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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 611/96
Rechtsgebiete: TVLGrV 1991


Vorschriften:

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (TVLGrV) i.d.F. des 14. Änderungstarifvertrages vom 22. März 1991 § 7
Leitsatz:

Nach der Überleitungsvorschrift in § 7 Nr. 2 Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes i.d.F. des 14. Änderungstarifvertrags vom 22. März 1991 erhalten Arbeiter mindestens den Betrag, den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18 zum MTB II vom 14. April 1988 als Lehrgesellenzulage erhalten haben. Dies setzt voraus, daß ihnen die Funktion als Lehrgeselle ständig oder regelmäßig während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übertragen war. Dies liegt nicht vor bei einem Arbeiter, der aufgrund eines am 16. Februar 1990 beginnenden Arbeitsvertrags erstmalig ab diesem Zeitpunkt die Lehrgesellenzulage erhalten hat.

Aktenzeichen: 6 AZR 611/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 23. April 1998 - 6 AZR 611/96 -

I. Arbeitsgericht Kempten - 6 Ca 888/92 Me - Urteil vom 29. November 1994

II. Landesarbeitsgericht München - 4 Sa 116/95 - Urteil vom 22. August 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Lehrgesellenzulage - Besitzstandswahrung nach § 7 TVLGrV

Gesetz: Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Mantelta- rifvertrag für die Arbeiter des Bundes (TVLGrV) i.d.F. des 14. Änderungstarifvertrages vom 22. März 1991 § 7

6 AZR 611/96

4 Sa 116/95 München

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 23. April 1998

Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 23. April 1998 durch den Richter Dr. Armbrüster als Vorsitzenden, die Richterin Gräfl und den Richter Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Lenßen und Dr. Beus für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. August 1996 - 4 Sa 116/95 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden tariflichen Lehrgesellenzulage.

Der Kläger war vom 16. Februar 1984 bis zum 15. Februar 1990 Soldat auf Zeit. Im Anschluß daran beschäftigte ihn die Beklagte aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1990 als Arbeiter weiter. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Lohngruppe I des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis (TV LGrV) zum MTB II.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1989 hatte die Standortverwaltung dem Kläger mitgeteilt:

"...

Aufgrund der Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung VI (Bezug 2) werden Sie ab 01. Juni 1989 bis auf Widerruf zum hauptamtlichen Lehrgesellen für die Ausbildung von Kommunikationselektronikern der Fachrichtung Funktechnik bestellt.

Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit erhalten Sie gemäß § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II aufgrund der durch die Tätigkeitsdarstellung übertragenen Aufgaben eine widerrufliche Zulage von 15 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 ihrer Lohngruppe.

..."

Der Kläger übte die Funktion des Lehrgesellen ohne Unterbrechung zunächst als Soldat, ab dem 16. Februar 1990 im Arbeitsverhältnis aus. Für den Zeitraum vom 16. Februar bis zum 30. September 1990 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Lehrgesellenzulage in Höhe von 15 % der Lohngruppe I Stufe 4.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 22. März 1991 ist rückwirkend zum 1. Oktober 1990 das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II geändert worden. Danach wurde die Lehrgesellenzulage auf 12 % des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe IV Stufe 4 gekürzt. § 7 TV LGrV in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 (TV LGrV n.F.) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 7

Überleitungsvorschriften

Für Arbeiter, die am 30. September 1990 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt folgendes:

1. ...

2. Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1990 ständig oder regelmäßig nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in der bis zum 30. September 1990 geltenden Fassung als Vorarbeiter, Vorhandwerker oder Lehrgesellen bestellt waren, erhalten, solange das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht und solange diese Funktionen - ggf. auch nach Unterbrechung - übertragen sind, als Vorarbeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage mindestens den Betrag, den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18 zum MTB II vom 14. April 1988 als Vorarbeiter-, Vorhandwerker- oder Lehrgesellenzulage erhalten haben.

...".

Die Beklagte kürzte die Lehrgesellenzulage des Klägers ab dem 1. Oktober 1990 auf 12 % des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe IV Stufe 4 (§ 4 TV LGrV n.F.).

Der Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1993 den Differenzbetrag in unstreitiger Höhe von DM 2.748,52.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Lehrgesellenzulage trotz der Tarifänderung weiterhin in unveränderter Höhe zu. Die Überleitungsvorschrift des § 7 TV LGrV n.F. finde Anwendung, da er seit dem 1. Juni 1989 ohne Unterbrechung und damit ständig als Lehrgeselle bestellt gewesen sei. Unerheblich sei, daß er diese Funktion bis zum 15. Februar 1990 als Soldat und erst danach als Arbeiter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt habe. Für die Besitzstandswahrung komme es allein auf die ununterbrochene Wahrnehmung der Funktion an.

Jedenfalls aber sei er in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 30. September 1990 "regelmäßig" i. S. der Tarifbestimmung als Lehrgeselle bestellt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.748,52 für die Zeit bis einschließlich Februar 1993 nebst 4 % Zinsen aus DM 1.797,86 seit dem 9. April 1992 und 4 % Zinsen aus DM 950,66 seit dem 3. März 1993 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Fortzahlung der Lehrgesellenzulage in unveränderter Höhe über den 30. September 1990 hinaus bestehe nach § 7 Nr. 2 TV LGrV n.F. nur für solche Mitarbeiter, denen die Lehrgesellenfunktion während des gesamten Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter übertragen gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, da er bis zum 15. Februar 1990 Soldat auf Zeit war und erst ab dem 16. Februar 1990 in einem Arbeitsverhältnis stand. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 weder "ständig" noch "regelmäßig" im Sinne der Tarifbestimmung als Lehrgeselle bestellt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fortzahlung der ungekürzten Lehrgesellenzulage über den 30. September 1990 hinaus.

Nach § 7 Nr. 2 TV LGrV n.F. erhalten Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 ständig oder regelmäßig nach § 4 TV LGrV a.F. als Lehrgesellen bestellt waren, weiterhin für die Dauer der Übertragung der Lehrgesellenfunktion mindestens den Betrag, den sie vor dem 1. Oktober 1990 zuletzt nach dem Monatslohntarifvertrag Nr. 18 zum MTB II als Lehrgesellenzulage erhalten haben. Die Zahlung der ungekürzten Lehrgesellenzulage setzt daher voraus, daß der Arbeiter in dem in der Tarifnorm genannten Zeitraum ständig oder regelmäßig "nach § 4" TV LGrV a.F. als Lehrgeselle bestellt war. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, wie sich aus der Auslegung der Tarifbestimmung ergibt.

1. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum nicht "ständig" nach § 4 TV LGrV a.F. als Lehrgeselle bestellt.

Ausgehend vom Tarifwortlaut, von dem bei der Tarifauslegung grundsätzlich auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 4 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zu 2.2.1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 12. November 1997 - 10 AZR 206/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 2 der Gründe), und damit von dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "ständig" inhaltsgleich mit den Begriffen "sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen, unaufhörlich" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., S. 1453; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl., S. 1170). Ergeben sich aus Sinn und Zweck der Tarifnorm sowie dem tariflichen Gesamtzusammenhang keine gegenteiligen Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal "ständig" ebenfalls in diesem Sinne verstanden haben (BAG Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - AP Nr. 5 zu § 33 BAT, zu II 2 a der Gründe; vom 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, zu II 2 d der Gründe; BAG Urteil vom 12. November 1997 - 10 AZR 27/97 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe).

Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff "ständig" anders verstanden wissen wollen als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch üblich, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Rundschreiben des BMI vom 11. Juni 1991 - D III 2 - 220431/97 zum Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 22. März 1991 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II vom 11. Juli 1966 (abgedruckt in Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, MTArb, Stand: Dezember 1997, Anhang I/2 - TV Lohngruppenverzeichnis Durchführungserlasse, S. I/24.15; I/26.1) zu Ziff. 6 b ist zu entnehmen, daß " ständig" bestellt im Tarifsinne diejenigen Arbeiter sind, denen die Lehrgesellenfunktion in dem gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 ununterbrochen übertragen war.

Zwar wurde der Kläger aufgrund des Schreibens der Standortverwaltung vom 16. Juni 1989 mit Wirkung vom 1. Juni 1989 zum hauptamtlichen Lehrgesellen bestellt und übte die Funktion in der Folgezeit bis zum 30. September 1990 und darüber hinaus ohne Unterbrechung aus. Er war jedoch im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 nicht ständig "nach ... § 4 in der bis 30. September 1990 geltenden Fassung" des TV LGrV als Lehrgeselle bestellt. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 1990 nahm er die Funktion als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahr. Erst ab dem 16. Februar 1990 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis, auf das der MTB II und der TV LGrV Anwendung fand. Damit war der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt nach § 4 TV LGrV a.F. als Lehrgeselle bestellt, denn diese Tarifbestimmung regelte, daß "Arbeiter der Lohngruppen I und II, die in der Anlage 1 als Lehrgesellen bezeichnet sind, ... für die Dauer der Ausübung der Lehrgesellentätigkeit" die Lehrgesellenzulage erhalten. Nach § 4 TV LGrV a.F. als Lehrgesellen bestellt i.S.d. § 7 Nr. 2 TV LGrV n.F. konnten deshalb nur Arbeiter der damaligen Lohngruppen I und II sein. Dies traf auf den Kläger erst ab dem 16. Februar 1990 zu.

2. Der Kläger war während des maßgeblichen Zeitraums auch nicht "regelmäßig" als Lehrgeselle bestellt.

Der Begriff "regelmäßig" bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Geschehen, das nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Aufeinanderfolge wiederkehrt. Dabei kommt es nicht auf den Rhythmus der Wiederholung an. Vielmehr sind Schwankungen und Ausnahmen vom Geschehensablauf möglich. Entscheidend ist die Gleichförmigkeit über eine bestimmte Zeit und damit eine gewisse Stetigkeit und Dauer (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1992 - 6 AZR 228/91 - AP Nr. 1 zu § 2 MTB II SR 2 a, zu II 4 der Gründe, m.w.N.).

Diese Begriffsbestimmung wird bestätigt vom Rundschreiben des BMI vom 11. Juni 1991 (- D III 2 - 220431/97 -) zu Ziff. 6 b. Danach sind "regelmäßig" bestellt solche Arbeitnehmer, denen zwar nicht über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990, jedoch zu bestimmten Zeiten in jedem Jahr - auch im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 - oder unter wiederkehrenden besonderen Umständen - auch in diesem Zeitraum - die Lehrgesellenfunktion übertragen war.

Der Begriff der Regelmäßigkeit im Sinne der Tarifbestimmung verlangt nicht, daß der Arbeiter im gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 als Lehrgeselle bestellt und tätig gewesen ist. Die zeitanteilige Ausübung der Funktion muß aber Teil eines sich wiederholenden Systems sein. Vom Begriff der "regelmäßigen" Bestellung als Lehrgeselle sollen diejenigen Fallgestaltungen erfaßt werden, bei denen die Lehrgesellenfunktion nach einer bestimmten Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichmäßiger Abfolge wiederkehrend ausgeübt wird. Nicht hierunter fällt jedoch die erstmalige Übertragung der Lehrgesellenfunktion innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. September 1990, an die sich dann eine dauernde - im Sinne der Tarifbestimmung "ständige" - Ausübung dieser Funktion anschließt. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt eine "regelmäßige" Bestellung in Abgrenzung zur "ständigen" Bestellung im Sinne der Tarifbestimmung nur dann vor, wenn der Arbeiter schon vor dem 1. Januar 1990 als Lehrgeselle bestellt war, diese Tätigkeit unterbrochen wurde und ein weiterer turnusmäßiger Einsatz in den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1990 fiel. Das gleiche gilt für den Fall, daß die erste Bestellung des Arbeiters in dem vorgenannten Zeitraum erfolgte und von vornherein ein gleichmäßig wiederkehrender zukünftiger Einsatz als Lehrgeselle beabsichtigt war. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.

3. Diese zunächst am Wortlaut orientierte Auslegung der Tarifbegriffe "ständig" und "regelmäßig" im Sinne des § 7 Nr. 2 TV LGrV n.F. wird von dem sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebenden Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigt.

Diese dient der Besitzstandswahrung. Dadurch sollen die Auswirkungen der durch den 14. Änderungstarifvertrag vom 22. März 1991 zum TV LGrV vorgenommenen wesentlichen Änderungen für die betroffenen Arbeitnehmer insoweit abgemildert werden, als ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die tariflichen Zulagen nach §§ 3 und 4 TV LGrV a.F. in der bisherigen Höhe erhalten bleiben. Dabei kann es nach Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung, die auf Fortzahlung einer Zulage in der bisherigen Höhe gerichtet ist, nur darauf ankommen, ob der Arbeiter im maßgeblichen Zeitraum die Zulagenzahlung erhalten hat bzw. sie zumindest beanspruchen konnte (vgl. BAG Urteil vom 20. September 1995 - 4 AZR 459/94 -, n.v., zu B II 2 b bb der Gründe).

Da der Kläger die Lehrgesellenzulage erstmalig ab dem 16. Februar 1990 erhalten hat, fehlt es an dem von den Tarifvertragsparteien als schützenswert erachteten finanziellen Besitzstand.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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