Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 6 AZR 630/98
Rechtsgebiete: TVM


Vorschriften:

Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. September 1977 (TVM) § 2 Abs. 7 und Abs. 2
Leitsätze:

Der Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 7 TVM setzt voraus, daß das Bühnenmitglied infolge einer aus Anlaß des Intendantenwechsels ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht.

Erfolgt der Intendantenwechsel zu Beginn einer neuen Spielzeit, ist diese Spielzeit die "erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel" im Sinne der tariflichen Regelung. Endet das Arbeitsverhältnis infolge der Nichtverlängerungsmitteilung erst mit Ablauf dieser Spielzeit, besteht kein Anspruch auf Abfindung.

Aktenzeichen: 6 AZR 630/98

Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 30. März 2000 - 6 AZR 630/98 -

I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 17. November 1997 - 14 Ca 7040/97 -

II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 5. Juni 1998 - 12 (13) Sa 1852/97 -


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 630/98 12 (13) Sa 1852/97

Verkündet am 30. März 2000

Schneider, der Geschäftsstelle

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgericht Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pühler und Knauß für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 1998 -12 (13) Sa 1852/97 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin war seit dem 1. August 1983 als Solotänzerin am Volkstheater R. beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 1. November 1993 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag-Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen Tarifverträgen bestimmt, die zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger für die auf Normalvertrag-Solo Beschäftigten vereinbart sind.

Zum 1. August 1994, dem Beginn der Spielzeit 1994/1995, übernahm ein neuer Generalintendant die Leitung des Volkstheaters R.. Mit Schreiben vom 7. Juli 1994 teilte der bereits designierte und durch die Beklagte zum Ausspruch von Nichtverlängerungsmitteilungen bevollmächtigte spätere Generalintendant der Klägerin mit, daß eine Verlängerung des Arbeitsvertrags nicht beabsichtigt sei. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete auf Grund der Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit 1994/1995 am 31. Juli 1995. In der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 war die Klägerin arbeitslos.

Die Klägerin hat vor dem Bezirksbühnenschiedsgericht Hamburg gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Abfindung nach § 2 Abs. 7 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. September 1977 in der Fassung vom 18. Juni 1991 (TVM) in Höhe von 18.360,00 DM (5 Bruttomonatsvergütungen) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1996 geltend gemacht. Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Dem langjährigen Bühnenbrauch entsprechend, dem Vertragspartner rechtzeitig vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages die Absicht mitzuteilen, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, vereinbaren der Deutsche Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger die nachstehende Neufassung des Mitteilungspflichtabkommens vom 10. Oktober 1947 und des Tarifvertrages vom 10. Dezember 1964.

§ 1

1. Dieser Tarifvertrag gilt für

a) die auf Normalvertrag Solo angestellten Bühnenmitglieder,

...

an Theatern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband ganz oder überwiegend wirtschaftlich oder rechtlich getragen werden.

...

§ 2

1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, daß sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung).

2. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muß die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.

...

7. Das Mitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, daß das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter einen der in § 1 Absatz 1 genannten Tarifverträge oder den Normalvertrag Chor fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten) 3 feste monatliche Gehälter,

6 Jahren (Spielzeiten) 4 feste monatliche Gehälter,

9 Jahren (Spielzeiten) 5 feste monatliche Gehälter,

12 Jahren (Spielzeiten) 6 feste monatliche Gehälter,

..."

Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat der Klage durch Schiedsspruch vom 21. November 1996 (BSchG 14/96) stattgegeben. Das Bühnenoberschiedsgericht hat die Klage mit Schiedsspruch vom 5. Mai 1997 (BOSchG 1/97) unter Abänderung des Schiedsspruchs des Bezirksbühnenschiedsgerichts abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 TVM nicht, weil ihr Arbeitsverhältnis in der Spielzeit 1994/1995 noch bestanden habe. Dies sei die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel gewesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Aufhebungsklage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Schiedsspruch beruhe auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Das Bühnenoberschiedsgericht habe § 2 Abs. 7 TVM falsch ausgelegt. Nicht die Spielzeit 1994/1995, sondern die Spielzeit 1995/1996 sei die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel gewesen. Aus dem TVM ergebe sich, daß eine Abfindung immer dann zu zahlen sei, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach einem Intendantenwechsel erfolge. Anderenfalls wäre für länger beschäftigte Bühnenmitglieder ein Abfindungsanspruch generell ausgeschlossen, denn gegenüber einem mehr als acht Jahre Beschäftigten müsse eine Nichtverlängerungsmitteilung bereits in der vorangegangenen Spielzeit ausgesprochen werden. Ein neuer Intendant sei deshalb nicht in der Lage, das Arbeitsverhältnis eines solchen Bühnenmitglieds vor Beginn seiner ersten Spielzeit zu beenden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Hamburg vom 5. Mai 1997 - BOSchG 1/97 - aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Auslegung des § 2 Abs. 7 TVM durch das Bühnenoberschiedsgericht sei zutreffend. Der Klägerin stehe die Abfindung nicht zu, weil sie in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel noch im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Nach dem Tarifwortlaut sei eine Abfindung nur an die Arbeitnehmer zu zahlen, deren Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Spielzeit geendet habe, die der ersten Spielzeit des neuen Intendanten vorausgehe. Die Abfindungsregelung laufe auch für länger Beschäftigte nicht leer, da Intendanten häufig schon ca. 1 1/2 Jahre vor Übernahme der Leitung eines Theaters verpflichtet und zum Ausspruch von Nichtverlängerungsmitteilungen bevollmächtigt würden.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die vom Bühnenoberschiedsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 7 TVM ist frei von Rechtsfehlern.

1. Nach § 2 Abs. 7 TVM erhält ein Bühnenmitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, eine Abfindung, wenn es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter einen der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge oder den Normalvertrag Chor fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie in der Spielzeit 1994/1995 noch im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand. Dies war die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel im Sinne des § 2 Abs. 7 TVM.

a) Die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Spielzeit, die sich an den Intendantenwechsel anschließt. Wechselt der Intendant während einer laufenden Spielzeit, ist die darauf folgende Spielzeit die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel. Denn unter einer Spielzeit ist mangels anderer Anhaltspunkte im Tarifwortlaut eine volle Spielzeit zu verstehen. Übernimmt der neue Intendant jedoch, wie hier, zu Beginn einer Spielzeit die Leitung des Theaters, so ist diese Spielzeit die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel. Das folgt daraus, daß der Tarifbegriff "Intendantenwechsel" einen Zeitpunkt bezeichnet und nicht etwa einen Zeitraum, der in die erste Spielzeit des neuen Intendanten hineinragt, diese verkürzt und ihr den Charakter einer vollen Spielzeit nimmt. Unter dem Begriff "Intendantenwechsel" ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der neue Intendant den bisherigen Intendanten ablöst und die künstlerische Leitung des Theaters auf den neuen Intendanten übergeht (vgl. Schmitz-Gielsdorf ZUM 1993, 457, 460). Erfolgt der Intendantenwechsel zu Beginn einer neuen Spielzeit, ist er mit deren Beginn abgeschlossen. Von diesem Zeitpunkt an obliegt allein dem neuen Intendanten die künstlerische Leitung des Theaters. Der bisherige Intendant ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt. Seine Ablösung durch den neuen Intendanten kann daher nach diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Sie vollzieht sich vielmehr unmittelbar vor Beginn der neuen Spielzeit und ist mit deren Beginn abgeschlossen. Diese Spielzeit ist daher die erste Spielzeit während deren gesamter Dauer der neue Intendant das Theater leitet, und damit die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel iSd. § 2 Abs. 7 TVM. Die Spielzeit 1994/1995 war somit hier die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel.

b) Dies entspricht auch dem sich aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen ergebenden Sinn und Zweck der Regelung, die bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308).

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich den Tarifbestimmungen nicht entnehmen, daß jedes Bühnenmitglied, das infolge Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechsels zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach dem Intendantenwechsel ausscheidet, Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung beabsichtigt, hätte es nahegelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck zu bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr den Abfindungsanspruch davon abhängig gemacht, daß das Bühnenmitglied "in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht". Dabei handelt es sich um eine bestimmte, für alle Beschäftigten gleichermaßen feststehende Spielzeit. Daß damit die erste Spielzeit des neuen Intendanten gemeint ist, ergibt sich aus dem Zweck der Abfindungsregelung. Diese trägt dem Umstand Rechnung, daß ein Intendantenwechsel üblicherweise mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verbunden ist. Der Intendant wird als künstlerischer Leiter eines Theaters in der Regel mit einem auf mehrere Jahre befristeten Vertrag bei dem Rechtsträger eines Theaters angestellt (Schmitz-Gielsdorf ZUM 1993, 457). Ihm obliegt ua. die Gestaltung des Spielplans, die Einstellung und Entlassung von Bühnenmitgliedern und des nichtkünstlerischen Personals sowie die Verteilung der Rollen, Regieaufträge und sonstigen künstlerischen Aufgaben (Brauneck/Schneilin, Theaterlexikon 3. Aufl. 1992 Stichwort: Intendant). Mit der Gestaltung und Durchführung des Spielplans verwirklicht sich der künstlerische Auftrag des Intendanten. In dem Spielplan spiegelt sich sein künstlerisches Konzept wieder. Die Durchsetzung dieses Konzepts setzt eine entsprechende Auswahl des künstlerischen Personals voraus. Deshalb führt ein Intendantenwechsel regelmäßig zum Ausspruch von Nichtverlängerungsmitteilungen, um neue Engagements zu ermöglichen. Die Abfindungsregelung in § 2 Abs. 7 TVM verfolgt daher den Zweck, den Bühnenmitgliedern, deren Engagement zu Gunsten der neuen, zum Beginn der ersten Spielzeit des neuen Intendanten engagierten Mitglieder beendet wird, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.

bb) Daß die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte, die in der ersten Spielzeit des neuen Intendanten noch im Arbeitsverhältnis stehen, keine Abfindungen vorgesehen haben, führt entgegen der Auffassung der Klägerin weder zu einem Wertungswiderspruch zu der Regelung in § 2 Abs. 2 TVM, noch dazu, daß für langjährig beschäftigte Bühnenmitglieder die Möglichkeit eines Abfindungsanspruchs entfällt.

Nach § 2 Abs. 1 TVM verlängert sich ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, daß sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muß die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein (§ 2 Abs. 2 TVM). Auch wenn die Nichtverlängerungsmitteilung gegenüber Arbeitnehmern, die mehr als acht Jahre (Spielzeiten) beschäftigt sind, bereits bis Ende Juli der vorangegangenen Spielzeit ausgesprochen werden muß, ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen, daß auch die Arbeitsverhältnisse solcher Bühnenmitglieder vor Beginn einer neuen Intendanz beendet werden können und damit Abfindungsansprüche entstehen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist es nicht unüblich, daß ein Intendant bereits ca. 1 1/2 Jahre vor der Übernahme der künstlerischen Leitung des Theaters verpflichtet und mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet wird, um die Vorbereitungen für die erste Spielzeit unter seiner künstlerischen Leitung zu treffen (vgl. dazu auch Schmitz-Gielsdorf ZUM 1993, 457, 461). In einem solchen Fall ist der designierte Intendant in der Lage, auch gegenüber länger als acht Jahre beschäftigten Bühnenmitgliedern so rechtzeitig Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen, daß sie in der ersten Spielzeit unter seiner künstlerischen Leitung nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen und - ebenso wie die weniger als acht Jahre beschäftigten Bühnenmitglieder - eine Abfindung erhalten. Bei einem kurzfristigen Intendantenwechsel, bei dem der neue Intendant weniger als neun Monate vor Beginn seiner ersten Spielzeit verpflichtet wird, hat der designierte Intendant nicht die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse vor Beginn seiner ersten Spielzeit durch Nichtverlängerungsmitteilung zu beenden, denn Nichtverlängerungsmitteilungen müssen auch gegenüber weniger als acht Jahre beschäftigten Bühnenmitgliedern spätestens bis zum 31. Oktober einer Spielzeit erklärt werden. In einem solchen Fall kann deshalb kein Bühnenmitglied einen Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 7 TVM erwerben. Eine Ungleichbehandlung länger beschäftigter Bühnenmitglieder kann sich nur dann ergeben, wenn Nichtverlängerungsmitteilungen aus Anlaß eines Indentantenwechsels nach dem 31. Juli und vor dem 31. Oktober des dem Intendantenwechsel vorangehenden Jahres ausgesprochen werden. In diesem Fall ist es möglich, die Arbeitsverhältnisse der weniger als acht Jahre Beschäftigten vor der ersten Spielzeit des neuen Intendanten zu beenden, während die Arbeitsverhältnisse der länger als acht Jahre beschäftigten Bühnenmitglieder erst zum Ende der ersten Spielzeit des neuen Intendanten beendet werden können. Dies führt zwar dazu, daß weniger als acht Jahre beschäftigte Bühnenmitglieder, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 TVM erfüllen, Abfindungen erhalten, die länger Beschäftigten hingegen nicht. Darin liegt jedoch kein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 2 TVM. Die Klägerin verkennt, daß die länger als acht Jahre beschäftigten Bühnenmitglieder zwar nicht in den Genuß einer Abfindung kommen, ihre Arbeitsverhältnisse aber stattdessen eine volle Spielzeit unter dem neuen Intendanten fortbestehen und sie deshalb der mit der Abfindung bezweckten finanziellen Absicherung nicht bedürfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück