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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 6 AZR 434/00
Rechtsgebiete: BGB, BBiG, AGBG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1
AGBG § 5
Sind in einem Berufsausbildungsvertrag konkret bezifferte Vergütungssätze für das jeweilige Ausbildungsjahr als angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, liegt eine hierauf bezogene eigenständige Vergütungsvereinbarung auch dann vor, wenn abschließend bestimmt ist, daß mindestens die jeweils gültigen Tarifsätze gelten. Eine nach Vertragsschluß erfolgte Absenkung der Tarifsätze mindert nicht die vertraglich geschuldete Ausbildungsvergütung.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 434/00

Verkündet am 26. September 2002

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 26. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Helmlinger für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. März 2000 - 3 Sa 293/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Höhe der Ausbildungsvergütung des Klägers.

Die Beklagte bildete den Kläger vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Januar 1999 zum Brunnenbauer aus. Dem Berufsausbildungsvertrag vom 9. Dezember 1996 lag ein von der Handwerkskammer Bremen herausgegebener Formularvertrag zugrunde. In dem Vertrag heißt es ua.:

"D. Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Vergütung, sie beträgt z.Zt. monatlich

DM 1.044,50 brutto im 1. Ausbildungsjahr

DM 1.624,70 brutto im 2. Ausbildungsjahr

DM 2.050,30 brutto im 3. Ausbildungsjahr

DM brutto im 4. Ausbildungsjahr

Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die jeweils gültigen Sätze.

..."

Die in die Vertragsurkunde maschinenschriftlich eingefügten Vergütungsbeträge entsprachen den bei Vertragsschluß für gewerbliche Auszubildende geltenden tariflichen Sätzen. Durch Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 wurden diese mit Wirkung zum 1. April 1997 um 9,5 % gekürzt. Seitdem zahlte die Beklagte die Ausbildungsvergütung in Höhe der verminderten Tarifsätze.

Der Kläger hat der Beklagten das Kürzungsrecht bestritten und für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Januar 1999 in rechnerisch unstreitiger Höhe die Differenz zu den im Berufsausbildungsvertrag aufgeführten Beträgen geltend gemacht.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.423,64 Euro (2.784,40 DM) brutto nebst 4 % Zinsen auf den verbleibenden Nettobetrag seit dem 1. Februar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe mit dem Kläger im Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsvergütung nur in Höhe der jeweils geltenden tariflichen Sätze vereinbart. Ab April 1997 habe sie lediglich die verminderte tarifliche Vergütung geschuldet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat dem noch streitgegenständlichen Antrag stattgegeben. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Differenz zwischen der tariflich geregelten und der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten höheren Ausbildungsvergütung zu zahlen.

I. Der Kläger hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG iVm. der in Abschnitt D des Berufsausbildungsvertrags getroffenen Vergütungsabrede für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Januar 1999 einen Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütung in Höhe der im Vertrag ausgewiesenen Beträge.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Parteien im Berufsausbildungsvertrag eine eigenständige Vergütungsregelung getroffen haben, die an einer Absenkung der tariflichen Ausbildungsvergütung nicht teil hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts beruht dieses Auslegungsergebnis nicht auf der Heranziehung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG. Die Unklarheitenregel gilt zwar auch für Formulararbeitsverträge und damit auch für Berufsausbildungsverträge (BAG 18. August 1998 - 1 AZR 589/97 - NZA 1999, 659 mwN). Nach ihr gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders des Vertragsmusters. Die Anwendung dieser Regel setzt jedoch voraus, daß sich mindestens zwei gleichermaßen denkbare Auslegungsmöglichkeiten gegenüber stehen. Daran fehlt es.

2. Der Berufsausbildungsvertrag vom 9. Dezember 1996 ist ein typischer, über den Einzelfall hinausgehender Vertrag. Das Vertragsmuster hat die zuständige Handwerkskammer herausgegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts schreibt die Handwerkskammer den Ausbildungsbetrieben die Verwendung des Vertragsformulars vor. Danach ist davon auszugehen, daß dieses Formular nicht nur durchgängig von der Beklagten, sondern auch von anderen Ausbildungsbetrieben verwendet wird. Die in Abschnitt D des Vertrags getroffene Vergütungsabrede ist, abgesehen von den maschinenschriftlich eingefügten Vergütungssätzen, ebenfalls eine vorformulierte Vertragserklärung. Eine solche kann der Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig auslegen (st. Rspr. BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN).

3. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - nv., zu II 1 b, mwN).

4. Schon nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung haben die Parteien eine eigenständige Vergütungsabrede getroffen, nach der dem Kläger ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe der in Abschnitt D Satz 1 des Berufsausbildungsvertrags maschinenschriftlich eingefügten Vergütungssätze zusteht.

a) Die Vergütungsabrede enthält - soweit hier von Interesse - zwei Teile.

Zunächst ist vereinbart, daß die Beklagte eine angemessene Vergütung zahlt und diese zZ monatlich 1.044,50 DM brutto im 1. Ausbildungsjahr, 1.624,70 DM brutto im 2. Ausbildungsjahr und 2.050,30 DM brutto im 3. Ausbildungsjahr beträgt (Abschnitt D Satz 1 des Vertrags). Dieser erste Teil der Vergütungsvereinbarung enthält erkennbar die Grundregel, nach der sich die Ausbildungsvergütung bemessen soll. Für die Eigenständigkeit der Vergütungszusage und gegen die von der Beklagten behauptete lediglich deklaratorische Aufführung von Vergütungssätzen spricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem die systematische Stellung innerhalb des Textes. Die Parteien haben die Grundregel den anderen Vergütungsvereinbarungen vorangestellt. Anhaltspunkte dafür, daß mit dieser Zusage, die auch räumlich den größeren Teil der Vergütungsregelung umfaßt, überhaupt keine Zahlungspflicht der Beklagten begründet werden sollte, ergeben sich aus Abschnitt D Satz 1 des Berufsausbildungsvertrags nicht.

Im zweiten Teil der Vergütungsvereinbarung haben die Parteien verabredet, daß, soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, mindestens die jeweils gültigen Sätze gelten (Abschnitt D Satz 2 des Berufsausbildungsvertrags). Damit haben sie eine Auffangregelung getroffen. Dies wird nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der systematischen Stellung der Regelung deutlich. Mit der Formulierung "soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die jeweils gültigen Sätze" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß die nach einer Grundregel vereinbarten Sätze dann nicht maßgebend sind, wenn die tariflichen Ausbildungssätze höher sind.

b) Soweit die Beklagte einwendet, der Zusatz "zur Zeit" bei der Bezifferung der Vergütungssätze stelle klar, daß die Ausbildungsvergütung nicht unabhängig von der zukünftigen tarifvertraglichen Entwicklung geschuldet werden sollte, übersieht sie, daß die tariflichen Sätze ausdrücklich als Mindestvergütung ausgewiesen worden sind. Der Zusatz "zur Zeit" war iVm. der Formulierung "soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die jeweils gültigen Sätze" aus der Sicht des Klägers nur so zu verstehen, daß die vereinbarten Vergütungssätze erhöht werden, wenn sie die tariflichen Sätze unterschreiten.

5. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 13. Dezember 2000 (- 5 AZR 336/99 - nv.) berufen. Diese betrifft einen anderen Sachverhalt. Wortlaut und systematische Stellung der einzelnen Vergütungsabsprachen sind nicht identisch. Im übrigen hat der Fünfte Senat das Vorliegen einer eigenständigen Vergütungsregelung ua. deshalb verneint, weil die bezifferte Ausbildungsvergütung auch Zeiträume erfaßte, die außerhalb des vereinbarten Ausbildungszeitraums lagen.

Im Gegensatz zu dem vom Fünften Senat am 13. Dezember 2000 entschiedenen Fall wird im Streitfall aus der summenmäßig genauen Übernahme der bei Vertragsschluß geltenden tariflichen Ausbildungsvergütung auch nicht der Wille der Parteien erkennbar, sich für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung der Beurteilung der Tarifparteien anzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger bei der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrags am 9. Dezember 1996 bereits tarifgebunden war und dementsprechend wußte, daß die in Abschnitt D Satz 1 maschinenschriftlich eingefügten Beträge den geltenden tariflichen Ausbildungssätzen entsprachen. Die Beklagte hat dies auch nicht behauptet. Ohne diese Kenntnis kann aus der bloßen Übernahme der bei Vertragsschluß geltenden tariflichen Sätze nicht gefolgert werden, daß auch der Kläger die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung den Tarifvertragsparteien überlassen wollte.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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