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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 6 AZR 194/03
Rechtsgebiete: BAT
Vorschriften:
BAT § 27 Abschn. C |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: vgl. Senatsurteil 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5
Verkündet am 29. April 2004
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Matiaske und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Februar 2003 - 11 (5) Sa 592/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine höhere Grundvergütung im Wege der Vorweggewährung von Lebensaltersstufen.
Die am 30. September 1955 geborene Klägerin wurde mit Wirkung ab dem 8. August 1994 unbefristet als Lehrerin eingestellt. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendung des BAT vereinbart. Die Klägerin unterrichtet an einer Hauptschule die Fächer Englisch und Sport. Mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 verfügte das beklagte Land gem. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO befristet bis zum 30. April 2001 eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis für zu beamtende Lehrerinnen und Lehrer in bestimmten Mangelfächern. Davon betroffen waren auch die Fächer Englisch und Sport. Die Ausnahmegenehmigung sollte ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn Jahre ermöglichen, um neu einzustellende Bewerber zu gewinnen. Dementsprechend waren Lehrkräfte ausgenommen, die bereits im Angestellenverhältnis beschäftigt waren.
Mit Runderlass vom 23. April 2001 verlängerte das beklagte Land diese Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005. Den von der Heraufsetzung der Lebensaltersgrenze für die Verbeamtung ausgenommenen angestellten Lehrkräfte billigte es durch Runderlass vom 24. April 2001 eine Vorweggewährung von Lebensaltersstufen gem. § 27 Abschn. C BAT zu. Dazu heißt es im Einzelnen:
"...
Mit dem Bezugserlass vom 22.12.2000 - verlängert mit Runderlass vom 23.04.2001 - wird im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Bewerberinnen und Bewerber mit bestimmten Lehramtsbefähigungen und Fächern/Fachrichtungen eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrennze zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO erlassen, die ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens 10 Jahre zulässt.
Da diese Maßnahme nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerberinnen und Bewerbern dient, werden laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, von dieser Regelung nicht erfasst.
Als finanzieller Ausgleich wird, diesem Personenkreis - zur Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländern bzw. in die Wirtschaft - auf der Grundlage des § 27 Abschnitt C BAT die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach den folgenden Vorgaben zugestanden:
1. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die zum Zeitpunkt des Runderlasses vom 22.12.2000 bereits im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig waren, im übrigen jedoch die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt I) erhalten anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zustehenden Grundvergütung eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung.
Die Endgrundvergütung darf dadurch nicht überschritten werden.
2. Angestellte, die die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 1 erfüllen, erhalten die erhöhte Grundvergütung ab dem 01. Januar 2001. ...
...
5. Die Bewilligung gilt nur für den in Nr. 1 genannten Personenkreis. ..."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Vorweggewährung höherer Stufen gemäß dem Runderlass vom 24. April 2001 für die Zeit von Januar 2001 bis August 2002. Der Ausschluss von Lehrkräften in Mängelfächern, die bereits vor dem 22. Dezember 2000 das 45. Lebensjahr vollendet hatten, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Er benachteilige ohne zureichenden Sachgrund ältere Lehrer mit mehr Berufserfahrung trotz einer qualitativ mindestens gleichwertigen Arbeit gegenüber jüngeren Kollegen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.739,41 Euro zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 45 für den Zeitraum von Januar 2001 bis August 2002.
1. Nach § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT hat der Angestellte des öffentlichen Dienstes Anspruch auf die Grundvergütung seiner Vergütungsgruppe entsprechend der für ihn zutreffenden Lebensaltersstufe. Nach je zwei Jahren erhöht sich die Vergütung um eine Lebensaltersstufe bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe. Wird ein Angestellter in den VergGr. III bis X BAT zu einem Zeitpunkt nach Vollendung des 31. Lebensjahres eingestellt, erhält er die Vergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat (§ 27 Abschn. A Abs. 2 BAT). Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Die Klägerin kann nach dieser Bestimmung im Klagezeitraum keine Vergütung der Lebensaltersstufe 45 verlangen. Sie ist erst 1994 im Alter von 38 Jahren von dem beklagten Land eingestellt worden.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die eingeklagte Forderung nach § 27 Abschn. C BAT iVm. dem Runderlass des beklagten Landes vom 24. April 2001.
§ 27 Abschn. C BAT berechtigt einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dazu, einem Arbeitnehmer eine um bis zu vier Lebensaltersstufen höhere Grundvergütung zu gewähren, um der Deckung seines Personalbedarfs Rechnung zu tragen. Das betrifft nicht nur die Gewinnung von Bewerbern, sondern auch die Erhaltung vorhandenen qualifizierten Personals. Über die Gewährung dieser tariflichen Leistung entscheidet allein der Arbeitgeber. Ohne eine solche Entscheidung besteht kein Anspruch des Angestellten auf eine Vorweggewährung nach § 27 Abschn. C BAT (BAG 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5). Das beklagte Land hat von dieser Möglichkeit durch Runderlass vom 24. April 2001 unter den darin genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht. Allerdings zählt die Klägerin unstreitig nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis. Sie hatte am 22. Dezember 2000, dem Datum des Ausgangserlasses zur Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bei der Einstellung von Lehrern und Lehrerinnen in Mangelfächern, das 45. Lebensjahr bereits vollendet.
3. Die Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die Vorweggewährung auf angestellte Lehrkräfte, die erst nach dem 22. Dezember 2000 das 45. Lebensjahr vollenden, verletzt nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis kann die Klägerin nicht verlangen.
a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage; er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 23. April 1997 - 10 AZR 603/96 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 22 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 72). Er ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sachfremd schlechterstellt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5; 23. April 1997 - 10 AZR 603/93 - aaO). Ist dies nicht der Fall, kann die übergangene Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (st. Rspr. BAG 10. März 1998 - 1 AZR 509/97 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 207 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 40).
b) Die von dem beklagten Land im Runderlass vom 24. April 2001 vorgenommene Differenzierung nach dem Lebensalter der angestellten Lehrer in Mangelfächern genügt den Anforderungen einer sachgerechten Differenzierung. Die Vorweggewährung sollte zunächst eine Abwanderung bereits angestellter Lehrer in die Privatwirtschaft verhindern. Ob allein dieser Zweck eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, mag fraglich sein. Zwar konnte auch in der privaten Wirtschaft ein Bedarf an Lehrkräften bestanden haben. Doch ist nicht ersichtlich, dass hiervon vor allem Lehrkräfte betroffen sein sollten, für die beim beklagten Land zum damaligen Zeitpunkt auf Grund ihrer Fächerkombination ein vermehrter Bedarf bestanden hat. Der weitere Zweck der Vorweggewährung trägt jedoch die Differenzierung. Danach sollte durch die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen für angestellte Lehrer in Mangelfächern ein finanzieller Anreiz für den Verbleib im Landesdienst geschaffen und damit einem Wechsel in andere Bundesländer entgegengewirkt werden. Das betraf in erster Linie Lehrer, die bereits als Angestellte im Dienst des beklagten Landes standen und allein deswegen von der Heraufsetzung des Lebensalters für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht profitieren konnten. Vor allem bei diesem Personenkreis bestand die Gefahr der Abwanderung in konkurrierende Bundesländer, in denen sie wegen vergleichbarer Ausnahmeregelungen zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze verbeamtet und damit für den dortigen Schuldienst gewonnen werden konnten. Vor diesem Hindergrund musste dem beklagten Land daran gelegen sein, einen eigenen finanziellen Anreiz für den Verbleib dieser Lehrkräfte zu schaffen. Demgegenüber war die Gefahr der Abwerbung von Lehrkräften, die bereits vor dem Stichtag des 45. Lebensjahr vollendet hatten, ersichtlich geringer. Diese Personengruppe hatte wegen ihres Alters auch in den anderen Bundesländern nur geringe Chancen auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
Ende der Entscheidung
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