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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 6 AZR 301/08
Rechtsgebiete: TV-BA, TVÜ-BA, TVN-BA, TV-Beratungsanwärter, GG


Vorschriften:

TV-BA § 18
TVÜ-BA § 1
TVÜ-BA § 5
TVÜ-BA § 15
TVN-BA § 1
TV-Beratungsanwärter § 17
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 301/08

Verkündet am 13. August 2009

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Schäferkord und die ehrenamtliche Richterin Stang für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. März 2008 - 3 Sa 423/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der einer Beratungsanwärterin des Prüfungsjahrgangs 2006 nach deren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu zahlenden Vergütung.

Die 1964 geborene, nicht tarifgebundene Klägerin wurde seit dem 1. September 2003 von der Beklagten zur Beratungsanwärterin ausgebildet. Nach § 2a des Ausbildungsvertrags vom 5. Mai 2003 galt für das Ausbildungsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter (TV-Beratungsanwärter) in der am 31. März 1984 geltenden Fassung mit den Maßgaben des RdErl. 39/84 - 2200.2/2203/2624 - in der jeweils geltenden Fassung. Der TV-Beratungsanwärter befand sich seit dem 31. März 1984 in der Nachwirkung. § 17 dieses Tarifvertrags bestimmte:

"(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, jedoch nicht vor der Entscheidung der BA über den Ansatz. Ist bei Ablauf der Ausbildungszeit die Entscheidung über den Ansatz noch nicht getroffen, so erhält der Beratungsanwärter vom Beginn des Kalendermonats nach Ablauf der Ausbildungszeit die Vergütung eines Angestellten der Vergütungsgruppe IVa.

..."

In den behördeninternen Anmerkungen wird ergänzend ausgeführt:

"(1) Im Anschluß an die erfolgreiche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Beratungsanwärter in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen und ihm unverzüglich eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Sofern sich ein an die Ausbildung anschließender dauernder Ansatz vorübergehend nicht ermöglichen läßt, ist die Nachwuchskraft in dieser Übergangszeit mit entsprechenden Tätigkeiten von Fachkräften der VergGr. IVa als Krankheits- oder Urlaubsvertreter zu beschäftigen.

..."

Die Beratungsanwärter erhielten während ihrer Ausbildung eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der mit § 17 TV-Beratungsanwärter in Bezug genommenen VergGr. IVa des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA). Nach Abschluss ihrer Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurden sie in die VergGr. IVa MTA eingruppiert und entsprechend vergütet. Auch beim Prüfungsjahrgang 2005, der seine Ausbildung im Sommer 2005 abschloss, wurde noch so verfahren.

Während der bis zum 31. August 2006 andauernden Ausbildung der Klägerin gestalteten die Tarifvertragsparteien die für die Beschäftigten der Beklagten einschlägigen Tarifverträge und Vergütungsstrukturen grundlegend neu. Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 traten der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), der den MTA ersetzte, sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA), die beide am 28. März 2006 geschlossen worden sind, in Kraft. Für die Überleitung in diese Tarifverträge ist der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen des TVÜ-BA lauten:

"Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter - nachfolgend Beschäftigte genannt -, deren Arbeitsverhältnis mit der BA über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) fallen, für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. ...

...

(3) Die Regelungen des Abschnitts III finden grundsätzlich nur Anwendung für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2005 ... eingruppiert oder eingereiht waren. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die aus einem bis zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des TV-BA befristeten Arbeitsverhältnis heraus oder nach dem 31. August 2005 in unmittelbarem Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, wenn die/der Beschäftigte im vorangegangenen Arbeitsverhältnis eingruppiert oder eingereiht war.

(4) Für Nachwuchskräfte, deren Ausbildungsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) fallen, findet ausschließlich § 15 Anwendung. ...

...

Abschnitt II

Überleitungsregelungen

...

§ 5

Tätigkeitsübertragung und Zuordnung zu Entwicklungsstufen

(1) Im Rahmen der Überleitung wird jede/jeder Beschäftigte durch Übertragung einer Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1 bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene einer Entwicklungsstufe zugeordnet. Die dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit erfolgt mit Inkrafttreten des TV-BA.

...

(2) Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 2 MTA/MTA-O). Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:

...

 - bis einschließlich Lebensaltersstufe 41Entwicklungsstufe 5
- ab Lebensaltersstufe 43Entwicklungsstufe 6.

...

Abschnitt V

Überleitung besonderer Beschäftigungsgruppen

§ 15

Überleitung von Nachwuchskräften

(1) Nachwuchskräfte im Sinne des § 1 Abs. 1 TVN-BA werden am 1. Januar 2006 in den TVN-BA übergeleitet. Auf die Ausbildungsverhältnisse der Nachwuchskräfte finden - soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist - ab dem Überleitungszeitpunkt ausschließlich die Regelungen des TVN-BA Anwendung.

...

(3) Beratungsanwärter/innen des Prüfungsjahrganges 2006 erhalten ab dem Überleitungszeitpunkt die nach § 7 Abs. 1 TVN-BA maßgebende Ausbildungsvergütung. Ist diese geringer als die bisherige Ausbildungsvergütung wird bis zur Beendigung der Ausbildung ein individueller Übergangsbetrag in entsprechender Anwendung des § 7 gezahlt. ..."

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 TVN-BA sind "Nachwuchskräfte" auch die Beratungsanwärter.

Die Zuordnung nicht übergeleiteter Beschäftigter zu den insgesamt sechs Entwicklungsstufen jeder Tätigkeitsebene regelt § 18 TV-BA. § 18 Abs. 2 TV-BA bestimmt:

"(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene. ..."

Diese Regelung war ausweislich der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zwischen ver.di und der Beklagten am 22. und 23. September 2005 Gegenstand ausführlicher Verhandlungen der Tarifpartner gerade im Zusammenhang mit der Übernahme der Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 und der für diesen Personenkreis nach der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis geltenden vergütungsrechtlichen Regelungen.

Nach Abschluss ihrer Ausbildung zum 31. August 2006 bot die Beklagte der Klägerin - wie bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2006 angekündigt - die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis an. Gem. § 2 des Arbeitsvertragsangebots der Beklagten vom 31. August 2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen des Tarifgebiets West. Nach § 4 des Angebots ist die Klägerin in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert und der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet. Die Klägerin arbeitete seit dem 1. September 2006 als Beraterin und nahm das Vertragsangebot am 13. September 2006 an, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Zugleich wies sie mit Schreiben vom selben Tag auf ihre Rechtsauffassung hin, dass der Ausbildungsvertrag die Beklagte verpflichte, sie nach der VergGr. IVa MTA zu vergüten. Dies sei günstiger als die aktuelle tarifliche Regelung und deshalb nach wie vor wirksam. Sie behalte sich vor, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Eingruppierung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die monatliche Differenz von 468,00 Euro brutto, die sich bei einer ihrem Lebensalter bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses entsprechenden Zuordnung zur Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV gegenüber der ihr gezahlten Vergütung ergibt. Hilfsweise begehrt sie die monatliche Differenz von 459,22 Euro brutto zwischen einer Vergütung nach der VergGr. IVa MTA und der ihr gezahlten Vergütung.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Ansicht vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten mit den für den Prüfungsjahrgang 2006 getroffenen Besitzstandsregelungen im neuen Tarifrecht die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten. Ein nachvollziehbarer und billigenswerter Sachgrund zur Ungleichbehandlung gegenüber dem Prüfungsjahrgang 2005 fehle. Die Tarifpartner hätten die besondere Situation der Beratungsanwärter nicht ausreichend berücksichtigt. Deren Ausbildung sei auf eine Beratungstätigkeit bei der Beklagten zugeschnitten, weswegen nach der Ausbildung eine vergleichbare Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht möglich sei. Das Ausbildungsverhältnis sei nach altem Tarifrecht bereits wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet gewesen und im Normalfall in ein Angestelltenverhältnis mit der Beklagten zu den tariflichen Bedingungen übergegangen, ohne dass dadurch ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Das Ausbildungsverhältnis sei vielmehr als bindender Vorvertrag ausgestaltet gewesen. Deshalb hätten die Tarifvertragsparteien die Besitzstandsregelung des § 5 TVÜ-BA auf die Absolventen des Prüfjahrgangs 2006 und damit die Klägerin erstrecken müssen. Es habe den Anschein, dass die Problematik des Prüfungsjahrgangs 2006 durch die Tarifvertragsparteien schlicht vergessen worden sei.

Jedenfalls stehe ihr mindestens eine Vergütung nach der VergGr. IVa MTA zu. Der Ausbildungsvertrag enthalte insoweit eine statische Verweisung auf die Bestimmungen des TV-Beratungsanwärter. Da nach der Übernahme kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei, müssten die vertraglich vereinbarten Bestimmungen des TV-Beratungsanwärter ungeachtet des neuen Tarifrechts weitergelten. Das ergebe sich aus dem Günstigkeitsprinzip.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 29. Mai 2007 Vergütung nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 sowie eine Zulage gem. Funktionsstufe 2 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundesagentur zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 28. Mai 2007 den monatlichen Differenzbetrag iHv. 468,00 Euro brutto zwischen dem Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 sowie Zulage der Funktionsstufe 2 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundesagentur für Arbeit iHv. 3.262,00 Euro brutto und dem Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 2 sowie Zulage der Funktionsstufe 2 des Tarifvertrags iHv. 2.794,00 Euro brutto zu zahlen,

hilfsweise,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 29. Mai 2007 Vergütung nach VergGr. IVa des Manteltarifvertrags der Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA) in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 28. Mai 2007 den monatlichen Differenzbetrag iHv. 459,22 Euro brutto zwischen der VergGr. IVa MTA iHv. 3.253,22 Euro brutto und dem Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV in der Funktionsstufe 2 nach Nr. 39 der Funktionsstufentabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 2.1. zum TV-BA) iHv. 2.794,00 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Ungleichbehandlung der Prüfungsjahrgänge 2005 und 2006 auf sachlichen Gründen beruhe. Die ehemaligen Auszubildenden des Prüfungsjahrgangs 2005 hätten bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts bereits konkretisierte Ansprüche aus dem MTA erworben. Die Argumentation der Klägerin hinsichtlich des spezifischen Zusammenhangs zwischen Ausbildungsverhältnis und späterem Anstellungsverhältnis sei mit der Abschaffung des Vermittlungsmonopols und der vollständigen Liberalisierung des Marktes überholt. Die Klägerin missverstehe die dynamisch gefasste Verweisungsklausel im Ausbildungsvertrag.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat die Klägerin ab dem 1. September 2006 zutreffend der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. IVa MTA hat die Klägerin nicht.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Zuordnung zu der Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV und die sich daraus ergebende Vergütung. Der Hauptantrag ist deshalb unbegründet.

1. Nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen war die Klägerin bei ihrer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV zuzuordnen. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage.

a) Der TV-BA sowie die übrigen für die Beklagten geltenden Tarifverträge und damit auch der TVÜ-BA finden aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 31. August 2006 Anwendung. Daran ändert der von der Klägerin am 13. September 2006 erklärte Vorbehalt nichts. Dies hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt, ohne dass die Revision dagegen Angriffe führt.

b) Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA erfolgt bei der Übernahme von Beratungsanwärtern nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Zuordnung in die Entwicklungsstufe 2 der einschlägigen Tätigkeitsebene. Auf die am 1. Januar 2006 noch in Ausbildung stehenden Beratungsanwärter als Nachwuchskräfte iSd. TVN-BA finden die besitzstandssichernden Überleitungsregelungen des 2. Abschnitts des TVÜ-BA und damit dessen § 5 bei einer späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis dagegen keine Anwendung. Dies ist in § 1 Abs. 4 TVÜBA ausdrücklich geregelt. Danach bestimmt sich der Bestandsschutz dieser Nachwuchskräfte ausschließlich nach § 15 Abs. 3 TVÜ-BA und beschränkt sich auf die Sicherung der im Überleitungszeitpunkt bezogenen Ausbildungsvergütung. Die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag angestrebte Stufenzuordnung unter Anwendung des § 5 Abs. 2 TVÜ-BA ist von den Tarifvertragsparteien damit bereits für die nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 ausgeschlossen worden.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Herausnahme der Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 aus den besitzstandssichernden tariflichen Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

b) Daran gemessen ist die tarifliche Regelung über die Zuordnung der Beratungsanwärter zu den Entwicklungsstufen im neuen Tarifsystem nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien durften die in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommenen Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 aus der besitzstandswahrenden Überleitungsregelung des § 5 TVÜ-BA ausnehmen.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich der Vergütung der Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 eigenständige Besitzstandsregelungen getroffen. Zum einen haben sie mit § 15 Abs. 3 TVÜ-BA sichergestellt, dass die am 1. Januar 2006 gezahlte Ausbildungsvergütung durch die Überleitung in das neue Tarifsystem nicht absinkt. Zum anderen werden gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA Beratungsanwärter bei ihrer Übernahme nach Abschluss der Ausbildung anders als neu eingestellte Arbeitnehmer bereits der Entwicklungsstufe 2 und nicht der Stufe 1 zugeordnet. Dadurch erhalten die Beratungsanwärter im ersten Berufsjahr monatlich eine rund 250,00 Euro brutto höhere Vergütung und steigen im Stufensystem jeweils um ein Jahr schneller auf als die der Stufe 1 zugeordneten Arbeitnehmer. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Beratungsanwärtern und Auszubildenden bewusst einen erheblichen Vorteil verschafft (vgl. die Niederschrift über die Tarifverhandlungen zwischen ver.di und der Beklagten am 22. und 23. September 2005 zu TOP 4) und so die Vergütungsnachteile der Beratungsanwärter im neuen Vergütungssystem zumindest teilweise kompensiert. Zu weiteren besitzstandswahrenden Regelungen waren sie nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet.

bb) Die tarifliche Regelung benachteiligt die Klägerin als Absolventin des Prüfungsjahrgangs 2006 allerdings gegenüber früheren Beratungsanwärtern, die spätestens im Jahr 2005 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatten. Darin liegt jedoch schon deshalb keine den Tarifvertragsparteien verwehrte Ungleichbehandlung, weil zwischen diesen Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigten. Die bis zum Jahr 2005 ausgebildeten Beratungsanwärter waren bei Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems am 1. Januar 2006 bereits als Berater tätig und wurden entsprechend dieser Tätigkeit nach dem MTA vergütet. Dagegen erhielten die Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 am 1. Januar 2006 lediglich eine Ausbildungsvergütung. Diese orientierte sich wegen der von der Revision angesprochenen engen Verknüpfung zwischen Ausbildung und späterem Arbeitsverhältnis zwar in ihrer Höhe an der ihnen nach dem früheren Tarifrecht bei einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu zahlenden Vergütung nach der VergGr. IVa MTA. Gleichwohl bestand im Überleitungszeitpunkt für die Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 nur die Erwartung, nach erfolgreicher Prüfung in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommen zu werden und in der Folge nach dem dann gültigen Vergütungssystem der Beklagten vergütet zu werden. An diese Unterscheidung durften die Tarifvertragsparteien anknüpfen, wie bereits das Landesarbeitsgericht ausführlich und zutreffend ausgeführt hat. Eine Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar. Sie ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags - wie hier - am gegebenen Sachverhalt orientiert (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120).

3. Die tariflichen Regelungen zur Vergütung der Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 nach ihrer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis als Berater verletzen auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

a) Die Verschlechterungen der Vergütung dieses Personenkreises wirkten ausschließlich zukunftsbezogen und entfalteten daher keine unechte Rückwirkung (vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 43, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Tarifvertragsparteien auch nicht verpflichtet, wegen des besonderen Zuschnitts der Ausbildung der Beratungsanwärter die Absolventen des Prüfungsjahrgangs 2006 in die besitzstandsschützende Überleitungsregelung des § 5 TVÜ-BA einzubeziehen.

Tarifvertragsparteien können tarifliche Vergütungssysteme grundlegend neu gestalten und Vergütungsregelungen für die Zukunft durch für die Arbeitnehmer ungünstigere ablösen. Diese Befugnis ist in der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zwingend angelegt (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309, 315, 328). Die Tarifpartner waren deshalb bei der Neuregelung des Tarifrechts der Beklagten nicht verpflichtet, bloßen nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Aussichten auf eine unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende höhere Vergütung Rechnung zu tragen.

Daran ändert die aus § 17 Abs. 1 TV-Beratungsanwärter folgende enge Verknüpfung des Ausbildungsverhältnisses eines Beratungsanwärters mit dem späteren Arbeitsverhältnis auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis als Vorvertrag für ein späteres Arbeitsverhältnis anzusehen wäre (in diesem Sinne BAG 28. Januar 1987 - 5 AZR 323/86 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 16 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 8), nichts. Den Besitzstand dieses Personenkreises drückte die von ihm bezogene Ausbildungsvergütung aus. Ferner konnten die Beratungsanwärter aufgrund der Regelung des § 17 TV-Beratungsanwärter erwarten, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bei Fehlen gewichtiger Gründe, die einer Beschäftigung als Berater entgegenstünden, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden (vgl. zu der insoweit verbleibenden Entscheidungsfreiheit der Beklagten Senat 30. April 1987 - 6 AZR 644/84 - BAGE 55, 246). Dieser Erwartung haben die Tarifvertragsparteien entsprochen. Darin erschöpfte sich jedoch der tarifliche Besitzstand der Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006. § 17 TV-Beratungsanwärter gewährleistete keine eigenständige, vom jeweils gültigen Tarifsystem der Beklagten unabhängige Vergütung. Die dort genannte Vergütungsgruppe ergab sich aus der Tarifsystematik: War der Beratungsanwärter in eine ausbildungsgerechte Tätigkeit zu übernehmen, so musste er auch nach dem gültigen Vergütungssystem der Beklagten entlohnt werden. Das war nach dem dem TV-Beratungsanwärter zugrunde liegenden Tarifrecht eine Vergütung nach der VergGr. IVa MTA. Damit konnten die Beratungsanwärter des Prüfungsjahrgangs 2006 nur erwarten, bei Fehlen gewichtiger Gründe nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommen und anschließend nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifrecht entlohnt zu werden. Dem haben die Tarifvertragsparteien genügt.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. IVa MTA, so dass auch ihr Hilfsantrag unbegründet ist.

Der von der Klägerin am 13. September 2006 unterschriebene Arbeitsvertrag vom 31. August 2006 nimmt das neue Tarifrecht der Beklagten in Bezug. Damit ist die sich aus diesen tariflichen Bestimmungen ergebende Eingruppierung maßgeblich für die Vergütung der Klägerin. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Vergütung nach der VergGr. IVa MTA. Das Schreiben der Klägerin vom 13. September 2006, mit dem sie sich eine rechtliche Prüfung der Höhe der Vergütung vorbehalten hat, ändert daran nichts. Darin liegt keine Ablehnung des Angebots der Beklagten nach § 150 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem neuen Angebot. Eine so verstandene Erklärung lag nicht im Interesse der Klägerin, die mit der Unterschrift unter den Vertrag gerade ihr Arbeitsverhältnis sichern wollte.

III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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