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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 6 AZR 275/05
Rechtsgebiete: TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001, Protokollnotiz, Präambel, BAT
Vorschriften:
TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 | |
TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b | |
Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b | |
Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 | |
Präambel | |
BAT § 23a Nr. 4 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 9. Februar 2006
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Prof. Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Schneider für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. Januar 2005 - 11 Sa 851/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Einkommenssicherung.
Die Klägerin ist seit 1974 bei der Beklagten angestellt und seit dem 1. Oktober 1979 als Fernsprecherin in der Fliegerhorstvermittlung des Jagdbombergeschwaders in M beschäftigt. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 nebst ergänzenden Tarifverträgen gilt auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Klägerin wird nach VergGr. VII BAT vergütet.
Die Klägerin wurde spätestens ab 1998 jeweils halbjährlich für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres als Schichtführerin eingesetzt. Die Eigenschaft als Schichtführerin war unter den beiden Fernsprecherinnen so aufgeteilt, dass jede jeweils für ein halbes Jahr Schichtführerin wurde. Entsprechend erhielt die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998, vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und zuletzt vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000 eine Funktionszulage (Schichtführerzulage) gemäß Fußnote 2 zu VergGr. VII im Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VII BAT. Dies entsprach einem monatlichen Betrag von etwa 90,00 Euro brutto. Turnusgemäß wäre die Klägerin vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 wieder als Schichtführerin eingesetzt worden.
Die Klägerin wurde jedoch mit Schreiben der Standortverwaltung (StOV) M vom 31. Mai 2001 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Ziel der Versetzung zum 1. Januar 2002 zur Technischen Schule der Luftwaffe 1 (TSLW 1) nach K abgeordnet, um eine Ausbildung in der Flugsicherung zum Zwecke der Einarbeitung als sog. Pseudopilotin zu absolvieren, weil auf Grund eines Ressortkonzepts des Bundesministers der Verteidigung vom 16. Februar 2001 die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin beim Jagdbombergeschwader in M zum 31. Dezember 2003 geschlossen werden sollte. Am 19. September 2001 wurde die Abordnung wegen mangelnder Eignung der Klägerin zurückgenommen und die Klägerin vom 20. September 2001 bis zum 30. November 2001 vorübergehend wieder auf ihrem früheren Dienstposten als Fernsprecherin eingesetzt. Eine Bestellung zur Schichtführerin erfolgte nicht mehr. Mit Verfügung der StOV M vom 26. November 2001 wurde die Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2002 zum Zwecke der Einarbeitung als Fernsprecherin mit dem Ziel der Versetzung zum 1. Februar 2002 zum LTG 61 nach P abgeordnet. Die Versetzung wurde - wie vorgesehen - ab dem 1. Februar 2002 durchgeführt. In P erfolgte zu keiner Zeit ein Einsatz als Schichtführerin. Die Vermittlung in M, in der die Klägerin ursprünglich tätig gewesen war, wurde zum 31. Dezember 2002 gänzlich eingestellt und der Standort M zum 30. Juni 2003 vollständig geschlossen.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 29. Mai 2002 die Sicherung der ihr am Standort M gewährten Funktionszulage unter Berufung auf die Anwendung des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) vom 18. Juli 2001. Im TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr heißt es:
"Präambel
Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. ...
§ 1
Geltungsbereich
(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den
- Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),
...
fallen und deren Arbeitsverhältnisse in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.
...
§ 6
Einkommenssicherung
(1) Verringert sich bei einem Angestellten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber die Vergütung, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seiner Vergütung und der Vergütung gewährt, die ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. ...
Als Vergütung aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
...
b) andere in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die der Angestellte in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat,
...
Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b und Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b und c:
Unschädlich sind die Unterbrechungen aus den in § 23 a Nr. 4 BAT aufgeführten Gründen.
..."
Die Beklagte lehnte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf tarifliche Einkommenssicherung unter Hinweis auf eine nach ihrer Ansicht mehr als sechs Monate dauernde Unterbrechung ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe einen tariflichen Anspruch auf Sicherung der ihr früher gewährten Funktionszulage. Eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Tarifbestimmung liege nicht vor.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2001 gemäß § 6 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VII BAT (Funktionszulage für Schichtführer im fernmeldetechnischen Dienst gemäß Fußnote zur VergGr. VII BAT der Anlage 1 zum BAT) zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin habe dem Grunde nach keinen tariflichen Anspruch auf Einkommenssicherung. Für die Berechnung des tariflichen Drei-Jahres-Zeitraums sei auf die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 1. Dezember 2001 abzustellen. Bei Prüfung der schädlichen Unterbrechung sei der Zeitraum zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit zu ermitteln. Unter neuer Tätigkeit sei der vom Arbeitgeber für die Zukunft vorgesehene Dienstposten zu verstehen. Eine bisherige Tätigkeit im Tarifsinne liege solange vor, als keine sichere neue Tätigkeit gefunden sei. Daher sei mit der Abordnung nach K ab dem 1. Juli 2001 keine neue Tätigkeit verbunden gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise, jeweils für die zweite Jahreshälfte stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand der Berufung und Revision war, begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 6 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr einen Anspruch auf Gewährung der Funktionszulage (Schichtführerzulage) gemäß Fußnote 2 zur VergGr. VII im Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der VergGr. VII BAT für jeweils das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres, beginnend am 1. Dezember 2001.
1. Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr eröffnet ist. Mit dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr wollten die Tarifvertragsparteien der besonderen Situation einer Neuausrichtung der Bundeswehr und des damit einhergehenden Wegfalls von Arbeitsplätzen Rechnung tragen; durch den TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr sollten die Veränderungen sozialverträglich gestaltet werden. Das haben die Tarifvertragsparteien in der Präambel dieses Tarifvertrags erkennbar zum Ausdruck gebracht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2006 Teil VI - TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 2, 3.2 ff.). Die Erfüllung des Tarifmerkmals "auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr" iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die Klägerin findet nach seinem Geltungsbereich dieser Tarifvertrag Anwendung, da sie als im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigte Arbeitnehmerin unter den BAT fällt und ihr Arbeitsplatz als Fernsprecherin nach dem 1. Juni 2001 und vor dem 31. Dezember 2010 durch Auflösung der Dienststelle M auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr weggefallen ist (§ 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr).
2. Nach § 6 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr erhält ein Angestellter eine Einkommenssicherung in Form einer Zulage, wenn sich seine Vergütung infolge einer Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr verringert. Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach der Differenz zwischen der jeweiligen Vergütung und derjenigen, die ihm auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit zugestanden hätte. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auch ständige Lohnzulagen zu berücksichtigen, die er in den letzten drei Jahren in seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung iSv. § 23a Nr. 4 BAT bezogen hat (Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hinsichtlich des Zeitraums der "letzten drei Jahre seiner bisherigen Tätigkeit" auf die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2001 abzustellen. Während dieser Zeit liegt vorliegend keine mehr als sechs Monate andauernde und damit keine nach der Protokollnotiz schädliche Unterbrechung vor. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der 30. Juni 2001, da mit diesem Tag die jahrelang ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Fernsprecherin in M endete und wegen der zum 1. Juli 2001 verfügten Abordnung eine Einarbeitung als Pseudopilotin erfolgte. Der später erneute Einsatz der Klägerin als Fernsprecherin auf ihrem früheren Arbeitsplatz ändert daran nichts. Vorliegend sind damit die Voraussetzungen der Einkommenssicherung gemäß § 6 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr hinsichtlich der zuletzt im zweiten Halbjahr 2000 geleisteten Funktionszulage (Schichtführerzulage) erfüllt. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifbestimmung.
3. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften.
Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann (st. Rspr. des BAG, vgl. 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
4. Ausgehend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr ist auf den Zeitpunkt des ersten Wechsels von der "bisherigen Tätigkeit" im Tarifsinne in eine neue Tätigkeit abzustellen.
a) Der Zeitpunkt des Wechsels ist nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr derjenige, in dem eine Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr ursächlich für die Verringerung der Vergütung wird. Es wird somit auf die Kausalität der Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr für den Wechsel in der Tätigkeit und die daraus resultierende Vergütungsverringerung abgestellt. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl der Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr auf Grund der erneuten Verwendung des Tarifmerkmals "bisherige Tätigkeit". Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass "bisherige" etwas bezeichnet, was von einem bestimmten Zeitpunkt an der Vergangenheit angehört (vgl. Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache in 10 Bd. 3. Aufl. Stichworte: bisher, bisherig). Ein die Vergangenheit kennzeichnender Zustand wird bereits mit der Phase der beruflichen Neuorientierung der Klägerin beendet, nicht erst mit der Zuweisung eines dauerhaften, neuen Arbeitsplatzes. Zu Unrecht macht die Beklagte daher geltend, worauf das Landesarbeitsgericht ebenfalls hingewiesen hat, eine bisherige Tätigkeit werde solange ausgeübt, solange keine neue sichere Beschäftigung gefunden sei, womit Phasen erfolgloser Neuorientierung zur bisherigen Tätigkeit zählen würden. Hierfür findet sich im Tarifwortlaut kein Anhaltspunkt. Die Tarifbestimmung spricht nur von der bisherigen, nicht aber von einer länger oder gar dauerhaft ausgeübten neuen Tätigkeit. Zudem könnte die Beklagte, ausgehend von ihrer Rechtsansicht, jeden Anspruch auf die Einkommenssicherung dadurch vereiteln, dass sie den Arbeitnehmer vor der endgültigen Versetzung länger als sechs Monate abordnet.
b) Die zum 1. Juli 2001 versuchte Neuorientierung der Klägerin war ursächlich für den Wegfall der Schichtführerzulage. Nach Unterbrechung von genau sechs Monaten in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 wäre der Klägerin die Schichtführerzulage wieder zuerkannt worden, wenn sie nicht zum 1. Juli 2001 wegen bevorstehender Auflösung des Standorts M nach K abgeordnet worden wäre. Allein der Umstand, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2001 abgeordnet wurde, führte dazu, dass die Klägerin nicht wie in den vergangenen Jahren für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zur Schichtführerin bestellt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Flugbetriebsstaffel vom 10. Dezember 2002, unterzeichnet von Oberstleutnant Ko, in dem es heißt: "Wäre Frau R nicht nach K abgeordnet worden, wäre ihr wie oben bereits angeführt im turnusmäßigen Wechsel die Schichtführerzulage im Fernsprechdienst zuerkannt worden". Da die Entscheidung zur Schließung des Standorts M bereits im Januar 2001 gefallen war, wurde der Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2001 ein neuer Arbeitsplatz in K zugewiesen. Der Wegfall der Schichtführerzulage geschah nur auf Grund der Schließungsentscheidung der Beklagten und der damit verbundenen erstmaligen Abordnung. Insoweit ist die eingetretene Änderung unmittelbare Folge der Umstrukturierungsbemühungen der Bundeswehr, die nach dem Tarifvertrag für die Klägerin keine negativen finanziellen Auswirkungen haben sollen.
c) Wie das Landesarbeitsgericht auch richtig erkannt hat, kann das Scheitern des ersten Versuchs einer anderweitigen Beschäftigung nicht dazu führen, dass diese Beschäftigung zur früheren Tätigkeit gerechnet wird. Im Tarifsinne kann nur die zuletzt maßgebliche Vergütung von Bedeutung sein, die durch den erstmaligen Wechsel in eine andere Funktion - wenn auch zunächst nur probeweise - gemindert wurde. Die Ansicht der Beklagten in der Revision, dass die Klägerin die Funktionszulage nicht deshalb verloren habe, weil sie abgeordnet wurde, sondern weil keine erneute Bestellung zur Schichtführung erfolgt sei, ist unzutreffend. Die Kausalität für den Wegfall der Schichtführerzulage trat bei der Klägerin früher ein. Das erstinstanzliche Gericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, es sei auf die Situation abzustellen, die sich dann ergeben hätte, wenn es nicht zu einer Veränderung durch die Umstrukturierungsabsichten des Verteidigungsministeriums gekommen wäre. In diesem Fall hätte die Klägerin auch wieder ab dem 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 die Schichtführerzulage auf Grund der Übertragung der Schichtführertätigkeit erhalten. Ausgehend von diesem Zeitraum wäre selbst dann, wenn man auf den Zeitpunkt der Versetzung am 1. Dezember 2001 abstellen würde, der maßgebliche Sechs-Monats-Zeitraum einer Unterbrechung nicht abgelaufen.
5. Die nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung vorgenommene Auslegung wird durch Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigt. Dieser besteht nach der Präambel des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr darin, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. Auch mit der Überschrift von § 6 "Einkommenssicherung" und der Definition des Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr kommt das in der Präambel festgehaltene Ziel der Sozialverträglichkeit zum Ausdruck. Zu Recht hat deshalb auch das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es diesem Zweck widerspräche, wenn die mit einer beruflichen Neuorientierung typischerweise verbundenen Unwägbarkeiten in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr einzubeziehen wären. Die Einkommenssicherung ist an die Gefährdung des Besitzstandes anzuknüpfen, die schon bei Beginn der Neuorientierungsphase eintreten kann. Dass die Zielsetzung einer Neuorientierung nicht sofort erreicht werden konnte und die Klägerin vorübergehend wieder auf ihrem früheren Arbeitsplatz eingesetzt wurde, ist nach dem Tarifwortlaut und dem Sinn und Zweck der Tarifbestimmung in § 6 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr unmaßgeblich. Für die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet sich im Tarifwortlaut kein Anhaltspunkt.
Ende der Entscheidung
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