insgesamt ergibt sich damit, dass der Zweck des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR nur für den Zeitraum der ersten sechs Wochen nach der Entbindung dem (doppelten) Zweck des § 6 Abs. 1 MuSchG entsprach. Die Regelungen des § 244 Abs. 3 AGB-DDR und § 45 SVO zeigen, dass der Gesetzgeber der DDR für den Zeitraum nach Ablauf der sechsten bis zur Vollendung der 20. Woche nach der Entbindung nicht eine Verlängerung der Regenerationsphase der Mutter nach der Entbindung bezweckte, sondern ausschließlich der Betreuungssituation in Bezug auf das Kind Rechnung tragen wollte. Bezogen auf diesen Zeitraum entspricht der Normzweck § 246 AGB-DDR (Freistellung nach dem Wochenurlaub) bzw. § 15 BErzGG, nicht jedoch § 6 Abs. 1 MuSchG. Die Regelung in verschiedenen Normen des AGB-DDR trotz gleichartiger Zwecksetzung (Betreuung des Kindes) beruht darauf, dass bis zur Vollendung der 20. Woche nach der Entbindung, also bis zu dem Zeitpunkt, in dem regelmäßig die "Krippenfähigkeit" des Kindes gewährleistet war, das gegenüber der Mütterunterstützung bei Freistellung (§ 246 Abs. 4 AGB-DDR iVm. §§ 46 f. SVO) höhere Wochengeld gemäß § 244 Abs. 4 AGB-DDR als Sozialversicherungsleistung gewährt wurde. Über den in § 6 Abs. 1 MuSchG vorgesehenen und von dem beklagten Land berücksichtigten Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung hinaus ist der Wochenurlaub der Klägerin daher nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen.
Ende der Entscheidung
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