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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 475/96
Rechtsgebiete: TV Arb, TV Arb-O, EGBGB, ZPO
Vorschriften:
TV Arb Bundespost § 1 | |
TV Arb Bundespost vom 6. Januar 1955 § 1 | |
Tarifvertrag Nr. 402 a zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) § 1 | |
EGBGB Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 256 |
1. Ein Arbeitsverhältnis ist gemäß § 1 Abs. 1 TV Arb-O in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet, wenn es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994, BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O und seitdem ständig).
2. Wird der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag an ständig - zum Teil mehrfach täglich - wechselnden, jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten sowohl im Geltungsbereich des TV Arb als auch im Geltungsbereich des TV Arb-O beschäftigt, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich die Beschäftigungsdienststelle liegt. Das ist die Dienststelle, der der Arbeitnehmer arbeitsorganisatorisch zugeordnet ist, die seine Arbeitseinsätze plant und koordiniert, von der aus er tätig wird und von der er Weisungen für seine tägliche Arbeit erhält. Auf die Dienststelle, der der Arbeitnehmer verwaltungsmäßig zugeordnet ist, kommt es nicht an.
Hinweise des Senats:
Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats aus den Urteilen vom 23. Februar 1995, BAGE 79, 215 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, vom 26. Oktober 1995, BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, vom 16. November 1995 - 6 AZR 366/95 -, n.v.
Aktenzeichen: 6 AZR 475/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. Juni 1998 - 6 AZR 475/96 -
I. Arbeitsgericht Berlin - 21 Ca 38934/94 - Urteil vom 15. November 1995
II. Landesarbeitsgericht Berlin - 10 Sa 145/95 - Urteil vom 02. Mai 1996
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Entscheidungsstichworte: TV Arb-O - räumlicher Geltungsbereich
Gesetz: TV Arb Bundespost § 1; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) § 1; Ta- rifvertrag Nr. 402 a zur Anpassung des Tarifrechts für Ar- beiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) § 1; EGBGB Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 256
10 Sa 145/95 Berlin
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 25. Juni 1998
Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1998 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, den Richter Dr. Armbrüster und die Richterin Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Lenßen und Hinsch für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. Mai 1996 - 10 Sa 145/95 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 1995 - 21 Ca 38934/94 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die tarifgebundenen Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) oder der Tarifvertrag Nr. 402 a zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) anzuwenden ist.
Der Kläger war seit dem 16. Februar 1989 als Fernmeldemonteur beim Fernmeldeamt der Deutschen Post der DDR beschäftigt. Nachdem sein Arbeitsverhältnis auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangen war, versetzte diese ihn mit Wirkung vom 1. Juni 1991 an das im ehemaligen Ostberlin gelegene Fernmeldeamt 6 und wies ihn gleichzeitig dem im ehemaligen Westberlin gelegenen Fernmeldeamt 2 zu. Im Jahr 1993 wurde er vom Fernmeldeamt 6 an das Fernmeldeamt 2 versetzt. Die Beschäftigungsdienststelle des Klägers befindet sich in der K straße im ehemaligen Ostberlin. Dort beginnt und beendet der Kläger seine tägliche Arbeit. Die Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststelle bezieht sich auf das gesamte Stadtgebiet. Der im Außendienst tätige Kläger arbeitet je nach Arbeitsauftrag wechselnd im West- und Ostteil der Stadt. Der Anteil der im ehemaligen Westberlin erbrachten Arbeitsleistung betrug in der zweiten Jahreshälfte 1992 72 %, im Jahr 1993 62 % und im Jahr 1994 59 %. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis den TV Arb-O an.
Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis bestimme sich seit dem 1. Juni 1992 insgesamt nach dem TV Arb, weil er seine Arbeitsleistung überwiegend im ehemaligen Westberlin erbracht habe. Nachdem das Arbeitsgericht seinem dahingehenden Feststellungsantrag entsprochen hatte, hat der Kläger im zweiten Rechtszug gemeint, das Arbeitsverhältnis unterfalle dem TV Arb nur in den Abrechnungsmonaten, in denen er zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit im ehemaligen Westberlin gearbeitet habe. Auf die Lage der Dienststelle, der er zugeordnet sei, komme es für die Frage der Tarifgeltung nicht an. Unter Rücknahme der Klage im übrigen hat der Kläger beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 1. Juni 1992 den Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (West) bezogen auf den jeweiligen Abrechnungsmonat anzuwenden, in welchem der Kläger in mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit in den alten Bundesländern gearbeitet hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auf das Arbeitsverhältnis finde der TV Arb-O Anwendung. Bei einer Tätigkeit mit ständig wechselnden Einsätzen in beiden Tarifgebieten sei für die Frage, welchem Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis zuzuordnen sei, die Lage der "ständigen Dienststelle" im Sinne des § 18 TV Arb-O, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei, maßgebend. Diese befinde sich im Falle des Klägers im ehemaligen Ostberlin. Eine monatlich aufgrund einer vergangenheitsbezogenen Tätigkeitsbetrachtung festzustellende Tarifgeltung sei unpraktikabel und für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar. Außerdem sei eine monatliche Ermittlung des überwiegenden Einsatzes im einen oder anderen Tarifgebiet nicht zwingend. Wenn überhaupt, sei auf das überwiegende Einsatzgebiet pro Woche abzustellen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Ausspruch des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß dem geänderten Klageantrag neugefaßt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Anwendbarkeit des TV Arb auf das Arbeitsverhältnis für die Abrechnungsmonate bejaht, in denen der Kläger mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit im ehemaligen Westberlin eingesetzt ist, weil der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in dieser Zeit nicht im Beitrittsgebiet, sondern im Geltungsbereich des TV Arb liege. Zwar müsse der Tätigkeitsschwerpunkt wegen des nicht planbaren Arbeitseinsatzes des Klägers monatlich im nachhinein ermittelt werden, was in der Praxis zu Schwierigkeiten führen und die Anwendung des jeweils geltenden Tarifvertrages von Zufälligkeiten abhängig machen könne. Dies sei jedoch als Folge der Auslegung der Tarifvorschriften und wegen der tatsächlichen Besonderheiten des Arbeitseinsatzes im Betrieb der Beklagten hinzunehmen. Die Gerichte seien nicht befugt, die Auslegung der Tarifnormen allein an Gesichtspunkten der Praktikabilität zu orientieren.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV Arb-O Anwendung, und zwar auch in Zeiträumen, in denen der Kläger überwiegend im ehemaligen Westberlin eingesetzt ist.
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Durch die Entscheidung einer auf Feststellung der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages gerichteten Klage wird der wesentliche Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geklärt und eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien entzogen. Daraus ergibt sich das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAGE 3, 303, 305 = AP Nr. 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich; BAGE 67, 330, 332 = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu A der Gründe; BAGE 71, 68, 71 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B I der Gründe; BAGE 79, 224, 226 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu I der Gründe).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist der TV Arb-O anzuwenden.
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeiter, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Deutschen Bundespost ausüben und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages (im folgenden: EV) genannten Gebiet begründet sind (§ 1 Abs. 1 TV Arb-O). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a) Der tarifgebundene Kläger übt als Arbeiter der Beklagten unstreitig eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist im Beitrittsgebiet begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet begründet, wenn es einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O; Senatsurteile, BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost; BAGE 78, 108, 110 f. = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 2 b der Gründe; BAGE 79, 215 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II; vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O, zu II 1 b der Gründe; BAGE 81, 207, 209 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; vom 20. März 1996 - 6 AZR 10/96 - AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet ist gegeben, wenn der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses im Beitrittsgebiet liegt und das Arbeitsverhältnis dort gegenwärtig durchgeführt wird (BAGE 76, 57, 60 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 a cc der Gründe). So liegt der Fall hier.
aa) Der Grund für die Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt im Beitrittsgebiet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand bereits zur Post der ehemaligen DDR und ging nach der Wiedervereinigung auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten über.
bb) Das Arbeitsverhältnis wird im Beitrittsgebiet durchgeführt.
Der Kläger ist zwar als Fernmeldemonteur an ständig wechselnden Einsatzorten sowohl im östlichen als auch im westlichen Tarifbereich tätig. Er beginnt und beendet jedoch seine tägliche Arbeit in der im ehemaligen Ostberlin befindlichen Dienststelle in der K straße und ihm werden von dort seine Arbeitseinsätze zugewiesen. Dieser Dienststelle ist der Kläger somit arbeitsorganisatorisch zugeordnet, dort befindet sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses.
(1) Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist angesichts der Zwecksetzung des § 1 TV Arb-O nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend. Durch die Vereinbarung ungünstigerer Arbeitsbedingungen für das Beitrittsgebiet haben die Tarifvertragsparteien den im Verhältnis zu den alten Bundesländern ungünstigeren wirtschaftlichen Bedingungen der neuen Bundesländer Rechnung getragen, um dort die Erhaltung und Entstehung von Arbeitsplätzen zu fördern (Senatsurteile BAGE 76, 57, 61 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAGE 78, 108, 112 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 a der Gründe; BAGE 79, 215, 217 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 3 c der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Deshalb kommt es für die Frage, ob östliches oder westliches Tarifrecht Anwendung findet, nicht auf den Sitz der Dienststelle an, der der Arbeitnehmer verwaltungsmäßig zugeordnet ist, hier also das im ehemaligen Westberlin gelegene Fernmeldeamt 2, dem der Kläger, nachdem er dorthin im Jahr 1993 versetzt wurde, angehört. Maßgeblich ist vielmehr grundsätzlich der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist (BAGE 76, 57, 61 f. = AP, aaO). Das ist die Beschäftigungsdienststelle in der K straße.
(2) Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers sowohl auf das Beitrittsgebiet als auch auf die Altbundesländer, ist für die tarifliche Zuordnung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich entscheidend, wo sich der Schwerpunkt der Tätigkeit befindet. Der Senat hat angenommen, daß dieser im Beitrittsgebiet liegt, wenn der Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit dort beginnt und beendet und mindestens während der Hälfte seiner Arbeitszeit dort arbeitet (BAGE 79, 215, 218 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 c der Gründe; BAGE 79, 218, 224 = AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu III der Gründe; BAGE 81, 207, 209 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; Senatsurteil vom 16. November 1995 - 6 AZR 366/95 - n.v., zu I 1 der Gründe; vom 29. Februar 1996 - 6 AZR 382/95 - n.v., zu II 2 der Gründe).
(3) Wie der Fall eines Arbeitnehmers zu beurteilen ist, der - wie der Kläger - gemäß seinem Arbeitsauftrag an ständig - zum Teil mehrfach täglich - wechselnden, jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten in beiden Tarifgebieten arbeiten muß, hat der Senat bisher nicht entschieden. Da - anders als im vorgenannten Fall (2) - nicht von vornherein feststeht, daß die Arbeitsleistung überwiegend in einem von beiden Tarifgebieten erbracht wird, ist anhand dieses Kriteriums ein räumlicher Tätigkeitsschwerpunkt nicht zu ermitteln. Ob ein solches Arbeitsverhältnis im Betrittsgebiet begründet ist, läßt sich anhand des Ortes, an dem Arbeit geleistet wird, somit nicht feststellen.
Die tarifliche Zuordnung eines solchen Arbeitsverhältnisses bestimmt sich daher nicht nach dem Arbeitsort. Hier entscheidet - nachdem die Tarifvertragsparteien insoweit keine ausdrückliche Regelung getroffen haben - vielmehr die arbeitsorganisatorische Zuordnung des Arbeitnehmers, hier also die arbeitsorganisatorische Zuordnung des Klägers zu der Beschäftigungsdienststelle in der K straße. Dies entspricht den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages. Danach ist im Zweifel die Lage des Betriebes bzw. Betriebsteils entscheidend, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist (BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 - 4 AZR 325/84 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 28; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4 Rz 18; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 256). Für die tarifliche Zuordnung von Außendienstmitarbeitern wird aus diesem Grundsatz abgeleitet, daß der Ort des Betriebes maßgeblich ist, von dem aus sie ihre Tätigkeit verrichten und von dem aus der Arbeitseinsatz organisatorisch gesteuert wird. Dort befindet sich der Schwerpunkt ihres Arbeitsverhältnisses (Löwisch/Rieble, aaO; Kempen/Zachert, aaO, § 4 Rz 19). Dieses Ergebnis entspricht auch den kollisionsrechtlichen Grundsätzen des interlokalen Tarifrechts, deren Anwendung im Schrifttum auf Fälle der vorliegenden Art vorgeschlagen wird. Danach gilt in analoger Anwendung des Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bei ständig wechselnden Arbeitseinsätzen sowohl im westlichen als auch im östlichen Tarifgebiet der für den Sitz des einstellenden Betriebs abgeschlossene Tarifvertrag (so ausdrücklich Kempen, AuR 1991, 129, 135; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Kollisionsnormen des interlokalen Tarifrechts vgl. auch Däubler ZTR 1992, 145, 147 und DB 1991, 1622, 1624/25).
Entscheidend für die tarifliche Zuordnung bei ständig wechselnden Arbeitseinsätzen in den Geltungsbereichen des TV Arb und des TV Arb-O ist daher der Sitz der Dienststelle, von der aus ein Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit verrichtet, die seine Arbeitseinsätze organisatorisch plant und steuert und von der er Weisungen für seine tägliche Arbeit, gegebenenfalls auch Arbeitsmittel, erhält. Im Fall des Klägers ist dies die Dienststelle in der K straße im ehemaligen Ostberlin. Dies ist seine Beschäftigungsdienststelle. Unerheblich ist demgegenüber, daß der Kläger dem im ehemaligen Westberlin gelegenen Fernmeldeamt 2 verwaltungsmäßig zugeordnet ist. Dies ist seine Anstellungsdienststelle, von der aus er aber nicht tätig wird und die auch nicht seine Arbeitseinsätze plant und organisiert. Entscheidend ist nicht die Dienststelle, von der der Kläger eingestellt wurde, sondern für die er eingestellt wurde. Dies ist die Dienststelle in der K straße.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu insoweit gleichlautenden Tarifbestimmungen (§ 1 BAT-O, § 1 TV Ang Bundespost und § 1 BMT-G II) § 1 TV Arb-O einschränkend dahingehend auszulegen, daß der TV Arb-O solange keine Anwendung findet, wie der Arbeitnehmer im räumlichen Geltungsbereich des TV Arb und damit nicht mehr auf Dauer im Beitrittsgebiet tätig ist (BAGE 78, 108 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O; BAGE 79, 218 = AP Nr. 2 zu § 1 TV Ang Bundespost; BAGE 79, 215 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II; BAGE 80, 152 = AP Nr. 5 zu § 1 BAT-O) und wegen des Zwecks der unterschiedlichen Regelungen in beiden Tarifgebieten in diesem Fall die Anwendung östlichen Tarifrechts nach den kollisionsrechtlichen Grundsätzen des interlokalen Tarifrechts grundsätzlich abzulehnen (BAGE 78, 108, 112 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 b der Gründe). Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse mit ständig wechselnden Arbeitseinsätzen in beiden Tarifgebieten. In diesen Fällen ist die Tätigkeit auf Dauer im Geltungsbereich beider Tarifverträge zu erbringen.
(4) Die Tarifbestimmungen regeln entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, daß bei Arbeitsverhältnissen wie dem des Klägers die Geltung östlichen oder westlichen Tarifrechts aufgrund eines im nachhinein für jeden Abrechnungszeitraum gesondert zu ermittelnden Tätigkeitsschwerpunkts zu bestimmen ist. Dieses Auslegungsergebnis läßt sich weder aus dem Wortlaut der §§ 1 TV Arb, 1 TV Arb-O noch aus dem anhand des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Normen zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung, die als weitere Hauptauslegungskri-terien in Betracht kommen (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), herleiten. Bereits der Wortlaut des § 1 TV Arb-O spricht dagegen. Dieser besagt, daß dieser Tarifvertrag für Arbeiter gilt, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind. Der Tarifvertrag soll also grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis insgesamt erfassen und nicht nur einzelne Abrechnungszeiträume desselben. Aus dem Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit den für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet unterschiedlichen Regelungen verfolgen, folgt ebenfalls nicht, daß für Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitsleistung an ständig wechselnden Einsatzorten in beiden Tarifgebieten zu erbringen ist, monatlich eine tarifliche Neuzuordnung zu erfolgen hat. Dadurch würde gerade kein Anreiz geschaffen, im Beitrittsgebiet Arbeitsplätze zu erhalten oder neu einzurichten. Die Tarifbestimmungen enthalten außerdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, nach welchen Zeitabschnitten der Tätigkeitsschwerpunkt zu bestimmen wäre. Schließlich sprechen Praktikabilitätserwägungen, die bei der Tarifauslegung durchaus ergänzend zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), gegen das vom Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. TV Arb und TV Arb-O regeln nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch andere Arbeitsbedingungen unterschiedlich, z. B. die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts wäre im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung und bis zum Ende des Abrechnungsmonats für die Arbeitsvertragsparteien unklar, in welchem Umfang der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten hat und ab wann Überstunden anfallen, die gegebenenfalls mitbestimmungspflichtig sind. Daß dies von den Tarifvertragsparteien gewollt war, ist nicht anzunehmen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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