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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 6 AZR 457/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a Abs. 1 | |
ZPO § 307 | |
ZPO § 308 Abs. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
Verkündet am 11. September 2003
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Reimann und Matiaske beschlossen:
Tenor:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
I. Der Kläger war nach dem Arbeitsvertrag vom 9. August 1990 bei der Beklagten als Leiter des Fachbereichs "Rechtsfragen 3 Ausland" innerhalb der Direktion Recht tätig. Nach einer Konzernfusion ordnete die Beklagte ihre Rechtsabteilungen neu. Sie übertrug dem Kläger in diesem Zusammenhang die Leitung "Rechtsfragen Vertrieb".
Der Kläger hielt diese Maßnahme vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt.
Er hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt festzustellen, daß die durch Schreiben der Beklagten vom 3. November 2000 angeordnete Versetzung des Klägers auf die Position "Leitung Rechtsfragen Vertrieb (verantwortlich für die Märkte China, Korea, Japan (Ostasien), verschiedene MPC's; öffentliches Auftragswesen und Exportkontrolle)" unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Revision zugelassen. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. September 2003 bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Daraufhin haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat zu Protokoll erklärt, sie übernehme die Kosten des Rechtsstreits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
1. Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 iVm. § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das schließt eine Disposition der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits nicht aus. Ihnen wird es durch § 91a ZPO nicht verwehrt, hierüber einen Vergleich zu schließen. Auch bleibt es jeder Partei unbenommen, zugunsten der anderen eine Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie gerichteten Kostenanspruch, ist das bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß ihr entsprechend § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (BAG 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - BAGE 56, 95; BGH 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). In einem solchen Fall entfällt ein schützenswertes Interesse der vom Anerkenntnis begünstigen Partei an einer summarischen Prüfung der Rechtslage durch das Gericht. Die rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes wäre in einem solchen Fall für die Kostentragungspflicht ohne Bedeutung. Es handelte sich um eine unverbindliche Meinungsäußerung, zu der die Gerichte auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht verpflichtet sind.
2. Danach waren der Beklagten ihrem Anerkenntnis entsprechend ohne Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2003 zu Protokoll erklärt, sie übernehme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Kosten des Rechtsstreits. Sie hat sich damit dem vom Kläger gegen sie erhobenen Kostenanspruch unterworfen. Das Anerkenntnis ist wirksam. Es ist eindeutig und nicht mit einem Vorbehalt versehen. Der angebrachte Zusatz ist rechtlich ohne Bedeutung. Damit sollte lediglich der freiwillige Charakter des Anerkenntnisses zum Ausdruck gebracht und verdeutlicht werden, daß sich die Beklagte nicht auch die vom Kläger im erledigten Verfahren vertretene Rechtsansicht zu eigen macht. Eine solche Klarstellung läßt die Wirksamkeit eines Kostenanerkenntnisses unberührt.
Ende der Entscheidung
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