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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: 6 AZR 451/97
Rechtsgebiete: TV AL II, TV SozSich, EStG
Vorschriften:
TV AL II § 42 | |
Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV Soziale Sicherung - (TV SozSich) § 4 | |
EStG § 3 Nr. 9 | |
EStG § 32 b | |
EStG § 38 | |
EStG § 38 a |
1. Die Überbrückungsbeihilfe, die einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zum Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist um die zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Beträge aufzustocken (§ 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich).
2. Wie Lohnsteuer im Sinne dieser Bestimmung ist Einkommensteuer zu berücksichtigen, die allein auf dem durch das Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe ausgelösten Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG beruht. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des TV SozSich.
3. Durch die gesetzliche Erstreckung des Progressionsvorbehalts auf Arbeitslosengeld im Jahre 1982 ist der TV SozSich nachträglich lückenhaft geworden. Die Regelungslücke ist unter Berücksichtigung des Tarifzwecks zu schließen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe Einkünfte in Höhe der zuletzt im Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften bezogenen tariflichen Grundvergütung zu sichern.
Aktenzeichen: 6 AZR 451/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 -
I. Arbeitsgericht Aachen - 2 Ca 305/96 - Urteil vom 17. April 1996
II. Landesarbeitsgericht Köln - 1 Sa 973/96 - Urteil vom 10. Dezember 1996
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Ja ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Überbrückungsbeihilfe und Einkommensteuer
Gesetz: TV AL II § 42; Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräf- ten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV Soziale Sicherung - (TV SozSich) § 4; EStG § 3 Nr. 9, § 32 b, §§ 38, 38 a
6 AZR 451/97 1 Sa 973/96 Köln
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 20. Mai 1999
Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Schmidt und Zuchold für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 1996 - 1 Sa 973/96 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die tarifliche Überbrückungsbeihilfe des Klägers um die Einkommensteuer aufzustocken, die gegen den Kläger für 1994 festgesetzt wurde.
Der Kläger war bis zum 30. September 1993 als Maschinenbautechniker bei den britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er hat seitdem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (im folgenden: TV SozSich).
Der TV SozSich lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 3
Eingliederung
1. Der entlassene Arbeitnehmer soll möglichst sofort in den Arbeitsprozeß wieder eingegliedert werden.
2. Der Arbeitnehmer hat sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden.
Er hat, soweit zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß erforderlich, an beruflichen Bildungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§§ 33 ff. AFG: Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen.
...
§ 4
Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a) Zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
...
2. a) (1) Die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) wird in den Fällen des § 44 Absatz 4, der §§ 115, 121, 123, 126, 233 Absatz 2 AFG nach dem ungekürzten Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld berechnet; entsprechendes gilt für die Arbeitslosenhilfe.
...
3. a) (1) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziffer 1a) ist die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziffer 1a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand (Umrechnungsformel: wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit x 13 : 3).
...
b) Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Ziffer 1b) und der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Ziffer 1c) ist die um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Bemessungsgrundlage nach vorstehendem Absatz a). Bei der fiktiven Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist von den für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblichen Steuer- und Versicherungsmerkmalen - jedoch ohne Berücksichtigung von auf der Steuerkarte aufgetragenen Freibeträgen - auszugehen.
4. Die Überbrückungsbeihilfe beträgt:
im 1. Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 v.H. vom 2. Jahr an 90 v.H.
des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage (Ziffer 3a oder b) und den Leistungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2.
Wird die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt, so ist sie um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken.
...
§ 7
Antragstellung und Zahlung
...
3. a) Die Überbrückungsbeihilfe wird zum Ende eines Monats für den vorherigen Monat gezahlt. ..."
Der Kläger erhielt im Jahr 1994 Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitslosengeld. Über weitere Einkünfte verfügte der Kläger nicht. Bei den monatlichen Abrechnungen fielen Lohn- und Kirchensteuern nicht an, so daß eine Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe nicht erfolgte. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 setzte das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung des sog. Progressionsvorbehalts gemäß § 32 b EStG die vom Kläger für 1994 zu zahlende Einkommensteuer auf 1.456,00 DM fest. Der Kläger verlangte von der Beklagten vergeblich die Erstattung dieses Betrages.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich zur Erstattung der durch den Progressionsvorbehalt entstehenden Einkommensteuer verpflichtet. Zwar sei in dieser Bestimmung nur die Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag vorgesehen. Die tarifliche Regelung verfolge jedoch den Zweck, den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitslosengeld so zu stellen, als bezöge er weiterhin das zum Zeitpunkt der Entlassung gewährte Nettoarbeitsentgelt. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Einkommen durch Besteuerung im Wege der Lohnsteuer oder im Wege der Einkommensteuer geschmälert werde. Daß der Progressionsvorbehalt nach Inkrafttreten des TV SozSich eingeführt wurde, sei unerheblich. Dadurch habe in den tariflich garantierten Nettoausgleich nicht eingegriffen werden können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.456,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich erfasse bereits nach dem Tarifwortlaut nur die Lohn-, nicht aber die Einkommensteuer. Dies ergebe sich zudem aus der Festlegung der monatlichen Berechnung und Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nach § 7 TV SozSich. Andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien für den (umgekehrten) Fall der Steuererstattung eine entsprechende Rückzahlung der Überbrückungsbeihilfe und eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids vereinbart. Schließlich sei die Regelung, so wie der Kläger sie auslege, zwar im vorliegenden Fall, aber nicht allgemein praktikabel.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich verpflichtet, dem Kläger die aufgrund des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG entstandene Einkommensteuer zu erstatten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1 EStG sei die Lohnsteuer eine Form der Einkommensteuer. Deshalb stütze der Wortlaut der Tarifbestimmung die Auffassung der Beklagten nicht. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen gegen diese Auffassung. Der Zweck der Regelung bestehe darin, den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften so zu stellen, als bezöge er weiterhin ungeschmälert das zum Zeitpunkt der Entlassung gewährte Nettoarbeitsentgelt. Der umgekehrte Fall der Steuererstattung sei eine getrennt zu beantwortende Rechtsfrage. Daß im Tarifvertrag eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage des Steuerbescheides nicht vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich schon daraus, daß ein Anspruchsteller den geltend gemachten Anspruch nachweisen müsse. Auf mangelnde Praktikabiliät könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Sie sei ebensowenig wie die Gerichte daran gehindert, den Anspruchsteller zur Vorlage von Belegen aufzufordern. Komme er dem nicht nach, könne er seinen Anspruch nicht durchsetzen.
B. Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen. Gleichwohl hat die Revision Erfolg, denn das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der geltend gemachte Betrag zur Deckung der aufgrund des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG entstehenden Einkommensteuer "erforderlich" im Sinne des § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich ist. Nur in diesem Fall wäre die Beklagte nach der tariflichen Vorschrift verpflichtet, dem Kläger den geltend gemachten Betrag zu zahlen. Dies hängt davon ab, ob durch die im Jahr 1994 gezahlte Überbrückungsbeihilfe der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat. Der Rechtsstreit war deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Arbeitgeber nach § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich verpflichtet ist, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Einkommensteuer zu erstatten, die aufgrund des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG ausschließlich deshalb entsteht, weil der Arbeitnehmer die Überbrückungsbeihilfe zusätzlich zum Arbeitslosengeld bezieht. Dies ergibt die ergänzende Auslegung der tariflichen Regelung.
1. Der bei der Tarifauslegung in erster Linie zu berücksichtigende Wortlaut der Tarifnorm (st. Rspr., vgl. BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308) spricht allerdings gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der nach § 32 b EStG entstehenden Einkommensteuer. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit nicht entscheidend, daß die Lohnsteuer der Sache nach Einkommensteuer ist, sondern daß beide Begriffe unterschiedliche Rechtsbegriffe sind.
§ 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich sieht vor, daß die Überbrückungsbeihilfe, sofern sie zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung gezahlt wird, um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken ist. Die Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 1 EStG keine besondere Steuerart, sondern ihrem Wesen nach die Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahres entstehende und auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallende Einkommensteuerschuld. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Nach § 38 a EStG bemißt sich die Lohnsteuer nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (§ 38 a Abs. 2 EStG). Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt (§ 38 a Abs. 3 Satz 1 EStG).
Da die Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich den Begriff der Lohnsteuer und damit einen Begriff der Rechtsterminologie mit einer bestimmten vorgegebenen Bedeutung gewählt haben, ist, da sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß sie diesen Begriff in seiner allgemein gültigen Bedeutung wiedergegeben haben und angewendet wissen wollen (st. Rspr., vgl. BAG 5. Februar 1971 - 4 AZR 66/70 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 120; BAG 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - BAGE 58, 116, jeweils mwN). Die Tarifvertragsparteien haben daher nicht vorgesehen, daß der Arbeitgeber zur Erstattung von Einkommensteuer verpflichtet ist, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Gewährung von Überbrückungsbeihilfe entsteht, sondern nur zur Erstattung der im Wege des Lohnsteuerabzugs einzubehaltenden Steuern. Der Begriff der Lohnsteuer ist somit im vorliegenden tariflichen Zusammenhang mit seinem oben wiedergegebenen Inhalt ein besonderer mit dem Rechtsbegriff der Einkommensteuer nicht identischer Tarifbegriff. Unter ihn fällt die aufgrund des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG entstehende Steuer nicht, denn sie wird nicht im Wege des Lohnsteuerabzugs, sondern ausschließlich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben (vgl. Schmidt, EStG, 18. Aufl., § 32 b Rn. 10). Sie fällt daher nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht unter § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich.
2. Dieses Ergebnis stünde jedoch nicht im Einklang mit dem im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien und würde dem bei der Tarifauslegung zu berücksichtigenden Sinn und Zweck der tariflichen Regelung widersprechen.
Der TV SozSich geht davon aus, daß Arbeitnehmer, die aus den in § 2 Nr. 1 TV SozSich genannten Gründen entlassen werden, baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden sollen (§ 3 TV SozSich). Dazu soll die Überbrückungsbeihilfe beitragen. § 4 Nr. 1 TV SozSich sieht deshalb vor, daß die Überbrückungsbeihilfe sowohl zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung als auch zu Sozialleistungen, u. a. zum Arbeitslosengeld, gewährt wird. Den Leistungsbedarf haben die Tarifvertragsparteien in der Weise festgelegt, daß die Höhe der Überbrückungsbeihilfe sich aus dem Unterschied zwischen bestimmten Prozentsätzen einer Bemessungsgrundlage (§ 4 Nr. 4 TV SozSich) und den in § 4 Nr. 1 TV SozSich genannten Einkünften des entlassenen Arbeitnehmers ergibt. Die Bemessungsgrundlage entspricht der tariflichen Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand (§ 4 Nr. 3 a TV SozSich). Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 TV SozSich beträgt die Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 %, vom zweiten Jahr an 90 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und den Leistungen nach § 4 Nrn. 1 und 2 TV SozSich. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die finanzielle Absicherung des entlassenen Arbeitnehmers darin bestehen soll, diesem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - befristet oder unbefristet - insgesamt Einkünfte in der Höhe zu gewährleisten, wie er sie im fortbestehenden Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften als tarifliche Grundvergütung bezogen hätte - nach Ablauf eines Jahres geringfügig vermindert gemäß § 4 Nr. 4, § 4 Nr. 3 a (2) TV SozSich (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 1998 - 6 AZR 672/96 - TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27 und 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - NZA 1999, 495, zu 2 b bb (2) der Gründe).
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Tarifvertragsparteien je nach "Anknüpfleistung" unterschieden zwischen der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (§ 4 Nr. 3 a TV Soz-Sich) und der Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (§ 4 Nr. 3 b TV SozSich). Im ersten Fall ist Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen Monat zustand, im zweiten Fall die um die gesetzlichen Abzüge verminderte tarifliche Grundvergütung. Dies bedeutet, daß die Überbrückungsbeihilfe, die zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung gezahlt wird, aufgrund eines Vergleichs des Bruttoarbeitsentgelts und der zuletzt bei den Stationierungsstreitkräften bezogenen tariflichen Bruttogrundvergütung ermittelt wird, wohingegen die Überbrückungsbeihilfe, die zum Arbeitslosengeld gewährt wird, unter Zugrundelegung der letzten tariflichen Nettogrundvergütung berechnet wird. Die unterschiedliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat ihren Grund ersichtlich darin, daß das Arbeitslosengeld nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien des Jahres 1971 dem Arbeitnehmer steuerfrei zufließt, wohingegen Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Um zu verhindern, daß die finanzielle Absicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, dessen Überbrückungsbeihilfe sich nach der zuletzt bezogenen Nettogrundvergütung richtet, dadurch geschmälert wird, daß von der Überbrückungsbeihilfe Lohnsteuer abzuführen ist, haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich vorgesehen, daß die Überbrückungsbeihilfe in diesem Fall um den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag aufzustocken ist. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Abschlusses des TV SozSich im Jahr 1971 geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Die Überbrückungsbeihilfe war damals uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die Bestimmungen des § 3 Nr. 9 EStG in der damaligen, die Steuerfreiheit von Abfindungen regelnden Fassung erfaßte die Überbrückungsbeihilfe nicht. Eine dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG entsprechende Regelung bestand in Bezug auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit seinerzeit nicht, sie wurde erst 1982 eingeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV SozSich war deshalb die monatlich zu zahlende Überbrückungsbeihilfe steuerlich so zu behandeln wie Arbeitsentgelt. Nach dieser im Jahr 1971 bestehenden Steuerrechtslage war das Einkommen eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der arbeitslos wurde oder Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung bezog, ohne die Bestimmung in § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich geringer als die letzte tarifliche Grundvergütung, denn von der auf der Basis der letzten tariflichen Nettogrundvergütung errechneten Überbrückungsbeihilfe mußte er Lohnsteuer abführen. Der mit der Überbrückungsbeihilfe verfolgte Tarifzweck der finanziellen Absicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in Höhe der zuletzt bezogenen tariflichen Grundvergütung konnte daher in diesen Fällen nur durch die Aufstockung der Überbrückungsbeihilfe erreicht werden, die in § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich bestimmt ist. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien aus damaliger Sicht für den Fall der Gewährung von Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit oder der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung und die allein aus diesen Einkünften resultierenden Steuern eine abschließende Regelung getroffen, und zwar dahingehend, daß der Arbeitgeber diese Steuerlast, die damals ausschließlich in der Lohnsteuer bestand, zu tragen hat.
Durch die Einführung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG in Bezug auf das Arbeitslosengeld im Jahr 1982 ist diese Regelung nachträglich lückenhaft geworden.
Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige bestimmte steuerfreie Leistungen, ua. Arbeitslosengeld, bezogen hat. Zu diesen Leistungen gehört auch das Arbeitslosengeld, das der Kläger 1994 bezog. Der besondere Steuersatz wird dadurch ermittelt, daß zu den steuerpflichtigen Einkünften die steuerfreien Einkünfte hinzugerechnet werden. Mit dem sich daraus ergebenden Steuersatz werden die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Bestimmung in § 32 b EStG kann dazu führen, daß die Überbrückungsbeihilfe wegen der fiktiven Berechnung entweder überhaupt erst steuerpflichtig wird, und zwar dann, wenn Überbrückungsbeihilfe und Arbeitslosengeld zusammengerechnet den Grundfreibetrag des § 32 a EStG übersteigen (vgl. insoweit Schmidt, EStG, 18. Aufl., § 32 b Rn. 1) oder daß die Überbrückungsbeihilfe aufgrund des Progressionsvorbehalts mit einem höheren Steuersatz zu versteuern ist.
Diese Änderung der steuerrechtlichen Bestimmungen war für die Tarifvertragsparteien 1971 nicht absehbar. Aufgrund des Progressionsvorbehalts in § 32 b EStG kann ein ausgeschiedener Arbeitnehmer, der ausschließlich Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe bezieht, mit Einkommensteuern belastet werden, so daß seine Einkünfte geringer sind als die zuletzt im Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften bezogene tarifliche Grundvergütung. Dies hatten die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des TV SozSich nicht beabsichtigt. Die entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Auslegung dahingehend zu schließen, daß der Arbeitgeber auch die nach § 32 b EStG anfallende Einkommensteuer zu erstatten hat, die allein dadurch entsteht, daß der Arbeitnehmer die Überbrückungsbeihilfe zusätzlich zum Arbeitslosengeld bezieht.
Durch diese Auslegung wird nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie eingegriffen. Auch tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung zugänglich. Dies kommt zwar nicht in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewußt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet. Liegt eine solche Regelungslücke vor, ist ihre Ausfüllung durch die Gerichte unzulässig, weil sie einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde (BAG 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334, mwN). Im Falle einer unbewußten Regelungslücke haben die Gerichte hingegen grundsätzlich die Möglichkeit und Pflicht (vgl. insoweit BAG 23. Januar 1980 - 4 AZR 105/78 - BAGE 32, 364, 369), diese zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben (BAG 24. Februar 1988, aaO; 10. Dezember 1986 - 5 AZR 517/85 - BAGE 54, 30, 35; 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - ZTR 1999, 375, zu I 2 a der Gründe, jeweils mwN). Diese Möglichkeit scheidet allerdings dann aus, wenn zur Schließung der Lücke verschiedene Möglichkeiten bestehen und es deshalb aufgrund der bestehenden Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben muß, für welche Lösungsmöglichkeit sie sich entscheiden wollen (BAG 10. Dezember 1986, aaO; BAG 3. November 1998, aaO; Wiedemann, TVG, 6. Aufl., § 1 Rn. 817; restriktiver Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rn. 424 ff., 428). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
In Anbetracht des im TV SozSich zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Gewährung von Überbrückungsbeihilfe ein Einkommen in Höhe der zuletzt bezogenen tariflichen Grundvergütung - nach Ablauf eines Jahres in Höhe von 90 % hiervon - zu gewährleisten und ihn im Falle der Gewährung von Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitslosengeld oder zu den Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung davor zu schützen, daß der vom Arbeitgeber zu leistende Betrag durch Steuern, die ausschließlich wegen dieser Einkünfte anfallen, geschmälert wird, besteht nur eine Möglichkeit, die nachträgliche Regelungslücke zu schließen. Die Überbrückungsbeihilfe ist auch um die Beträge aufzustocken, die zur Deckung der Einkommensteuer erforderlich sind, die allein auf der Regelung über den Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe beruht.
II. Ob der vom Kläger geltend gemachte Betrag von 1.456,-- DM zur Deckung der aufgrund des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG entstehenden Einkommensteuer "erforderlich" im Sinne des § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die dazu nötigen Feststellungen nicht getroffen hat. Dies wird das Landesarbeitsgericht nachholen müssen.
1. Nach § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich kann der Kläger nur den Betrag erstattet verlangen, der zur Deckung der aus dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG entstehenden Einkommensteuer "erforderlich" ist. Erforderlich ist nur der Betrag, mit dem die Überbrückungsbeihilfe nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu versteuern ist. Erhebt das Finanzamt zu Unrecht Einkommensteuer auf die Überbrückungsbeihilfe, ist dieser Betrag nicht "erforderlich" im Sinne des § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich, denn der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, gegen einen solchen Steuerbescheid mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln vorzugehen.
2. Ob auf die für 1994 gezahlte Überbrückungsbeihilfe des Klägers zu Recht nach § 32 b EStG Einkommensteuer in Höhe der Klageforderung erhoben wurde, hängt davon ab, ob der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG bereits 1993 ausgeschöpft war, denn Überbrückungsbeihilfe ist eine Abfindung im Sinne dieser Bestimmung und deshalb bis zur Höhe der dort festgelegten Beträge steuerfrei.
a) Nach § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S 1898) waren Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zur Höhe von mindestens 24.000,-- DM steuerfrei. Diese Voraussetzungen sind für die dem Kläger gewährte Überbrückungsbeihilfe erfüllt.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers war vom Arbeitgeber veranlaßt, weil dieser durch seine Kündigung die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hatte.
Die Überbrückungsbeihilfe ist eine Abfindung "wegen" der Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG, denn sie wird aus diesem Anlaß und zum Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezahlt und steht deshalb mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem kausalen Zusammenhang. Daß die Überbrückungsbeihilfe nicht in einem Einmalbetrag, sondern in laufenden Beträgen gezahlt wird, steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Abfindung in § 3 Nr. 9 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus sich heraus und nicht entsprechend den Begriffen des Kündigungschutzgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes auszulegen. Weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 3 Nr. 9 EStG ist zu entnehmen, daß laufende Zahlungen keine Abfindungen sein können. Sie sind ebenso wie die Entrichtung eines Einmalbetrags oder eines in Raten zu zahlenden Gesamtbetrags ihrem Wesen nach Geldleistungen und können als solche zu jedem beliebigen Zweck gewährt und somit auch dazu bestimmt werden, Nachteile wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes auszugleichen (BFH Urteil vom 11. Januar 1980 - VI R 165/77 - BFHE 129, 479). Dementsprechend gehen auch die Erläuterungen der Beklagten zum TV SozSich (Stand: 1. Mai 1993) in Ziff. 2.9.2 davon aus, daß die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 3 Nr. 9 EStG im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge steuerfrei ist.
Wird die Abfindung, wie im Fall der Überbrückungsbeihilfe, in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt, sind die einzelnen Raten so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebende Freibetrag ausgeschöpft ist (Lohnsteuerrichtlinien 1993, Abschn. 9 Abs. 3, BStBl. I Sondernr. 3/1992 S 10).
b) Der Kläger hat im Jahr 1994 Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 19.016,-- DM bezogen. Dieser gesamte Betrag wurde ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamts W vom 4. Mai 1995 der Einkommensteuer unterworfen und mit einem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG besteuert, so daß sich Einkommensteuer in Höhe der Klageforderung errechnete. Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, in welcher Höhe der Kläger von Oktober bis Dezember 1993 Überbrückungsbeihilfe bezogen hat, oder ob ihm anläßlich seines Ausscheidens eine zusätzliche Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, ob der Steuerfreibetrag von 24.000,-- DM bereits 1993 ausgeschöpft war. Nur in diesem Fall wäre der Betrag von 1.456,-- DM zur Deckung der aus dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG resultierenden Einkommensteuer erforderlich im Sinne des § 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich und deshalb von der Beklagten zu erstatten. Andernfalls wäre es Sache des Klägers gewesen, gegen den Steuerbescheid vorzugehen, um die ungerechtfertigte Steuerlast zu vermeiden. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
C. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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