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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 6 AZR 424/02
Rechtsgebiete: BAT, BGB, ZPO
Vorschriften:
BAT § 24 Abs. 1 | |
BAT § 24 Abs. 3 | |
BAT § 27 Abs. 1 | |
BAT § 27 Abs. 2 | |
BGB § 611 | |
ZPO § 554 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 11. September 2003
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Reimann und Matiaske für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. April 2002 - 3 Sa 681/01 - teilweise aufgehoben und der Tenor in Nr. 1 wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30. Mai 2001 - 2a Ca 6253/01 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,10 Euro brutto nebst 4 % Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 8. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 und in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine persönliche Zulage nach § 24 BAT.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter im gehobenen technischen Dienst beschäftigt. Seit dem 1. November 1999 befindet er sich im Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell, dessen zweijährige Freistellungsphase bis zum 31. Oktober 2003 dauert. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die sonstigen tarifvertraglichen Vereinbarungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist in der VergGr. II BAT eingruppiert. Er bezieht eine Grundvergütung der Stufe 11 dieser Vergütungsgruppe sowie eine Vergütungsgruppenzulage. Darüber hinaus steht ihm eine allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (ZulTV 82 VkA) und eine Technikerzulage nach § 3 Abs. 1 ZulTV 82 VkA zu.
In der Zeit vom 1. Juni 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 wurde er vorübergehend mit höherwertigen Aufgaben betraut, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. I b BAT entsprechen. Hierfür hatte der Kläger eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT zu beanspruchen. Zur Berechnung dieser Zulage ist in § 24 Abs. 3 BAT bestimmt:
"Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag,
c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33."
In der VergGr. I b Stufe 9 BAT lag die monatliche Grundvergütung in den Monaten Juni und Juli 2000 um 419,69 DM brutto und in den Monaten August bis Dezember 2000 um 428,08 DM brutto über der monatlichen Grundvergütung der VergGr. II Stufe 11 BAT. Allerdings entfällt in der VergGr. I b BAT die Technikerzulage sowie die Vergütungsgruppenzulage; die maßgebliche allgemeine Zulage beträgt lediglich 78,57 DM brutto gegenüber 209,56 DM brutto in der VergGr. II BAT. Danach war die nach der VergGr. I b BAT zu errechnende Gesamtvergütung im Juni und Juli 2000 um je 35,46 DM brutto und in den Monaten August bis einschließlich Dezember 2000 um je 35,71 DM brutto niedriger als die bisherige Gesamtvergütung des Klägers. Darauf hin lehnte die Beklagte die Zahlung einer persönlichen Zulage ab und behielt die monatlichen Gesamtvergütungsdifferenzen einschließlich der darauf wegen der Altersteilszeit entfallenden Aufstockungsbeträge ein. Diesen Betrag bezifferte der Kläger anhand der Abrechnungen der Beklagten mit insgesamt 389,41 DM brutto.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine persönliche Zulage nach § 24 BAT in Höhe der Differenz der Grundvergütungen der VergGr. I b BAT und der VergGr. II BAT. Darüber hinaus verlangt er die Nachzahlung der rückgerechneten Bruttobeträge für den Zeitraum Juni bis einschließlich Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 389,41 DM brutto. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe als persönliche Zulage ein Anspruch auf die geltend gemachte monatliche Vergütungsdifferenz zu. Bei der Auslegung des § 24 Abs. 3 BAT müsse sowohl der Grundsatz der angemessenen Entlohnung als auch das vergütungsrechtliche Prinzip berücksichtigt werden, wonach eine höherwertige Tätigkeit auch besser zu vergüten sei. Im Übrigen stehe ihm diese Vergütungsdifferenz als Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu. Die Beklagte sei auf Grund ihrer Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihn vor Übertragung der Tätigkeit auf die finanziellen Folgen dieser Entscheidung hinzuweisen. Für den von der Beklagten vorgenommen Einbehalt fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die persönliche Zulage gem. § 24 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 3 BAT wegen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit in Höhe der Differenz der Grundvergütung zwischen der VergGr. II Stufe 11 BAT und VergGr. I b Stufe 9 BAT in Höhe von 419,69 DM brutto für die Monate Juni und Juli 2000 und in Höhe von jeweils 428,08 DM brutto für die Monate August bis einschließlich Dezember 2000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verpflichtet, an den Kläger die einbehaltenen Beträge für die Monate Juni bis Dezember in Höhe von 389,41 DM nebst 5 % Zinsen hieraus zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der persönlichen Zulage seien in beiden Vergütungsgruppen die Zulagen zu berücksichtigen. Dies ergebe vorliegend einen Minusbetrag, den der Kläger auszugleichen habe. Der Kläger könne den Differenzbetrag zwischen der Grundvergütung der VergGr. II BAT und I b BAT zusätzlich zu den Zulagen, die nach der VergGr. II BAT anfallen, nicht beanspruchen. In diesem Fall würde er eine erhebliche Besserstellung gegenüber Angestellten erfahren, die auf Dauer im höheren Dienst in VergGr. I b eingruppiert seien. Dies sei weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch mit tarifrechtlichen Vorgaben vereinbar. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Höhe seiner Bezüge vor der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit vorzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihm einen Teilbetrag der einbehaltenen Monatsvergütungen in Höhe von 127,81 Euro brutto zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und im Wege der Anschlussrevision die Klage insgesamt abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision des Klägers ist über den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus in Höhe von 71,29 Euro begründet. Im Übrigen ist sie ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer persönlichen Zulage gemäß § 611 BGB iVm. § 24 Abs. 1, Abs. 3 BAT in Höhe von je 419,69 DM brutto monatlich für die Monate Juni und Juli 2000 und in Höhe von je 428,08 DM brutto monatlich für die Monate August bis einschließlich Dezember 2000. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit die Klage abgewiesen. Die durch das Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAT ist rechtsfehlerfrei.
a) Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 BAT, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr. des BAG, vgl. 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 8), erhält der Angestellte, wenn ihm vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht, für die Dauer dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die Höhe der persönlichen Zulage bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre und der Vergütungsgruppe, in der er tatsächlich eingruppiert ist. Hierbei sind neben der Grundvergütung und dem Ortszuschlag sämtliche Zulagen mit Ausnahme derer nach § 33 BAT zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 3 BAT). Danach ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, bei der die gesamte Monatsvergütung des betreffenden Angestellten auf der Grundlage derjenigen Vergütungsgruppe, in die er auf Grund seiner vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit eingruppiert ist, der Monatsvergütung gegenüberzustellen ist, die sich ergäbe, wenn er auf Dauer die höherwertige Tätigkeit verrichten würde. Der Vergleich ist nicht auf die Grundvergütungssätze beschränkt. Er erstreckt sich nach der ausdrücklichen Anordnung des § 24 Abs. 3 BAT auf die Gesamtmonatsvergütungen unter Einschluss des Ortszuschlags und der Zulagen. Damit folgt bereits aus dem Wortlaut, dass die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT nicht zwangsläufig dem Differenzbetrag der jeweiligen Grundvergütungen entspricht. Vielmehr sind sämtliche Zulagen zu berücksichtigen, die jeweils an die arbeitsvertraglich auszuübende bzw. die höherwertige, vorübergehend übertragene Tätigkeit anknüpfen. Nach den Grundsätzen der Vergleichsberechnung des § 24 Abs. 3 BAT verringert sich dementsprechend die persönliche Zulage je größer der Anteil der zu berücksichtigenden Zulagen der bisherigen vertragsgemäßen Tätigkeit und je geringer der Anteil der bei der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit anfallenden Zulagen ausfällt.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien für die Berechnung der persönlichen Zulage gerade nicht geregelt, dass der Angestellte die für ihn in der verlassenen Vergütungsgruppe zustehenden Zulagen behält ohne Anrechnung in der höheren Vergütungsgruppe. Ein darauf gerichteter Wille hat in der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden. Dem steht auch das Vergütungssystem des BAT entgegen. Dieses knüpft den Anspruch auf bestimmte Zulagen ua. nach Grund und Höhe an die Vergütungsgruppe, die der vertragsgemäßen Tätigkeit entspricht. Dieser Grundsatz würde durchbrochen, wenn bei der Ermittlung der Gesamtvergütung im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach § 24 Abs. 3 BAT einerseits die höhere Grundvergütung, nicht jedoch die in dieser Vergütungsgruppe entfallenden oder sich verringernden Zulagen berücksichtigt würden. Als Folge davon käme der höhergruppierte Angestellte in den Genuss von Zulagen, deren tatbestandliche Voraussetzungen er auf Grund seiner Tätigkeit nicht erfüllt. Eine solche Systemwidrigkeit in Fällen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kommt weder in § 24 Abs. 1 BAT noch in § 24 Abs. 3 BAT der Tarifvorschrift zum Ausdruck. Hätten die Tarifvertragsparteien in Bezug auf Zulagen, die bei einer Höhergruppierung wegfallen oder sich vermindern, die Wahrung des Besitzstandes gewollt, hätte der Wortlaut des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 BAT anders gestaltet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Revision spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien übersehen haben, dass sich trotz Höhergruppierung die Gesamtvergütung des Angestellten auf Grund des Wegfalls oder Verminderung von Zulagen vermindern kann. Im Übrigen ist es nach der Vergütungsordnung zum BAT auch nicht systemwidrig, wenn sich ein Angestellter bei einer Höhergruppierung auf Grund des Wegfalls oder der Verminderung von Zulagen vorübergehend finanziell schlechter stellt (vgl. Senat 31. Januar 2002 - 6 AZR 508/01 - ZTR 2002, 435, zu II 2 c der Gründe).
c) Das aus dem Wortlaut wie dem Vergütungssystem des BAT folgende Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Tarifnorm. § 24 Abs. 1 BAT regelt die vergütungsrechtlichen Folgen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Eine solche Zulagengewährung wurde erstmals mit dem BAT vom 23. Februar 1961 eingeführt, nach dem die Vorgängerregelungen der TO.A bzw. ATO solche Zulagen bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht vorsahen, gleichwohl dem Angestellten die Übernahme einer solchen Tätigkeit als Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflicht abverlangten (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - AP BAT § 24 Nr. 23, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Um die mit einer befristeten Höhergruppierung verbundenen haushaltsrechtlichen Schwierigkeiten zu vermeiden, haben die Tarifvertragsparteien mit der Schaffung der persönlichen Zulage nach § 24 BAT erreichen wollen, den betreffenden Angestellten jedenfalls eine Vergütung zukommen zu lassen, die sie so stellt, als wären sie für die Dauer der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 2003 § 24 Rn. 1). Eine darüber hinaus gehende Entschädigung für die mit der zeitweisen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit verbundenen Erschwernisse ist nicht bezweckt. Ob die Tarifertragsparteien damit die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu kontrollieren. Den Tarifvertragsparteien kommt bei der Ausgestaltung von Vergütungsregelungen von Verfassungs wegen ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu (BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR 313/98 - BAGE 91, 292; Senat 31. Januar 2002 - 6 AZR 508/01 - ZTR 2002, 435).
2. Hinsichtlich der geltenden gemachten Vergütungsdifferenzen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung auf Grund der Verletzung einer Hinweispflicht zu. Bei dem Kläger wäre ungeachtet einer entsprechenden Aufklärung durch die Beklagte zu den vergütungsrechtlichen Folgen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kein Schaden eingetreten. Der Kläger war nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, die ihm vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit auszuüben. Die Zuweisung dieser Arbeitsaufgabe war durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.
3. Die Revision ist insoweit begründet, als der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 199,10 Euro (= 389,41 DM brutto) und damit um einen über den vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag von 127,81 Euro weiteren Betrag von 71,29 Euro hat. Die Tarifbestimmung des § 24 BAT führt nicht zu einer von der Beklagten angenommenen (negativen) Zulage; die Rückrechnung und die entsprechenden Eingriffe in die dem Kläger nach dem Arbeitsvertrag zustehende Vergütung sind zu Unrecht erfolgt.
a) Zulage ist begrifflich eine Mehrung des Entgelts. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie dem fachsprachlichen Gebrauch des BAT lässt sich diesem Begriff eine Entgeltminderung nicht entnehmen. Allenfalls kann - wie vorliegend - eine Reduzierung der Zulage auf Null noch mit der Verwendung des Zulagenbegriffs zu vereinbaren sein. Eine "negative Zulage" ohne "Minuszulage" ist dagegen ein Widerspruch in sich. Die wortgetreue Auslegung der Tarifnorm wird durch den Gesamtzusammenhang der Norm bestätigt. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 3 BAT wird durch den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 BAT begrenzt. Da sprachlich eine "Zulage" keine "Minderung" sein kann, ist § 24 Abs. 3 BAT dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Zulage nicht weniger als Null betragen kann. Auch Sinn und Zweck des § 24 BAT verbieten eine Entgeltminderung. Zweck des § 24 BAT ist es, die betroffenen Arbeitnehmer bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nicht schlechter zu stellen als Angestellte, die diese Tätigkeit auf Dauer erledigen. Das rechtfertigt keinen Eingriff in den Bestand ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung.
b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision folgt aus § 24 BAT nicht, dass im Rahmen einer vorzunehmenden fiktiven Höhergruppierung eine Entgeltminderung der bisherigen Vergütung des Klägers vorzunehmen ist.
Im Rahmen des § 24 Abs. 3 BAT ist eine fiktive Höhergruppierung gemäß § 27 Abs. 1 BAT durchzuführen. Der Angestellte soll demjenigen möglichst gleichgestellt werden, der nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer die höherwertige Tätigkeit auszuüben hat. Zwar kann es im Fall des § 27 Abs. 2 BAT und der dort vorzunehmenden tatsächlichen Höhergruppierung auch zunächst zu einer Einkommensminderung kommen. Doch findet im Fall des § 24 BAT im Gegensatz zum Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 BAT keine tatsächliche Eingruppierung, sondern für die Berechnung der Zulage nur eine fiktive Höhergruppierung statt. Ansonsten würde der Tarifwortlaut des § 24 Abs. 1 BAT in sein Gegenteil verkehrt, wenn die bloße Berechnung der persönlichen Zulage eine Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zur Folge hätte.
c) Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Beträge für die Monate Juni bis Dezember 2000 in Höhe von 199,10 Euro brutto (= 389,41 DM) zuzüglich Zinsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.
aa) Die insoweit vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die jeweiligen Einzelbeträge anhand der von ihm vorgelegten Entgeltabrechnungen der Beklagten bereits in der Klageschrift vom 18. April 2001 für die Monate Juni bis Dezember 2000 im Einzelnen vorgetragen und jedenfalls in der Berufungsbegründung vom 6. September 2001 auch konkret beziffert. Er hat insoweit seinen Klageanspruch schlüssig dargelegt. Die Beklagte ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten; der Sachvortrag des Klägers ist somit unbestritten geblieben.
bb) Der Zinsanspruch ist wie beantragt ab dem 1. Januar 2002 begründet. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht einen Zinsanspruch erst ab dem 1. Februar 2002 zuerkannt. Offensichtlich handelt es sich um ein Schreibversehen, das zu berichtigen ist.
II. Die nach § 554 ZPO nF zulässige Anschlussrevision der Beklagten ist aus den unter I 3 genannten Gründen zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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