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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.01.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 300/96
Rechtsgebiete: TVG, TV Ang-O, Übergangsvorschriften
Vorschriften:
TVG § 1 Tarifverträge DDR | |
TV Ang-O § 16 | |
Übergangsvorschriften Nr. 1 Buchst. a zu § 16 TV Ang-O |
Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß allein die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Darauf, in welcher Form die Verpflichtung erfolgte, kommt es nicht an. Auch eine Verpflichtung "durch Handschlag" reichte aus. Die Verpflichtung muß jedoch bewußt und gewollt erfolgt sein. Insoweit gilt das gleiche wie für die nach der Tarifnorm ebenfalls anrechnungsschädliche Tätigkeit für das MfS (vgl. dazu das heutige Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 360/96 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Aktenzeichen: 6 AZR 300/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 -
I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 24. Januar 1995 - 86 Ca 29197/94 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin Urteil vom 07. November 1995 - 12 Sa 68/95 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Ja ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit
Gesetz: TVG § 1 Tarifverträge: DDR; TV Ang-O § 16; Übergangsvor- schriften Nr. 1 Buchst. a zu § 16 TV Ang-O
6 AZR 300/96 ------------- 12 Sa 68/95 Berlin
Im Namen des Volkes!
Verkündet am 29. Januar 1998
U r t e i l
Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, die Richter Dr. Freitag und Dr. Armbrüster sowie den ehrenamtlichen Richter Söller und die ehrenamtliche Richterin de Hair für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. November 1995 - 12 Sa 68/95 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit vom 21. Juni 1958 bis zum 6. Juni 1980, die der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post zurückgelegt hat, als Postdienstzeit zu berücksichtigen ist.
Der Kläger stand seit dem 21. Juni 1958 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post der ehemaligen DDR. In den Jahren 1961 bis 1964 besuchte er eine Ingenieurschule. Mit der Wiedervereinigung ging sein Arbeitsverhältnis auf die Deutsche Bundespost und nach deren Privatisierung auf die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, über. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Ang-O) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
Durch Tarifvertrag Nr. 401 e über die Anerkennung früherer Beschäftigungszeiten für die Angestellten im Beitrittsgebiet vom 5. Februar 1992, der rückwirkend zum 1. Dezember 1991 in Kraft trat, wurde folgende Regelung über die Postdienstzeit in den TV Ang-O eingefügt:
§ 16
Postdienstzeit
(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post und der Landespostdirektion Berlin in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; ...
Übergangsvorschriften:
1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1991
Von der Berücksichtigung als Postdienstzeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) ...
c) ...
Von einer Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind auch Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a, b und c zurückgelegt worden sind.
Die Beklagte berücksichtigte zunächst als Postdienstzeit die Zeit seit dem 21. Juni 1958 mit Ausnahme der Zeit des Besuchs der Ingenieurschule durch den Kläger.
Aufgrund eines Einzelberichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Gauck-Bericht) erhielt die Beklagte Kenntnis davon, daß der Kläger in der Zeit vom 9. März 1978 bis 6. Juni 1980 als IMS (inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) unter dem Decknamen "Leipzig" vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) erfaßt worden war. In dem Bericht wird ausgeführt, daß die zahlreichen persönlichen Kontakte des Klägers ins sozialistische und kapitalistische Ausland sowie seine Einschätzung von Kollegen seines Arbeitsbereichs genutzt werden sollten. In der Kontaktphase des sogenannten IM-Vorlaufs habe er am 26. Januar 1978 eine Aufstellung mit Anschriften der ihm bekannten Personen, für die sich das MfS interessiert habe, übergeben. Am 9. März 1978 habe er sich per Handschlag gegenüber dem Führungsoffizier zur Mitarbeit verpflichtet. In dem einzigen vorhandenen Treffbericht vom 4. August 1978 ist vermerkt, daß sich der Kläger sehr reserviert verhalten und keine Aktivität gezeigt habe, auf die ihm gestellten Aufgaben einzugehen. Nach dem Abschlußbericht vom 6. Juni 1980 wurde die Zusammenarbeit wegen mangelnden Vertrauens des Klägers zum MfS und seiner hartnäckigen Auskunftsverweigerung beendet.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 26. April 1994 bestritt der Kläger jede Form einer Zusammenarbeit mit dem MfS. Bei der Namensliste habe es sich wahrscheinlich um einen Auszug aus seiner Kaderakte gehandelt. Eine Verpflichtung zur Mitarbeit per Handschlag habe er nicht abgegeben. Auch stamme der Deckname "Leipzig" nicht von ihm.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 1994 mit, daß die Zeit vor dem 7. Juni 1980 von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nach Nr. 1 a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeit seit dem 21. Juni 1958 sei als Postdienstzeit zu berücksichtigen. Er habe keine Tätigkeit für das MfS ausgeführt und sich zu einer solchen auch nicht mündlich und per Handschlag verpflichtet. Sämtliche Versuche des MfS, ihn für eine Zusammenarbeit zu gewinnen, seien erfolglos geblieben.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß als Postdienstzeit im Sinne von § 16 TV Ang-O die Beschäftigung ab 21. Juni 1958 anzusehen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zeit, die der Kläger vor dem 7. Juni 1980 bei der Deutschen Post zurückgelegt habe, sei von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Aus dem Gauck-Bericht folge, daß der Kläger vom 9. März 1978 bis zum 6. Juni 1980 als inoffizieller Mitarbeiter erfaßt gewesen sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß er für das MfS tätig gewesen sei. Er habe Aufträge entgegengenommen. Ob er diese auch ausgeführt habe, lasse sich allerdings nicht nachweisen.
Außerdem habe sich der Kläger am 9. März 1978 per Handschlag gegenüber dem Führungsoffizier F zur Mitarbeit verpflichtet und sich selbst den Decknamen "Leipzig" gewählt. Eine solche Verpflichtung reiche nach Nr. 1 a der Übergangsvorschriften aus, um die Zeit, während derer die Verpflichtung bestanden habe, von der Berücksichtigung als Postdienstzeit auszuschließen. Die davorliegende Zeit sei nach Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine Tätigkeit des Klägers für das MfS könne nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten behauptete Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem MfS reiche allein nicht aus, um den Ausschlußtatbestand nach Nr. 1 a der Übergangsvorschriften zu begründen. Erforderlich sei stets eine inhaltliche Tätigkeit für das MfS.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach Nr. 1 a der Übergangsvorschriften, soweit dieser eine "Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit" betrifft, halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung der Nr. 1 a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind von der Berücksichtigung als Postdienstzeit "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG Urteil vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP Nr. 1 zu § 16 TV Ang Bundespost; Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung bestimmt) sind damit sowohl die hauptamtliche Tätigkeit als auch die Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter erfaßt. Nach dem Tarifwortlaut und dem Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung genügt dabei in objektiver Hinsicht jede Tätigkeit für das MfS. Auf deren Art und Umfang kommt es nicht an. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, daß der Angestellte bewußt und gewollt tätig geworden ist.
2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen diese Voraussetzungen für die Annahme einer Tätigkeit des Klägers für das MfS nicht vor. Die Beklagte hat jedoch behauptet, der Kläger habe sich per Handschlag gegenüber seinem Führungsoffizier F zu einer Tätigkeit für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter verpflichtet und sich selbst den Decknamen "Leipzig" gewählt. Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Dieser bedarf es jedoch, um die Sache abschließend entscheiden zu können.
a) Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Klammerzusatz "einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit" auch Zeiten von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen, während derer sich der Angestellte zu einer inoffiziellen Mitarbeit gegenüber dem MfS verpflichtet hatte.
Nach dem Wortlaut des Klammerzusatzes wird jeglicher Tätigkeit für das MfS auch eine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit und damit eine Verpflichtung zu einer Tätigkeit für das MfS zugerechnet. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs "einschließlich". Der Ausschlußtatbestand soll sich nicht nur auf eine Tätigkeit für das MfS beziehen. Er soll vielmehr auch die Verpflichtung zu einer solchen Tätigkeit umfassen bzw. einschließen.
Dieser Auslegung steht nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, entgegen, daß im Tarifwortlaut auf "Zeiten" jeglicher Tätigkeit abgestellt wird. Mit Zeiten jeglicher Tätigkeit sind die Zeiträume gemeint, in denen der Angestellte für das MfS tätig war. Entsprechendes gilt für die Zeiträume, während derer sich der Angestellte zu einer Tätigkeit für das MfS verpflichtet hatte.
Würde die Tarifnorm bei einer vom Angestellten eingegangenen Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit gegenüber dem MfS für die Erfüllung des Ausschlußtatbestands auch eine Tätigkeit fordern, wäre der Klammerzusatz überflüssig. Bei der Tarifauslegung kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien etwas Überflüssiges regeln wollen. Die ausdrückliche Aufnahme des Klammerzusatzes in die tarifliche Bestimmung kann deshalb nur die Bedeutung haben, daß zur Begründung des Ausschlußtatbestands bereits die Verpflichtung des Angestellten zu einer inoffiziellen Mitarbeit und damit zu einer Tätigkeit für das MfS ausreichen sollte.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es dazu nicht der Verwendung des Begriffs "Verpflichtungserklärung". Eine Verpflichtung gegenüber dem MfS mußte notwendigerweise diesem gegenüber "erklärt" werden. Ohne eine irgendwie geartete Erklärung gegenüber dem MfS konnte sie nicht zustande kommen. Auf eine bestimmte Form der Verpflichtung haben die Tarifvertragsparteien nicht abgestellt. Auch die vorliegend behauptete Verpflichtung "durch Handschlag" reichte somit aus.
Allerdings folgt aus der Gleichstellung der Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit und einer Tätigkeit für das MfS durch den Klammerzusatz, daß an die Verpflichtung die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an eine Tätigkeit für das MfS. Die Verpflichtung muß also vom Angestellten bewußt und gewollt abgegeben worden sein. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger im Falle der Feststellung des behaupteten Handschlags gewußt haben muß, daß er sich dadurch dem MfS gegenüber zur Mitarbeit verpflichtete. Hingegen kommt es auf Art und Umfang der vom MfS aufgrund der Verpflichtung des Angestellten in Aussicht genommenen Tätigkeit nicht an.
b) Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung bestätigt.
Das Ministerium für Staatssicherheit gehörte ebenso wie die Grenztruppen (vgl. BAGE 77, 137 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR) zu den Hauptrepressionsorganen der DDR. Eine Tätigkeit für das MfS durften die Tarifvertragsparteien deshalb mit Recht zum Anlaß nehmen, die entsprechende Zeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit, insbesondere auch im Hinblick auf die sich daraus für eine höhere Vergütung ergebenden Rechtsfolgen, auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien durch diese Regelung auch auf die Interessen derjenigen Mitarbeiter bedacht nehmen konnten, die sich in der ehemaligen DDR einer Tätigkeit für das MfS widersetzt und deshalb möglicherweise berufliche Nachteile in Kauf genommen haben.
Gleiches gilt für eine Verpflichtung des Angestellten gegenüber dem MfS zu inoffizieller Mitarbeit. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung bekundete der Angestellte seine Bereitschaft, in Zukunft für das MfS gleichgültig auf welche Art und Weise - tätig zu werden. Eine solche - bewußt und gewollt erklärte - Verpflichtung konnten die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums einer Tätigkeit für das MfS gleichstellen und die Zeit, für die sie galt, von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausnehmen.
c) Dieser Auslegung der Tarifnorm steht nicht die Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts entgegen, wonach die bloße Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung in Bezug auf eine inoffizielle Mitarbeit beim MfS kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist (Urteil vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 356/94 - AP Nr. 56 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX). Dies folgt schon aus dem unterschiedlichen Wertungszusammenhang. Bei der Bewertung einer Verpflichtungserklärung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geht es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber betrifft die Postdienstzeit nur ein für einzelne Rechtsfolgen bedeutsames Element des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
3. Ob der Kläger eine Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit in dem aufgezeigten Sinne eingegangen ist, wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet, ist vom Landesarbeitsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung festzustellen.
4. Hat der Kläger am 9. März 1978 gegenüber dem Führungsoffizier F eine Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit erklärt und bestand sie bis zum 6. Juni 1980 fort, so ist diese Zeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit nach Nr. 1 a der Übergangsvorschriften ausgeschlossen.
Nach Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften ist in diesem Falle auch die vor dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post zurückgelegte Zeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Dieser Ausschlußtatbestand verstößt nach der Rechtsprechung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht (BAG Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 360/95 - zur Veröffentlichung bestimmt - im Anschluß an das Urteil vom 30. Mai 1996 - 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden.
Ende der Entscheidung
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