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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.08.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 177/97
Rechtsgebiete: BMT-G II


Vorschriften:

Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 14 Abs. 1
BMT-G II § 22 Abs. 1,
BMT-G II § 67 Nr. 14
BMT-G II § 67 Nr. 39
Sondervereinbarung der Anlage 1 zum BMT-G II gemäß § 2 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben (Anlage 1 zum BMT-G II) § 13 Abs. 1
Leitsätze:

1. Überstunden im Sinne des § 22 Abs. 1 Buchst. e BMT-G II sind Arbeitsstunden, die der Arbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus leistet (§ 67 Nr. 39 BMT-G II).

Auf die Überschreitung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BMT-G II kommt es nicht an.

2. Leistungsverschiebungen sind keine Überstunden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II). Als Leistungsverschiebung gilt die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 zum BMT-G II). Dies setzt voraus, daß die aus betrieblichen Gründen erfolgte Freigabe der Arbeitszeit für die Vor- oder Nachleistung ursächlich wurde. Leistet jedoch der Arbeiter wegen eines unvorhergesehenen zusätzlichen Arbeitsbedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Dienstplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeitsstunden und wird er zum Ausgleich dafür am folgenden Tag von der dienstplanmäßigen Arbeit freigestellt, liegt keine Leistungsverschiebung vor. In diesem Fall handelt es sich um Überstunden, die durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 4 BMT-G II) und für die dem Arbeiter nach § 22 Abs. 1 Buchst. e BMT-G II ein Zeitzuschlag in Höhe von 30 v.H. zusteht.

Aktenzeichen: 6 AZR 177/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 06. August 1998 - 6 AZR 177/97 -

I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 2569/95 - Urteil vom 17. April 1996

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 18 Sa 1298/96 - Urteil vom 02. Dezember 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Zeitzuschläge für Überstunden - Leistungsverschiebung

Gesetz: Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Ver- waltungen und Betriebe (BMT-G II) § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 67 Nr. 14, § 67 Nr. 39; Sondervereinbarung der Anlage 1 zum BMT-G II gemäß § 2 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben (Anlage 1 zum BMT-G II) § 13 Abs. 1

6 AZR 177/97 ------------ 18 Sa 1298/96 Düsseldorf

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 6. August 1998

Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1998 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, den Richter Dr. Armbrüster und die Richterin Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Bruse und Dr. Pühler für Recht erkannt:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 1996 - 18 Sa 1298/96 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für außerhalb des Dienstplans geleistete Arbeiten Überstundenzuschläge zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 15. März 1961 bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, als Fahrleitungsmonteur in der Fahrleitungsmeisterei II beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich.

...

Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei ständigen Wechselschicht- und Schichtarbeitern kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

§ 22 Zeitzuschläge

(1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

...

(e) für Überstunden und Mehrarbeitsstunden 30 v.H.

(f) für Nachtarbeit 20 v.H.

für die ersten sechs aufeinanderfolgenden Tage nichtdienstplanmäßiger Nachtarbeit, die keine Überstundenarbeit ist, soweit kein anderer Zeitzuschlag zusteht33 1/3 v.H.

des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe.

...

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Abweichend hiervon wird jedoch der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e neben dem Zeitzuschlag nach Buchst. a, c, d, f oder g und der Zeitzuschlag nach Buchst. f neben dem Zeitzuschlag nach Buchst. a, c oder d gezahlt.

...

§ 67 Begriffsbestimmungen:

...

14. Dienstplanmäßige Arbeit

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

...

39. Überstunden

(1) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

(2) Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitern sind Überstunden die über die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechen-den vollbeschäftigten Arbeiters hinaus geleisteten Ar-beitsstunden.

..."

Die Anlage 1 zum BMT-G II enthält eine "Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben" (Anlage 1 zum BMT-G II). § 13 Abs. 1 dieser Anlage hat folgenden Wortlaut:

"Leistungsverschiebungen sind keine Überstunden. Als Leistungsverschiebung gilt die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Fällt eine Leistungsverschiebung in die Nachtarbeitszeit, beträgt der Zeitzuschlag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f BMT-G II, wenn dieser nicht mit einem anderen Zeitzuschlag zusammentrifft, 5O v.H."

Für die Fahrleitungsmeisterei II bestand ein Schichtplan, der folgende Diensteinteilung vorsah:

Tagesdienst: Montag - Donnerstag 6.45 Uhr - 15.30 Uhr

Freitag 6.45 Uhr - 13.30 Uhr

Frühdienst: Samstag 8.00 Uhr - 16.30 Uhr

Spätdienst: Montag - Donnerstag 15.00 Uhr - 23.00 Uhr Freitag 13.00 Uhr - 22.00 Uhr

Bis Ende März 1994 zahlte die Beklagte an die Fahrleitungsmonteure für Nachtarbeitsstunden außerhalb des festgelegten Schichtplanes regelmäßig einen Zuschlag von insgesamt 50 % des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Dieser setzte sich zusammen aus einem Zeitzuschlag von 30 % für Überstunden und einem Zeitzuschlag von 20 % für Nachtarbeit.

Zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober 1994 verrichtete der Kläger an insgesamt 141,5 Stunden Arbeiten außerhalb der im Schichtplan festgelegten Dienstzeiten. Es handelte sich um 19 kurzfristig von der Beklagten veranlaßte, nicht vorhersehbare Einsätze in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Diese dienten dazu, in Schwachverkehrszeiten außergewöhnliche Reparaturen und Sicherungen der Oberleitungen von Straßenbahnen durchzuführen. In zwei Fällen war ein Nachteinsatz des Klägers vorausgegangen, ansonsten der jeweilige dienstplanmäßige Tagesdienst von 6.45 Uhr bis 15.30 Uhr. Die Beklagte stellte den Kläger nach den außerdienstplanmäßigen Einsätzen jeweils am Folgetag von der nach dem Schichtplan zu leistenden Arbeit frei. Für diese 141,5 Stunden zahlte sie dem Kläger keinen Überstundenzuschlag, sondern nur einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 33 1/3 %.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den zuvor erfolglos gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 geltend gemachten Differenzbetrag von DM 489,58 zu den bisher gezahlten Zeitzuschlägen in Höhe von insgesamt 50 %.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe mit den außerdienstplanmäßigen Einsätzen Überstunden geleistet, so daß die Beklagte verpflichtet sei, neben dem Nachtarbeitszuschlag auch den Überstundenzuschlag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e BMT-G II zu zahlen. Nach der eindeutigen tariflichen Begriffsbestimmung sei für das Vorliegen von Überstunden allein die Überschreitung der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit maßgeblich, ohne daß es auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit ankomme. Um sog. Leistungsverschiebungen habe es sich nicht gehandelt, da die Nachtdienste nicht im Vorgriff auf aus betrieblichen Gründen freigegebene Schichten erfolgt seien, vielmehr seien die nachfolgenden Freistellungen durch die zusätzlichen Nachtdienste ausgelöst worden. Außerdem entspreche es nicht einer üblichen Leistungsverschiebung, daß ein Mitarbeiter - wie der Kläger - innerhalb von 24 Stunden insgesamt 16 Stunden arbeiten müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 489,58 DM brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Solche fielen erst an, wenn die dienstplanmäßige oder betriebsübliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der Kläger nach den Nachteinsätzen jeweils am nächsten Tag von der dienstplanmäßigen Arbeit freigestellt worden sei. Es handle sich nicht um Überstunden, sondern um Leistungsverschiebungen. Auf die zeitliche Abfolge von zunächst geplanter und dann abgeänderter Arbeitsleistung komme es nicht an, da der Tarifvertrag sowohl eine Vor- als auch eine Nachleistung als Leistungsverschiebung anerkenne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e BMT-G II ein Überstundenzuschlag von 30 % zu. Er habe Überstunden im Sinne des § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II geleistet, da durch die Nachteinsätze die allein maßgebliche dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit überschritten worden sei. Es habe sich nicht um Leistungsverschiebungen gehandelt, da der Kläger keine aus betrieblichen Gründen freigegebene dienstplanmäßige Arbeitszeit vorgearbeitet habe, sondern zu zusätzlichen Arbeiten eingeteilt worden sei und dafür am nächsten Tag Freizeitausgleich erhalten habe.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum.

Der Kläger hat die im Streit befindlichen 141,5 Arbeitsstunden auf Anordnung der Beklagten zusätzlich zu seiner dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit geleistet. Ihm steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Zeitzuschlags für Überstunden in Höhe von 30 % zu, der neben den Zeitzuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % tritt, so daß dem Kläger über den gezahlten Zuschlag von 33 1/3 % hinaus ein Restbetrag in unstreitiger Höhe von DM 489,58 brutto zusteht.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. e BMT-G II erhält der Arbeiter für Überstunden einen Zeitzuschlag von 30 %. Dieser ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BMT-G II neben dem 20 %igen Nachtarbeitszuschlag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f BMT-G II zu zahlen. Überstunden, die in Nachtarbeit geleistet werden, sind somit in Höhe von 50 % zuschlagspflichtig.

1. Die streitgegenständlichen Arbeitsstunden waren Überstunden im Tarifsinne. Nach § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II sind Überstunden die "auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden". Diese Begriffsbestimmung im Tarifvertrag ist bindend (BAGE 38, 332 = AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAGE 40, 86, 90 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl. 1997, Grundlagen Rz 312; Löwisch/Rieble, TVG, 1992, § 1 Rz 392; Schaub, NZA 1994, 597, 598).

a) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut, auf den bei der Tarifauslegung in erster Linie abzustellen ist (BAGE 42, 86; 46, 308 = AP Nr. 128 und 135 zu § 1 TVG Auslegung), kommt es nicht auf die Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an, sondern allein darauf, ob die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen.

b) Der systematische Zusammenhang der tariflichen Normen ergibt nichts anderes. Zwar ist in § 67 Nr. 14 BMT-G II als dienstplanmäßige Arbeit die Arbeit bezeichnet, die an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen "innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" zu leisten ist, die - abgesehen von der hier nicht interessierenden Sonderregelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich beträgt. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß Überstunden erst anfallen, wenn diese gemäß § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II innerhalb eines grundsätzlich 26 Wochen umfassenden Ausgleichszeitraums zu berechnende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird. Die Begriffsbestimmung der "dienstplan- mäßigen Arbeit" in § 67 Nr. 14 BMT-G II nimmt nicht auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Bezug, sondern auf die innerhalb derselben regelmäßig zu leistende Arbeit, die im Dienstplan nach Kalendertagen festgelegt ist. Wird diese im Dienstplan vorgesehene tägliche Arbeitszeit überschritten, handelt es sich um Überstunden im Sinne des § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II. So liegt der Fall hier.

c) Die Bestimmung in § 67 Nr. 39 Abs. 2 BMT-G II steht dem nicht entgegen. Sie stellt zwar für die Bestimmung der Überstunden der nicht vollbeschäftigten Arbeiter auf die regelmäßige und nicht auf die dienstplanmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters ab. Dadurch soll aber nur verhindert werden, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die über ihre tägliche dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden, für dieselbe Arbeitszeit durch Gewährung von Zeitzuschlägen für Überstunden eine höhere Vergütung erhalten als vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die an demselben Tag das gleiche Arbeitspensum erledigen (vgl. Scheuring/Lang/Hoffmann, BMT-G II, Stand: Juli 1998, § 67 Erl. 39). Dies ändert nichts daran, daß für den Überstundenbegriff nach den tariflichen Vorschriften in § 22 Abs. 1 Buchst. e, § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II die Überschreitung der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich ist.

2. Bei den streitgegenständlichen Arbeitsstunden handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um sog. Leistungsverschiebungen.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Anl. 1 zum BMT-G II sind Leistungsverschiebungen keine Überstunden. Als Leistungsverschiebung gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Anl. 1 zum BMT-G II "die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit".

Es mag dahinstehen, ob § 13 der Anl. 1 zum BMT-G II Regelungen für den gesamten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages enthält oder ob der überschriftlichen Bezeichnung der Anl. 1 als "Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. a BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben" zu entnehmen ist, daß nur dieser Personenkreis, zu dem der Kläger unstreitig nicht gehört, begünstigt werden soll. Die streitgegenständlichen Arbeitsstunden erfüllen bereits die Voraussetzungen dieser Tarifbestimmung nicht.

a) Nach dem eindeutigen und daher keiner weiteren Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II muß die Freigabe der dienstplanmäßigen Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen erfolgt sein. Sie muß Ursache für die Vor- oder Nachleistung der Arbeit sein. Es muß also aus betrieblichen Gründen ein Überhang dienstplanmäßig vorgesehener Arbeit entstanden sein, der für einzelne Arbeitnehmer eine Freistellung von der dienstplanmäßigen Arbeit erforderlich macht. Diese nicht geleistete Arbeit kann auf andere Zeiträume verlegt ("verscho-ben") werden, ohne daß dadurch Überstunden entstehen. Die Regelung gibt dem Arbeitgeber also das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen und in beschränktem Umfang Arbeitsleistungen, die er zu den im Dienstplan festgesetzten Zeiten nicht annehmen kann, abzulehnen und sie stattdessen vor- oder nachzufordern. Der betriebliche Grund muß dabei der Annahme der dienstplanmäßigen Arbeit entgegenstehen. Eine Leistungsverschiebung im Sinne der genannten Tarifbestimmung liegt hingegen nicht vor, wenn wegen eines zusätzlichen Arbeitsbedarfs dienstplanmäßig nicht vorgesehene Arbeit geleistet werden muß und der Arbeitgeber dafür gemäß § 17 Abs. 4 BMT-G II Freizeitausgleich gewährt. In diesem Fall zwingen betriebliche Gründe nicht zur Freigabe dienstplanmäßiger Arbeitszeit, sondern dazu, Arbeit über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus zu leisten. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Freistellung und außerdienstplanmäßigem Arbeitseinsatz ist somit umgekehrt. Ein Fall des § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II liegt daher nicht vor.

b) Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Arbeitsstunden um zusätzliche, kurzfristig veranlaßte und nicht vorhersehbare Einsätze des Klägers außerhalb des Dienstplanes. Das Vorbringen der Beklagten in der Revision, es habe sich nicht um zusätzliche, sondern um regelmäßig anfallende Arbeiten gehandelt, ist als neuer Sachvortrag gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Demnach wurden die zusätzlichen Arbeitsstunden vom Kläger nicht geleistet, weil die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag aus betrieblichen Gründen ausfiel, vielmehr ist ein zusätzlicher Arbeitsbedarf entstanden, der später durch Freizeit ausgeglichen wurde. Dies waren keine Leistungsverschiebungen im Sinne des Tarifvertrages.

III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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