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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 6 AZR 494/03
Rechtsgebiete: MTW-O vom 5. April 1991


Vorschriften:

MTW-O vom 5. April 1991 § 8 Abs. 4 Satz 1
MTW-O vom 5. April 1991 § 33 Abs. 1 Satz 1
MTW-O vom 5. April 1991 § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 jeweils i.d.F. der Änderungstarifverträge Nr. 11 und Nr. 12 vom 18. Oktober 2000 und 21. März 2001
MTW-O vom 5. April 1991 § 75 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 18. November 2002 zum MTW -O
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 MTW-O erhält der Waldarbeiter je Kilometer zurückgelegten Weges eine Fahrzeugentschädigung, wenn er zur Erledigung eines dienstlichen Auftrags während der Arbeitszeit mit Zustimmung des Aufsichtsführenden sein Fahrzeug einsetzt. Die Erledigung eines dienstlichen Auftrags im Sinne der Tarifbestimmung liegt vor bei einer Anordnung des Arbeitgebers gegenüber einem Waldarbeiter, sich an einem Sammelplatz einzufinden oder eine an einem Arbeitstag an einem festgelegten Einsatzort begonnene Arbeit einzustellen und in einem anderen Abschnitt des Waldes die Arbeit aufzunehmen oder fortzusetzen. Ohne Bedeutung ist, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, zur Ausführung des Auftrags sein Kraftfahrzeug einzusetzen.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 494/03

Verkündet am 14. Oktober 2004

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Markwat für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. August 2003 - 2 Sa 46/03 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20. November 2002 - 22 Ca 1558/02 - teilweise abgeändert. Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Revision des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 19/20 und das beklagte Land 1/20 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine tarifliche Fahrzeugentschädigung.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Forstwirt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 Anwendung. Im MTW-O idF des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 18. Oktober 2000 und idF des am 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 21. März 2001 heißt es:

"§ 8

Arbeitszeit

...

(4) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. ...

§ 33

Fahrzeugentschädigung

(1) Setzt der Waldarbeiter zur Erledigung eines dienstlichen Auftrages während der Arbeitszeit mit Zustimmung des Aufsichtsführenden sein Kraftfahrzeug ein, erhält er je Kilometer zurückgelegten Weges eine Kraftfahrzeugentschädigung. Die Kraftfahrzeugentschädigung beträgt ...

(2) Der Waldarbeiter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Personen und Sachen mitzunehmen. Mit der Entschädigung nach Absatz 1 ist die Mitnahme abgegolten.

..."

Das beklagte Land setzte den Kläger innerhalb der Grenzen des Forstamtes N. in verschiedenen Abteilungen des Waldes ein. Es zahlt dem Kläger bei einem Wechsel des Einsatzortes während der Arbeitszeit das tarifliche Wegegeld, wenn dieser mit Zustimmung des Aufsichtsführenden mit seinem Kraftfahrzeug zum neuen Einsatzort fährt.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe für solche Umsetzungsfahrten die höhere tarifliche Fahrzeugentschädigung zu. Die Fahrten zum neuen Einsatzort dienten der Erledigung eines dienstlichen Auftrages. Das beklagte Land schulde ihm für die Monate Januar bis November 2001 über das gezahlte Wegegeld hinaus tarifliche Fahrzeugentschädigung in Höhe von 0,2147 Euro netto (= 0,42 DM) je Kilometer, insgesamt somit 8,16 Euro.

Der Kläger hat beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Fahrzeugentschädigung in Höhe von 8,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Dezember 2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass für ihn der Arbeitsort iSd. §§ 33, 34 MTW -O ausschließlich der Ort ist, an dem er zu Beginn seines täglichen Einsatzes seine Tätigkeit aufnimmt.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes hat nur zum Teil Erfolg. Der Kläger kann von dem beklagten Land die Zahlung einer Fahrzeugentschädigung in Höhe von 8,16 Euro verlangen. Für die darüber hinaus begehrte Feststellung liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen dem darauf gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben; insoweit ist die Revision des beklagten Landes begründet.

I. Dem Kläger steht für die Zeit von Januar bis November 2001 ein Anspruch auf Fahrzeugentschädigung in unstreitiger Höhe von 8,16 Euro zu.

1. Der Anspruch folgt aus § 33 Abs. 1 Satz 1 MTW-O. Nach dieser Tarifvorschrift erhält der Waldarbeiter je Kilometer zurückgelegten Weges eine Fahrzeugentschädigung, wenn er zur Erledigung eines dienstlichen Auftrages während der Arbeitszeit mit Zustimmung des Aufsichtsführenden sein Kraftfahrzeug einsetzt. Die vom Kläger im Anspruchszeitraum mit seinem Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zum neuen Einsatzort erfüllen diese Voraussetzungen. Der Kläger hat die Wege während der Arbeitszeit zurückgelegt und sein Kraftfahrzeug mit Zustimmung des Aufsichtsführenden benutzt. Entgegen der Annahme der Revision hat er sein Kraftfahrzeug auch zur Erledigung eines dienstlichen Auftrages iSv. § 33 Abs. 1 Satz 1 MTW-O eingesetzt.

a) Der Tarifbegriff "dienstlicher Auftrag" erfasst seinem Wortlaut nach, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 323/02 - AP TVG § 4 Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b aa der Gründe; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18, zu B II 2 a der Gründe), alle Weisungen des Arbeitgebers, die dieser dem Arbeitnehmer gemäß § 106 Satz 1 GewO zur näheren Bestimmung des Inhalts, des Ortes und der Zeit der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung erteilt. Dazu zählt auch eine Anordnung des Arbeitgebers gegenüber einem Waldarbeiter, sich an einem Sammelplatz einzufinden oder eine an einem Arbeitstag an einem festgelegten Einsatzort begonnene Arbeit einzustellen und in einem anderen Abschnitt des Waldes die Arbeit aufzunehmen oder fortzusetzen.

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes haben die Tarifvertragsparteien in § 33 Abs. 1 Satz 1 MTW-O den Anspruch auf Fahrzeugentschädigung nicht davon abhängig gemacht, ob der Waldarbeiter eine über die arbeitsvertraglich geschuldete Dienstleistung hinausgehende Aufgabe erfüllt. Aus der Tarifbestimmung ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Tarifvertragsparteien. Die Vorschrift knüpft die Fahrzeugentschädigung bereits ihrem Wortlaut nach nicht an die Erbringung einer Leistung, die der Waldarbeiter nach seinem Arbeitsvertrag überhaupt nicht schuldet, sondern an die Erledigung eines dienstlichen und die arbeitsvertragliche Leistung konkretisierenden Auftrages. Das folgt auch aus dem tarifliche Gesamtzusammenhang. Die Tarifvertragsparteien haben die Fahrzeugentschädigung im Abschnitt V des Tarifvertrages vereinbart, der Sondervergütungen und Aufwandsentschädigungen regelt und damit den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ordnet.

c) Der Kläger hat sein Kraftfahrzeug eingesetzt, um an die vom Beklagten kraft seines einseitigen Bestimmungsrechts festgelegten neuen Einsatzorte zu gelangen und dort seine arbeitsvertraglich geschuldete Dienstleistung fortzusetzen. Den Anordnungen, den Einsatzort zu wechseln, hatte er nachzukommen. Ohne diese ihm im Rahmen des Direktionsrechts vom Beklagten erteilten Weisungen hätte er sein Kraftfahrzeug nicht während der Arbeitszeit einsetzen können. Die Fahrten zum neuen Einsatzort erfolgten damit zur Erledigung eines dienstlichen Auftrages. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger nicht verpflichtet war, zur Ausführung des Auftrages sein Kraftfahrzeug einzusetzen.

2. Die gemäß § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 18. November 2002 zum MTW-O mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer Kraft getretene Wegegeldregelung in § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 MTW-O geht bei einem vom Arbeitgeber angeordneten Wechsel des Einsatzortes während der Arbeitszeit den Regelungen über die Fahrzeugentschädigung nicht vor. Diese Tarifvorschrift, die nur noch unter den Voraussetzungen des § 75 MTW-O idF des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum MTW -O zur Besitzstandswahrung Anwendung findet, erfasst ausschließlich vom Waldarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegte Wege.

a) Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 MTW-O hat der Waldarbeiter für den Weg zur Arbeitsstelle ein Wegegeld erhalten, wenn der von der Mitte des Wohnortes, bei Städten und Großgemeinden von der Mitte des Ortsteiles, bei Streusiedlungen von der Wohnung des Waldarbeiters, zurückzulegende kürzestmögliche zumutbare Fahrweg (einschließlich Fußwege) bzw. Fußweg mehr als sieben Kilometer (Hin- und Rückweg) betragen hat. Den Weg zur Arbeitsstelle legt der Waldarbeiter außerhalb der Arbeitszeit zurück. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 MTW-O beginnt die Arbeitszeit erst an der Arbeitsstelle. Ist der Waldarbeiter an dieser angekommen, legt er keinen Weg zur Arbeitsstelle iSv. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 MTW-O zurück, wenn er nach dem Beginn der Arbeitszeit den Einsatzort wechselt. Die Zahlung von Wegegeld für nach dem Eintreffen an der Arbeitsstelle vom Waldarbeiter mit seinem Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit zurückgelegte Wege ist damit nach der tariflichen Regelung ausgeschlossen.

b) Das bestätigt auch der aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmung folgende Sinn und Zweck der Regelung. Auf welche Weise ein Waldarbeiter den Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, obliegt allein seiner Entscheidung. Deshalb hatten die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Wegegeld im Gegensatz zur Kraftfahrzeugentschädigung auch nicht an eine Zustimmung des Aufsichtführenden knüpfen können. Auf dem Weg zur Arbeitsstelle vor Beginn der Arbeitszeit untersteht der Waldarbeiter keiner Aufsicht. Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) nur die Arbeitsstelle bestimmen, indem er anordnet, an welchem Ort sich der Waldarbeiter zur Arbeitsaufnahme einzufinden hat (BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 106/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 4, zu 4 der Gründe). Das kann ein Sammelplatz sein, von dem aus die jeweiligen Waldabschnitte angefahren werden, aber auch ein vom Arbeitgeber als Einsatzort des Waldarbeiters festgelegter Abschnitt des Waldes. Bei der Vereinbarung eines Wegegeldes für die Hin- und Rückwege zu den bzw. von den bei Waldarbeitern typisch wechselnden Arbeitsstellen haben die Tarifvertragsparteien einen Aufwand bis zur Grenze von sieben Kilometern ohne finanziellen Ausgleich für zumutbar gehalten. Einen darüber hinaus gehenden Aufwand sollte das tarifliche Wegegeld abgelten.

c) Demgegenüber erfasst die tarifliche Fahrzeugentschädigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 MTW-O ausdrücklich nur innerhalb der Arbeitszeit und damit nach dem Erreichen der Arbeitsstelle vom Waldarbeiter zurückgelegte Wege. Auf welche Weise ein Waldarbeiter bei einem vom Arbeitgeber angeordneten Wechsel des Einsatzortes während der Arbeitszeit zum neuen Einsatzort gelangt, obliegt anders als beim Weg zur Arbeitsstelle nicht der Entscheidung des Waldarbeiters. Der Einsatz seines Kraftfahrzeuges bedarf der Zustimmung des Aufsichtsführenden. Der Arbeitgeber kann für erforderliche Umsetzungsfahrten von einer Abteilung des Waldes zu einer anderen während der Arbeitszeit auch einen Sammeltransport mit betriebseigenen Fahrzeugen organisieren und anordnen. Macht er davon oder anderen Möglichkeiten des Transportes keinen Gebrauch, sondern stimmt der Aufsichtsführende dem Einsatz des Kraftfahrzeuges des Waldarbeiters zu, entsteht der Anspruch auf Fahrzeugentschädigung nach der in § 33 Abs. 1 Satz 2 MTW-O geregelten Fahrzeugentschädigung. Diese war im Gegensatz zum tariflichen Wegegeld nicht an einen zurückgelegten Weg von mindestens sieben Kilometern gebunden und im Anspruchszeitraum um 0,20 DM pro Kilometer höher als das Wegegeld. Daraus wird das von den Tarifvertragsparteien mit der in § 33 Abs. 1 MTW-O getroffenen Regelung verfolgte Ziel deutlich. Hat der Waldarbeiter Aufwendungen für Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug, die nicht wie beim Weg zur Arbeitsstelle durch seine allgemeine Lebensführung, sondern durch die Erledigung eines dienstlichen Auftrages verursacht sind, und erspart er dem Arbeitgeber dadurch Transportkosten für Personen und Sachen, die er nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MTW-O im Rahmen des Zumutbaren ohne zusätzliche Entschädigung (§ 33 Abs. 2 Satz 2 MTW-O) mitzunehmen hat, soll die Fahrzeugentschädigung seine im Interesse des Arbeitgebers aufgewandten Fahrtkosten abgelten. Dabei ermöglicht das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsführenden im Interesse des Arbeitgebers einen effektiven Einsatz der Kraftfahrzeuge von Waldarbeitern bei der Erledigung dienstlicher Aufgaben und eine Begrenzung der damit verbundenen Kostenbelastung.

II. Soweit sich das beklagte Land gegen die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung wendet, hat die Revision Erfolg. Der Antrag zu 2) ist unzulässig. Das haben die Vorinstanzen verkannt.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder 1. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn die begehrte Feststellung den Streit der Parteien abschließend klärt. Es fehlt, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden sollen, weil dann durch die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsfrieden eintritt. Dieser kann nur durch ein Feststellungsurteil geschaffen werden, dessen Rechtskraft über die zwischen den Parteien strittigen Fragen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um denselben Fragekomplex ausschließt. Dazu muss das strittige Rechtsverhältnis selbst, nicht nur dessen Ergebnis oder Folgen Gegenstand der Urteilsformel des Feststellungsurteils sein (BAG 29. November 2002 - 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43, 51; 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - BAGE 101, 277, 283 f.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 46 Rn. 57).

2. Ein solches Feststellungsinteresse ist hier nicht gegeben. Die begehrte Feststellung, wonach Arbeitsort des Klägers iSd. §§ 33, 34 MTW-O ausschließlich der Ort sein soll, an dem er zu Beginn seines täglichen Arbeitseinsatzes seine Tätigkeit aufnimmt, schafft keinen Rechtsfrieden über die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche auf Gewährung einer Fahrzeugentschädigung oder eines Wegegeldes, die nach Grund und Höhe an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen geknüpft sind. Vielmehr hat der Kläger nur eine Vorfrage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt, deren Beantwortung allein keinen Rechtsfrieden zwischen den Parteien über die jeweilige Anspruchsberechtigung schafft. Der Antrag ist nicht geeignet, die durch die geübte Abrechnungspraxis des beklagten Landes entstandene Unsicherheit darüber, in welchem Umfang der Kläger Fahrzeugentschädigung verlangen kann, zu beseitigen.

Ende der Entscheidung

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