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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 6 AZR 47/04
Rechtsgebiete: ArbZG, ArbStättV, ZPO, BAT, SR 2r BAT
Vorschriften:
ArbZG § 2 Abs. 3 | |
ArbZG § 2 Abs. 4 | |
ArbZG § 2 Abs. 5 | |
ArbZG § 6 Abs. 2 Satz 1 | |
ArbStättV § 6 Abs. 3 | |
ZPO § 256 Abs. 1 | |
ZPO § 559 Abs. 1 | |
BAT § 15 Abs. 1 Satz 1 | |
BAT § 15 Abs. 8 | |
SR 2r BAT Nr. 3 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsache zu - 6 AZR 535/03 -, - 6 AZR 536/03 -, - 6 AZR 563/03 - und - 6 AZR 564/03 -; weitgehende Parallelsache zu - 6 AZR 173/04 -, - 6 AZR 174/04 - und - 6 AZR 182/04 -
6 AZR 47/04 11
Verkündet am 10. Februar 2005
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Beus und die ehrenamtliche Richterin Markwat für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2003 - 11 (6) Sa 936/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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