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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 6 AZR 537/01
Rechtsgebiete: BetrVG, BBiG, JArbSchG, BGB, MTV


Vorschriften:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
BBiG § 7 Abs. 1 Satz 1
JArbSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1
JArbSchG § 2 Abs. 2
JArbSchG § 9 Abs. 2 Nr. 2
JArbSchG § 9 Abs. 4 in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung
BGB § 133
BGB § 157
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 1 Nr. 3
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 6 Nr. 1 Satz 1
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 7 Nr. 1
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 § 7 Nr. 3
1. Ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag geregelt, können die Betriebsparteien die Ausbildungszeit nicht durch Betriebsvereinbarung verlängern. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

2. Für volljährige Auszubildende kann die Summe der Berufsschulzeit und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche Wochenausbildungszeit.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 537/01

Verkündet am 13. Februar 2003

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Brühler, die ehrenamtlichen Richter Reimann und Dr. Beus für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juli 2001 - 3 Sa 64/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Der 1980 geborene Kläger schloß mit ihr am 15. Juli 1997 einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Einzelhandel" für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. August 2000 ab. In dem Vertrag ist bestimmt, daß die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit acht Stunden beträgt. Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 des Vertrags gilt die tarifliche oder vereinbarte Ausbildungszeit, soweit die tägliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichend geregelt ist.

Die Parteien sind tarifgebunden. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 (MTV-Einzelhandel) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden (§ 6 Nr. 1 Satz 1 MTV-Einzelhandel). In den Geltungsbereich des Tarifvertrags sind gemäß § 1 Nr. 3 MTV-Einzelhandel Auszubildende mit einbezogen.

Am 11. Januar 2000 schloß die Beklagte mit dem für den Ausbildungsbetrieb des Klägers zuständigen Betriebsrat für die Mitarbeiter im Verkauf eine Betriebsvereinbarung über die Jahresarbeitszeit 2000 (BV 2000). Unter der Überschrift "Arbeitszeit der Auszubildenden" bestimmt Nr. 9 Satz 2 und Satz 3 BV 2000:

"Die wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden beträgt 40 Stunden. Ein Schultag ist mit 8 Stunden zu vergüten, ein zweiter mit der tatsächlichen Zeit."

Der Kläger wurde in den Monaten Januar 2000 bis März 2000 an den Wochentagen Dienstag bis Freitag jeweils acht Stunden im Betrieb ausgebildet. Montags stellte ihn die Beklagte für die Teilnahme am achtstündigen Berufsschulunterricht frei. Sofern der Berufsschulunterricht ausfiel, hatte der Kläger montags 5,5 Stunden im Betrieb zu arbeiten. Die Beklagte bezahlte dem Kläger für die Monate Januar 2000 bis März 2000 die für das dritte Ausbildungsjahr vereinbarte Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.345,00 DM brutto.

Der Kläger hat gemeint, nach der BV 2000 sei der Besuch des ersten Tags des Berufsschulunterrichts mit acht Stunden zu vergüten. Die Beklagte habe lediglich 5,5 Stunden bezahlt. Sie schulde ihm für den Zeitraum Januar bis März 2000 für die von ihm benannten Berufsschultage weitere 260,72 DM brutto. Soweit die Vergütungsvorschrift der BV 2000 unwirksam sein sollte, bestimme sie über ihren Wortlaut hinaus eine wirksame Anrechnung der Zeit der Teilnahme am Berufsschulunterricht auf die tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit von 37,5 Stunden. Das habe die Beklagte bei der Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit nicht berücksichtigt. Er habe deshalb von Januar bis März 2000 insgesamt 10,5 Überstunden geleistet. Dafür falle eine Mehrarbeitsvergütung von mindestens 247,55 DM brutto an.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133,30 Euro (260,72 DM),

brutto, hilfsweise 126,57 Euro (247,55 DM) brutto,

jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei nicht über die tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit von 37,5 Stunden hinaus ausgebildet worden. Der Berufsschultag sei weder gesondert zu vergüten noch mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Auf die BV 2000 könne sich der Kläger nicht berufen. Nr. 9 Satz 2 und Satz 3 BV 2000 sei wegen eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag des Klägers stattgegeben, die Klage im übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitsvergütung weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Über den Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Vergütung für die Teilnahme am achtstündigen Berufsschulunterricht ist nicht mehr zu befinden. Diesen Anspruch hat der Kläger in der Revision nicht mehr weiter verfolgt.

II. Der Kläger hat nach § 7 Nr. 1 und Nr. 3 MTV-Einzelhandel auch keinen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Mehrarbeitsvergütung. Er ist in den Monaten Januar bis März 2000 nicht über die in § 6 Nr. 1 Satz 1 MTV-Einzelhandel geregelte regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit von 37,5 Stunden hinaus ausgebildet worden. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt für die Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche tarifliche Ausbildungszeit eine rechtliche Grundlage.

1. Der Kläger wurde an den Wochentagen Dienstag bis Freitag jeweils acht Stunden und am Montag 5,5 Stunden im Betrieb ausgebildet. Die Berufsschule hatte der Kläger montags zu besuchen. An diesem Tag war er von seiner Ausbildungspflicht im Umfang von 5,5 Stunden befreit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Zu dieser Verteilung der Ausbildungszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag war die Beklagte nach der BV 2000 berechtigt. Diese bestimmte in Nr. 9 Satz 1 lediglich, daß die tägliche Ausbildungszeit acht Stunden nicht überschreiten darf und an Berufsschultagen eine Beschäftigung nur bis 18.30 Uhr möglich ist (Nr. 9 Satz 4 BV 2000). Darüber hinaus regelte die BV 2000 den Einsatz der Auszubildenden an Samstagen und im Rahmen der abendlichen Öffnungszeiten (Nr. 9 Sätze 5 bis 9 BV 2000). Innerhalb dieser Grenzen konnte die Beklagte die Wochenausbildungszeit von 37,5 Stunden auf die einzelnen Wochentage nach ihrem Ermessen verteilen. Die Zuteilung von 5,5 Stunden auf den Tag, an dem der Kläger am Berufsschulunterricht teilzunehmen hatte, ist durch ihr Direktionsrecht gedeckt und widerspricht nicht billigem Ermessen.

2. Die Zeit der Teilnahme am achtstündigen Berufsschulunterricht ist nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

a) Der Berufsausbildungsvertrag vom 15. Juli 1997 enthält keine Anrechnungsbestimmung. Buchst. F des Vertrags regelt nur, daß die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit acht Stunden beträgt. Eine Abrede, in welchem Umfang der Berufsschultag auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen ist, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden.

b) Der Kläger hat auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, daß Berufsschultage mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit anzurechnen sind. § 9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG ordnet dies zwar für Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten an. Diese Vorschrift findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG iVm. § 2 Abs. 2 JArbSchG jedoch nur bei Auszubildenden (Jugendlichen) Anwendung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze hatte der 1980 geborene Kläger im Anspruchszeitraum bereits überschritten. Die Anrechnungsvorschriften des § 9 Abs. 2 JArbSchG sind seit dem Außerkrafttreten von § 9 Abs. 4 JArbSchG zum 1. März 1997 auf volljährige Auszubildende nicht mehr anzuwenden. Seither fehlt es für diesen Personenkreis an einer gesetzlichen Anrechnungsregelung (BAG 26. März 2001 - 5 AZR 413/99 - AP BBiG § 7 Nr. 1 = EzA BBiG § 7 Nr. 1). Für diese Auszubildenden kann deshalb die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Ausbildungszeit.

c) Soweit Nr. 9 Satz 3 BV 2000 über ihren Wortlaut hinaus keine Vergütung der Zeiten des Berufsschulbesuchs, sondern deren Anrechung auf die wöchentliche tarifliche Ausbildungszeit regeln sollte, könnte sich der Kläger hierauf nicht berufen. Nr. 9 Satz 3 BV 2000 bildet mit der Regelung der Nr. 9 Satz 2 BV 2000 über die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit eine Einheit. Diese Regelung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Das führt auch zur Unwirksamkeit einer Anrechnungsregel.

aa) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das gilt auch für tarifliche Regelungen zur Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und räumt dazu den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeits- und Ausbildungsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebspartner ausgehöhlt werden können (st. Rspr. BAG, vgl. etwa 20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00 - BAGE 97, 44, 49 mwN; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - DB 2003, 455). Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244, 257).

bb) In Nr. 9 Satz 2 BV 2000 haben die Betriebsparteien eine wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit von 40 Stunden bestimmt. Demgegenüber legt § 6 Abs. 1 iVm. § 1 Nr. 3 MTV-Einzelhandel eine wöchentliche tarifliche Ausbildungszeit von 37,5 Stunden fest. Zwar gestattet § 6 Abs. 2 ff. MTV-Einzelhandel den Betriebsparteien, durch Betriebsvereinbarung eine von der Grundvorschrift des § 6 Abs. 1 MTV-Einzelhandel abweichende Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit zu regeln. Eine Öffnungsklausel zur Erhöhung der wöchentlichen Ausbildungszeit enthält der MTV-Einzelhandel nicht.

cc) Die Unwirksamkeit einzelner Teilbestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt allerdings nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Das folgt aus dem Normencharakter der Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Gesetzen oder Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der gesetzten Ordnung diese insoweit aufrechtzuerhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch entfalten kann (BAG 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106; 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01 - NZA 2003, 171). Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung läßt deshalb die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - BAGE 97, 379). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Anrechnung des ersten Berufsschultags mit acht Stunden entspricht einem Fünftel der in der BV 2000 geregelten wöchentlichen Ausbildungszeit von 40 Stunden. Dieses gleichwertige Verhältnis geht verloren, wenn sich die wöchentliche Ausbildungszeit nur noch auf 37,5 Stunden beläuft, der Berufsschultag jedoch weiterhin mit acht Stunden zu Buche schlagen sollte. Danach baut die Regelung der Nr. 9 Satz 3 BV 2000 unmittelbar auf der Bestimmung der wöchentlichen Ausbildungszeit in Satz 2 dieser Regelung auf und ergänzt diese. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die Betriebsparteien gerade eine solche Anrechnungsregelung isoliert und ungeachtet des Umfangs der maßgeblichen Ausbildungszeit getroffen hätten.

dd) Danach fehlt es an einer wirksamen Anrechnungsvorschrift in der BV 2000. Die deshalb von der Revision unterstellte Regelungslücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) geschlossen werden. Abgesehen davon, daß einer solchen Lückenfüllung der normative Charakter einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen könnte (aA Kreutz GK-BetrVG 7. Aufl. § 77 Rn. 70 mwN), fehlt es an Anhaltspunkten dafür, ob und welche Anrechnungsregelungen die Betriebsparteien ansonsten getroffen hätten. Das gilt um so mehr, als sie durch eine entsprechende Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit im Rahmen einer mitbestimmten Arbeitszeitvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG jedenfalls eine gleichmäßige Verteilung der Ausbildungszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag regeln können und dadurch die zeitlichen Belastungen der volljährigen Auszubildenden, die für eine Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Ausbildungspflicht zu befreien sind, vermeiden oder jedenfalls abmildern können.

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