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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 349/96
Rechtsgebiete: TVM
Vorschriften:
TVM § 2 Abs. 7 und Abs. 5 |
1. Begründet ein neuer Intendant bei Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung dem betroffenen Bühnenmitglied gegenüber die Trennungsabsicht allein mit künstlerischen Erwägungen, ist die Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechels erfolgt.
2. Da die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann (§ 76 Abs. 4 ArbGG), muß eine Partei, die geltend machen will, das Gericht habe unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften unstreitigen Parteivortrag übergangen, statt der Sprungrevision Berufung einlegen.
Aktenzeichen: 6 AZR 349/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 -
I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 17. Januar 1996 - 9 Ca 5478/94 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwech- sels
Gesetz: TVM § 2 Abs. 7 und Abs. 5
6 AZR 349/96 9 Ca 5478/94 ArbG Köln
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 28. Mai 1998
Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1998 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, den Richter Dr. Armbrüster und die Richterin Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Knauß für Recht erkannt:
1. Die Sprungrevision gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 1996 - 9 Ca 5478/94 - wird zurückgewiesen.
2. Das klagende Land hat die Kosten der Sprungrevision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des aufhebungsklagenden Landes (fortan: Land), an den Aufhebungsbeklagten (fortan: Beklagter) eine Abfindung zu zahlen.
Der Beklagte war von der Spielzeit 1987/88 bis zur Spielzeit 1990/91 bei dem Staatstheater in D als Ballettdirektor beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 (fortan: TVM) Anwendung. Der Intendant des Staatstheaters beendete am 15. Au-gust 1991, dem Ende der Spielzeit 1990/91, seine Tätigkeit. Der Nachfolger Dr. G begann bereits im August 1990 mit den Vorbereitungen für die Spielzeit 1991/92, wozu er ab 8. August 1990 bevollmächtigt war. Er führte am 21. September 1990 mit dem Beklagten ein Anhörungsgespräch nach § 2 Abs. 5 TVM, weil er beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht über die Spielzeit 1990/91 hinaus zu verlängern. Das Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Beklagten gegen die dann auch erfolgte Nichtverlängerungsmitteilung durch rechtskräftigen Schiedsspruch vom 12. Dezember 1991 (- BSch 5/91 -) ab.
Mit der Schiedsklage vor dem Bezirksbühnenschiedsgericht hat der Beklagte von dem Land die Zahlung einer Abfindung nach § 2 Abs. 7 TVM verlangt und als Teilbetrag eine Bruttomonatsvergütung in unstreitiger Höhe von 4.202,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. November 1992 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Nichtverlängerung seines Arbeitsverhältnisses über die Spielzeit 1990/91 hinaus sei "aus Anlaß des Intendantenwechsels" im Sinne von § 2 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 TVM erfolgt. Dafür genüge der zeitliche Zusammenhang, der zwischen Nichtverlängerung und Intendantenwechsel bestanden habe.
Das Land hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 7 TVM. Die Nichtverlängerungsmitteilung sei nicht aufgrund des Intendantenwechsels, sondern aus Gründen erfolgt, die in der Person des Klägers lagen, wie im Bühnenschiedsverfahren 5/91 rechtskräftig festgestellt worden sei. Allein das zeitliche Zusammenfallen mit dem Intendantenwechsel begründe noch keinen tariflichen Anspruch auf Abfindung.
Das Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt am Main hat mit Schiedsspruch vom 19. Januar 1993 (- BSch 24/92 -) der Klage stattgegeben. Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main hat die Berufung des Landes mit Schiedsspruch vom 31. Januar 1994 (- BOSch 23/93 DBV/GDBA -) zurückgewiesen. Gegen diesen, dem klagenden Land am 6. Juni 1994 zugestellten Schiedsspruch richtet sich die am 20. Juni 1994 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene Aufhebungsklage.
Das Land hat beantragt,
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 31. Januar 1994 - BOSch 23/93 DBV/GDBA - aufzuheben und die Schiedsklage des Beklagten abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Aufhebungsklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Aufhebungsklage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Mit dieser begehrt das Land die Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Schiedsklage. Der Beklagte beantragt, die Sprungrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Sprungrevision hat keinen Erfolg.
I. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen, weil es einen tariflichen Anspruch des Klägers auf Abfindung bejaht hat. Anders als die schiedsgerichtlichen Vorinstanzen hat es aber nicht bereits einen zeitlichen Zusammenhang der Nichtverlängerung der Beschäftigung mit dem Intendantenwechsel ausreichen lassen, sondern angenommen, der Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 7 TVM sei bei einem Intendantenwechsel in der Regel dann begründet, wenn der neue Intendant im Anhörungsgespräch die Nichtverlängerung der Beschäftigung allein auf künstlerische Erwägungen stütze, was hier geschehen sei. Nur wenn diese künstlerischen Erwägungen ihre Ursache in personen-, leistungs- oder verhaltensbedingten Umständen bei dem betroffenen Arbeitnehmer hätten, scheide ein Anspruch auf Abfindung aus. Derartige Umstände habe das hierfür darlegungspflichtige Land nicht vorgetragen.
II. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis zu folgen. Die Aufhebungsklage ist unbegründet. Der Beklagte hat gegen das Land einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des eingeklagten Teilbetrags von 4.202,81 DM, der unstreitig einer Bruttomonatsvergütung entspricht.
1. Nach § 2 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 TVM erhält ein Bühnenmitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, eine Abfindung, deren Höhe sich nach § 2 Abs. 7 Unterabs. 2 TVM richtet und sich im Falle des vier Jahre beschäftigten Klägers auf drei feste Monatsgehälter beläuft. Voraussetzung dieses Anspruchs ist, daß das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter einen der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge oder den Normalvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte (§ 2 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 TVM). Die letztgenannten Voraussetzungen sind nach den auf dem unstreitigen Vortrag der Parteien beruhenden Feststellungen des Arbeitsgerichts erfüllt. Die Nichtverlängerungsmitteilung erfolgte aus Anlaß des Intendantenwechels im Sinne des § 2 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 TVM.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, daß die von dem neuen Intendanten Dr. G ausgesprochene Trennungsabsicht gegenüber dem Kläger mit ausschließlich künstlerischen Erwägungen begründet wurde und daß dadurch das Tarifmerkmal "aus Anlaß des Intendantenwechels" im Sinne des § 2 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 TVM erfüllt sei. Beides begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
2. Was unter dem Tarifmerkmal "aus Anlaß des Intendantenwechels" zu verstehen ist, ist durch Tarifauslegung zu ermitteln.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zu II 2.2.1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 12. November 1997 - 10 AZR 206/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 2 der Gründe). Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, der vom Gesetzgeber in anderem Zusammenhang gebraucht wird und bedienen sie sich somit der juristischen Fachsprache, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß sie diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung gemeint haben, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG Urteil vom 29. September 1976 - 4 AZR 381/75 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil vom 27. April 1983 - 4 AZR 506/80 - BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB; Senatsurteil vom 17. September 1987 - 6 AZR 522/84 - BAGE 56, 129, 135 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Musiker, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 59/91 - AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 4 der Gründe).
Den Begriff "aus Anlaß" verwendet der Gesetzgeber im Arbeitsrecht in § 2 Abs. 2 ArbPlSchG und in § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG. So erfaßt § 2 Abs. 2 ArbPlSchG jede Kündigung, für die der Wehrdienst den Beweggrund darstellt, wobei es genügt, wenn dieser ein den Kündigungsentschluß mitbestimmendes Motiv ist (KR-Weigand, 4. Aufl. 1996, § 2 ArbPlSchG Rz 32; Kasseler Handbuch/Pods Ziff. 3.3 Rz 168). Eine Kündigung "aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG bejaht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der allgemeinen Ansicht im Schrifttum dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit eine wesentlich mitbestimmende Bedingung bzw. ein bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung war (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 AZR 40/71 - BAGE 24, 1 = AP Nr. 1 zu § 6 LohnFG; zuletzt BAG Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 270/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Schmitt, EFZG, 3. Aufl. 1997, § 8 Rz 23; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 4. Aufl. 1997, § 8 Rz 9; Marienhagen/Künzl, EFZG, Stand November 1997, § 8 Rz 2). Die Arbeitsunfähigkeit müsse weder der erklärte Grund oder das alleinige Motiv noch der unmittelbar leitende Beweggrund sein. Der Begriff "aus Anlaß" sei vielmehr weit auszulegen (BAG, aaO).
Will der Gesetzgeber eine engere Kausalitätsbindung erreichen, verwendet er den Begriff "wegen", wie beispielsweise bei dem Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs in § 613 a Abs. 4 BGB oder dem Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruches bei Zahlung einer Abfindung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 117 AFG a.F. Hier grenzt die Rechtsprechung die Begriffe "aus Anlaß" und "wegen" ausdrücklich gegeneinander ab. So greift § 613 a Abs. 4 BGB nicht ein, wenn der Betriebsübergang lediglich äußerer Anlaß, nicht jedoch tragender Grund der Kündigung ist (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13, 21 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu B III 1 der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 530/83 - BAGE 48, 40, 52 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB, zu II 2 c cc der Gründe; Urteil vom 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - AP Nr. 147 zu § 613 a BGB, zu I 2 der Gründe). § 117 AFG a.F. ließ Zahlungen, die nur anläßlich, nicht aber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgten, unberührt (BSG Urteil vom 21. Sep-tember 1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294, 296; Gagel, AFG, Stand September 1997, § 117 Rz 118). Auch das Bühnenoberschiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch vom 31. Januar 1994 (- BOSch 23/93 - S. 8) auf die unterschiedliche Bedeutung dieser beiden Begriffe hingewiesen.
b) Es spricht somit viel für die Auslegung, daß zwar einerseits das zeitliche Zusammentreffen von Intendantenwechsel und Nichtverlängerungsmitteilung nicht genügt, um den Abfindungsanspruch auszulösen, daß aber andererseits der Intendantenwechsel nicht der alleinige Grund für die Nichtverlängerungsentscheidung des Arbeitgebers gewesen sein muß und der Abfindungsanspruch des Bühnenmitglieds nach § 2 Abs. 7 TVM somit bereits dann entsteht, wenn der Intendantenwechsel nur mitbestimmendes Motiv für die Nichtverlängerungsentscheidung war. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechsels erfolgt ist, und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen, daß sie auf weiteren Gründen beruhte.
3. Die Nichtverlängerung der Beschäftigung des Beklagten über die Spielzeit 1990/91 hinaus fand zeitgleich mit dem Intendantenwechsel statt. Die Anhörung des Beklagten nach § 2 Abs. 5 TVM erfolgte schon durch den neuen Intendanten, dem auf diese Weise die Möglichkeit gegeben wurde, u.a. sein personelles Konzept eigenhändig zu verwirklichen. In dem Anhörungsgespräch vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung nannte der neue Intendant dem Beklagten ausschließlich künstlerische Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung. Dies hat das Arbeitsgericht festgestellt. Daran ist der Senat gebunden.
a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, daß dann, wenn ein neuer Intendant die Trennungsabsicht allein mit künstlerischen Erwägungen begründet, die Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechsels im Sinne des § 2 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 TVM erfolgt. Der Mitteilungsempfänger, dem die Trennungsabsicht so begründet wird, muß davon ausgehen, daß er deshalb nicht weiterbeschäftigt wird, weil seine weitere Tätigkeit in das künstlerische Konzept des neuen Intendanten nicht paßt. So lag der Fall aus der Sicht des Beklagten, auf die es für die Beurteilung ankommt.
b) Demgegenüber kann das Land nicht geltend machen, die Nichtverlängerung habe auf Gründen in der Person des Klägers beruht, die mit dem Intendantenwechsel nichts zu tun hatten. Solche Gründe hat das Land nicht substantiiert vorgetragen und das Arbeitsgericht nicht festgestellt.
Soweit das Land rügt, das Arbeitsgericht habe den unstreitigen Vortrag der Parteien im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt am Main (- BSch 5/91 -), der personenbedingte Gründe auf der Seite des Beklagten betroffen habe, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen unberücksichtigt gelassen, verkennt es, daß nach § 76 Abs. 4 ArbGG die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann. Eine Partei, die derartige Mängel des arbeitsgerichtlichen Urteils geltend machen will, muß anstelle der zugelassenen Sprungrevision Berufung einlegen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl. 1995, § 76 Rz 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 566 a Rz 11; MünchKommZPO/Walchshöfer 1992, § 566 a Rz 15).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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