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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 6 AZR 33/08
Rechtsgebiete: TVUmBw


Vorschriften:

TVUmBw § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 33/08

Verkündet am 5. Februar 2009

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Knauß und Schäferkord für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2007 - 18 Sa 1415/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18. Juli 2001.

Der am 6. Februar 1961 geborene Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für beim Bund beschäftigte Arbeiter Anwendung.

Der Kläger übte zunächst die Tätigkeit eines Schlossers/Kraftfahrers C aus. Hierfür erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 5a Lohnstufe 8 des Manteltarifvertrags für Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes Ost (MTArb-O) iHv. 2.011,24 Euro brutto. Ab dem 17. August 2004 wurde der Kläger infolge der Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Die neue Tätigkeit als Vervielfältiger D war nach der niedrigeren Lohngruppe 3a Lohnstufe 8 MTArb-O zu vergüten. Der Verdienst für diese Tätigkeit betrug 1.841,74 Euro brutto. Gleichwohl erhielt der Kläger irrtümlich auch nach der Versetzung auf den neuen Arbeitsplatz weiterhin eine Vergütung nach der höheren Lohngruppe 5a Lohnstufe 8 MTArb-O.

Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 in den TVöD übergeleitet. Im Rahmen der Überleitung ordnete die Beklagte ab dem 1. Oktober 2005 die Lohngruppe 5a Lohnstufe 8 MTArb-O der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD zu. Hieraus ergab sich für den Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.021,00 Euro brutto.

Im Sommer 2006 erkannte die Beklagte die fehlerhafte Eingruppierung des Klägers. Ausgehend von der Tätigkeit als Vervielfältiger D ordnete die Beklagte die sich daraus bis zum Inkrafttreten des TVöD ergebende Lohngruppe 3a Lohnstufe 8 MTArb-O ab September 2006 der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD zu. Hieraus ergab sich für den Kläger eine monatliche Vergütung iHv. 1.845,00 Euro brutto. Zusätzlich gewährte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TVUmBw iHv. monatlich 169,50 Euro brutto. Die Gesamtvergütung des Klägers betrug damit ab September 2006 monatlich 2.014,50 Euro brutto.

In § 6 TVUmBw ist bestimmt:

"§ 6 Einkommenssicherung

...

(2) Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber der Lohn, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.

...

(3) Die persönliche Zulage nimmt an den Erhöhungen der Bezüge teil.

Ungeachtet von Unterabsatz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 53 BAT/BAT-O bzw. § 57 MTArb/MTArb-O - ohne Berücksichtigung des § 53 Abs. 3 BAT/§ 58 MTArb - ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Erhöhung der Bezüge bei Arbeitnehmern, die

a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel des Erhöhungsbetrages. Die Kündigungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit.

...

Ungeachtet der Unterabsätze 1 bis 3 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Vergütungssteigerungen aus Höhergruppierungen bzw. Lohnsteigerungen aus höheren Einreihungen, auch wenn diese durch Bewährungs-, Zeit- oder Fallgruppenaufstiege vereinbart sind, und Bewährungszulagen sowie Zulagen nach § 24 BAT/BAT-O, Einkommensverbesserungen aus §9 Abs. 2 MTArb/MTArb-O oder § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohnGrV). Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 2 Buchst. b und c bzw. des Absatz 2 Unterabs. 2 Buchst. b bis d aus der neuen Tätigkeit werden jeweils in dem Monat, in dem sie gezahlt werden, auf die persönliche Zulage angerechnet.

..."

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 verlangte der Kläger von der Beklagten weiterhin die Zahlung einer Vergütung iHv. monatlich 2.021,00 Euro brutto. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 ab.

Mit seiner am 23. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Monate September 2006 bis Januar 2007 die Zahlung der monatlichen Vergütungsdifferenz verlangt. Er hat geltend gemacht, ihm habe nach der Überleitung seines Beschäftigungsverhältnisses in den TVöD gem. § 6 Abs. 3 TVUmBw eine um monatlich 6,50 Euro erhöhte persönliche Zulage zugestanden, denn durch die Überleitung seines Beschäftigungsverhältnisses vom MTArb-O in den TVöD sei seine Vergütung für die Tätigkeit als Vervielfältiger D von 1.841,74 Euro auf 1.845,00 Euro gestiegen. Dies sei eine Erhöhung iSv. § 6 Abs. 3 TVUmBw. Unter Berücksichtigung der Kürzungsregelung in § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 TVUmBw hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Februar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die Veränderung der Vergütungshöhe infolge der Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers in den TVöD sei keine allgemeine Erhöhung der Bezüge iSv. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw. Die Höhe der persönlichen Zulage bleibe daher unverändert.

Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf Zahlung einer weiteren monatlichen Zulage iHv. 6,50 Euro brutto gerichteten Klage nur im Umfang von monatlich 4,33 Euro brutto stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Zulage sei nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 TVUmBw zu kürzen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist insoweit rechtskräftig geworden. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage in dem noch anhängigen Umfang zu Recht stattgegeben.

I. Der Kläger hat gem. § 6 Abs. 3 TVUmBw für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Zahlung weiterer 4,33 Euro monatlich.

1. Zum Zeitpunkt der Überleitung seines Beschäftigungsverhältnisses vom MTArb-O in den TVöD war der Kläger richtigerweise in der Lohngruppe 3a MTArb-O eingruppiert, nachdem er seit August 2004 nicht mehr als Schlosser/Kraftfahrer C, sondern als Vervielfältiger D tätig war. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Eingruppierung des Klägers als Vervielfältiger D in dieser Lohngruppe zutreffend war.

2. Im Rahmen der zum 1. Oktober 2005 erfolgten Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers in den TVöD war gem. § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund die Lohngruppe 3a MTArb-O den Entgeltgruppen des TVöD zuzuordnen. Das nach § 5 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund zu bildende Vergleichsentgelt war nach dem sich aus der Lohngruppe 3a Lohnstufe 8 MTArb-O ergebenden Monatstabellenlohn zu berechnen. Hieraus ergibt sich für den Streitzeitraum eine monatliche Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD Tarifgebiet Ost iHv. 1.845,00 Euro brutto.

3. Der Kläger kann von der Beklagten zusätzlich zu der Vergütung iHv. 1.845,00 Euro gem. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 TVUmBw eine persönliche Zulage iHv. monatlich 173,83 Euro verlangen.

a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 6 TVUmBw. Der Kläger hat unbestritten aufgrund einer Umstrukturierungsmaßnahme iSv. § 1 TVUmBw seinen früheren Arbeitsplatz verloren. Er wurde auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt, auf dem er eine geringere Vergütung als zuvor erhält. Nach § 6 Abs. 2 TVUmBw hat er demzufolge Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seiner Vergütung und der Vergütung, die ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.

b) Gem. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw nimmt die persönliche Zulage an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge teil.

aa) Eine allgemeine Erhöhung der Bezüge liegt vor, wenn sie nach abstrakten Merkmalen erfolgt und nicht auf Gründen beruht, die allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. Der im TVUmBw verwendete Begriff der allgemeinen Erhöhung der Bezüge entspricht damit dem in der Privatwirtschaft verwendeten Begriff der Tariflohnerhöhung. Der TVUmBw passt diesen Begriff der Terminologie des öffentlichen Dienstes an, indem statt des Begriffs "Tariflohn" der Begriff "Bezüge" verwendet wird. Da bei einem Entgelt, das monatlich geschuldet ist, die Tariflohnerhöhung durch eine Erhöhung des monatlich zu zahlenden Geldbetrags erfolgt (BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 354/03 - EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 43), gilt Entsprechendes für eine Erhöhung der Bezüge.

bb) Die in § 6 Abs. 3 TVUmBw vorgesehene Teilnahme der persönlichen Zulage an einer Erhöhung der Bezüge ist nicht statisch, sondern dynamisch ausgestaltet (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand August 2001 Bd. 6 Teil VI - Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 8.1). Damit soll sichergestellt werden, dass der von einer Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich an der Tarifentwicklung teilnimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die dynamische Ausgestaltung gem. § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 TVUmBw mit Einschränkungen verbunden ist. Mit Ablauf der dort genannten Fristen verringert sich zwar die Zulage bei einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge um die in Buchst. a und b genannten Bruchteile. Die Dynamik der Erhöhung wird durch diese Bestimmung jedoch nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt.

c) Bei der durch die Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers vom MTArb-O in den TVöD erfolgten Steigerung des Entgelts handelt es sich um eine allgemeine Erhöhung der Bezüge iSv. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw.

aa) Die Bezügeerhöhung haben alle Beschäftigten erhalten, die von der Lohngruppe 3a Stufe 8 MTArb-O in die Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD übergeleitet wurden. Die Erhöhung ist nicht von besonderen Umständen in der Person des einzelnen Beschäftigten abhängig, sondern allein von der tariflichen Eingruppierung.

bb) Unerheblich ist, dass die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse in den TVöD nach der Vorstellung der Arbeitgeberseite kostenneutral erfolgen sollte. Dieses allgemeine Verhandlungsziel hat sich auf das gesamte Tarifwerk bezogen. Schlüsse für die Auslegung einzelner Vorschriften können hieraus nicht gezogen werden (vgl. Senat 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 16, EzTöD 100 § 8 TVöD-AT Rufbereitschaftsentgelt Nr. 4).

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sprechen weder die Verwendung des Plurals "allgemeine Erhöhungen" noch der Begriff "teilnehmen" in § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw dafür, dass von dieser Bestimmung nur lineare Bezügeerhöhungen erfasst werden. Mit dem Plural soll vielmehr die dynamische Ausgestaltung der Zulage deutlich werden. Die persönliche Zulage nimmt nicht nur an der nächsten Erhöhung, sondern an allen weiteren Erhöhungen teil. Des Weiteren berücksichtigt die Beklagte nicht genügend, dass eine allgemeine Erhöhung der Bezüge auch dann vorliegt, wenn sie in Form einer tariflichen Einmalzahlung, ggf. differenziert nach Lohngruppen, erfolgt. Tarifliche Einmalzahlungen, die - wie hier - nicht von einer konkreten Gegenleistung der Arbeitnehmer abhängen, sind Tariflohnerhöhungen (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG § 4 Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47).

dd) Für die Auslegung des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw ist es unerheblich, dass die Tarifvertragsparteien des TVUmBw bei Abschluss des Tarifvertrags im Jahre 2001 eine Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse aus dem BAT bzw. MTArb in den TVöD nicht vorhersehen konnten. Hierdurch wird der TVUmBw nicht lückenhaft. Da Tarifverträge wie Gesetze objektiv auszulegen sind (vgl. Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 275/05 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 193), ist maßgeblich, ob die durch die Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte Entgelterhöhung die Tarifmerkmale des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw objektiv erfüllt. Nachdem dies - wie ausgeführt - der Fall ist, liegt keine Tariflücke vor, die zu füllen wäre.

4. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stand dem Kläger ab dem 1. Oktober 2005 eine tarifliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TVöD iHv. 1.845,00 Euro zu. Bis zum 30. September 2005 betrug die Vergütung nach der Lohngruppe 3a Lohnstufe 8 MTArb-O noch 1.841,74 Euro. Wäre der Kläger nicht infolge der Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle auf einen niedriger vergüteten Arbeitsplatz versetzt worden, hätte er zum 1. Oktober 2005 eine tarifliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 iHv. 2.021,00 Euro erhalten. Bis zum 30. September 2005 hätte die Vergütung 2.011,24 Euro betragen. Da nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TVUmBw die persönliche Zulage an allgemeinen Erhöhungen teilnimmt, hat sie sich zum 1. Oktober 2005 von 169,50 Euro (Differenz zwischen 2.011,24 und 1.841,74 Euro) auf monatlich 176,00 Euro (Differenz zwischen 2.021,00 und 1.845,00 Euro) erhöht. Der Erhöhungsbetrag von monatlich 6,50 Euro hat sich dann gem. § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a TVUmBw im Streitzeitraum um ein Drittel auf 4,33 Euro verringert. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

II. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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