Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 6 AZR 644/99
Rechtsgebiete: NV Chor
Vorschriften:
Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) § 4 | |
Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) § 11 Abs. 2 Buchst. b | |
Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) § 11 Protokollnotiz Nr. 2 |
Hinweise des Senats:
Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 28. Mai 1986 ( - 4 AZR 594/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 24)
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 29. März 2001
In Sachen
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den ehrenamtlichen Richter Dr. Beus und die ehrenamtliche Richterin Markwat für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. September 1999 - 12 Sa 646/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten für darstellerische Tätigkeiten in einer Inszenierung der Oper "Carmen" eine Sondervergütung zusteht.
Der (Aufhebungs-)Beklagte ist bei der Klägerin als Opernsänger auf der Grundlage des Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979 (NV Chor) beschäftigt. Im NV Chor in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 15. März 1992 heißt es:
"§ 4
Mitwirkungspflicht
(1) Das Opernchormitglied ist im Rahmen seines Kunstfaches verpflichtet, bei allen Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der im Arbeitsvertrag bezeichneten Bühne(n) mitzuwirken. ...
(2) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgenden Arbeitsleistungen verpflichtet:
a) Zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien, im Schauspiel jedoch nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,
b) zur Mitwirkung bei Pantomimen und Tanzleistungen,
...
§ 11
Besondere Vergütungen
(1) Mit dem festen Gehalt sind die von dem Opernchormitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Neben dem festen Gehalt erhält das Opernchormitglied zusätzlich für
...
b) Sonderleistungen nach § 4 Abs. 2
aa) bei der Übernahme kleinerer Rollen oder Partien eine angemessene Vergütung,
bb) bei der Mitwirkung in Pantomimen und bei Tanzleistungen eine angemessene Vergütung,
...
Protokollnotizen:
...
2. Nicht zu vergüten sind darstellerische Tätigkeiten, die durch Bewegung, Pantomime, Gesellschaftstanz oder ähnliche Ausdrucksmittel
a) der besonderen Ausgestaltung der Chorleistung
oder
b) der sonstigen vom Urheber oder Bearbeiter vorgeschriebenen Ausgestaltung
oder
c) der sonstigen künstlerisch notwendigen Ausgestaltung, es sei denn, daß dabei eine andere Individualität als bei der Chorleistung dargestellt wird oder daß das Opernchormitglied in der betreffenden Aufführung nicht als Opernchorsänger beschäftigt ist,
dienen. Bei den darstellerischen Tätigkeiten kann es sich auch um Leistungen einzelner handeln, sofern es nicht echte Rollen bzw. Partien (zu denen auch stumme Rollen gehören können) sind.
3. Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchores in "Rigoletto" (1. Akt).
...
7. Das Opernchormitglied erhält für das Tragen von Personen und schweren Gegenständen eine angemessene Vergütung. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, liegt ein schwerer Gegenstand vor, wenn der einzelne Träger ein höheres Gewicht als 20 kg zu tragen hat.
..."
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 wurde der NV Chor durch den NV Chor/Tanz abgelöst.
Die Klägerin führte in der Spielzeit 1996/97 die Oper Carmen insgesamt 18 mal auf. Der Opernchor hat in dieser Inszenierung Schrittfolgen, Körper- und Armbewegungen zu leisten, die von einer hierfür engagierten Choreographin erarbeitet und mit Extraproben im Ballettsaal einstudiert wurden. Bei den Herren handelt es sich im Ersten Akt um die Wachablösung und ein Exerzieren, im Dritten Akt um den Zöllnerauftritt und im Vierten Akt um Auftritt und Abgang der Stierkämpfer. Bei der Klägerin gab es eine Vereinbarung zwischen Geschäftsführung und Chorvorstand vom 8. Oktober 1992, wonach gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor ua. für einen Tanz pro Aufführung 25,00 DM zu zahlen waren. Die Klägerin hat diese Vereinbarung zum Ende der Spielzeit 1996/97 gekündigt. Für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998 vereinbarte die Klägerin mit dem Chorvorstand, daß gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor als angemessene Vergütung für Arbeitsleistungen iSv. § 4 Abs. 2 NV Chor für Tanz eine monatliche Pauschale in Höhe von 90,00 DM zu zahlen sei. Der Beklagte hat von der Klägerin vor dem Bezirksbühnenschiedsgericht Hamburg einen Betrag von 25,00 DM pro Vorstellung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, bei den choreographisch einstudierten Bewegungen habe es sich um Tanzleistungen iSv. § 11 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb NV Chor gehandelt. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagten habe bei seiner Mitwirkung in der Oper Carmen keine Tanzleistungen iSd. Tarifbestimmung erbracht, sondern nur bestimmte Schrittfolgen ausgeführt.
Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat der Klage des Beklagten durch Schiedsspruch vom 2. März 1998 (- BSchG 7/97 -) stattgegeben. Es lägen choreographisch sorgfältig geplante und entsprechend einstudierte Bewegungen vor, die über die engere Mitwirkungspflicht der Chormitglieder nach § 4 Abs. 1 NV Chor hinausgingen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat nach einem Besuch einer Vorstellung von "Carmen" die Berufung der Klägerin durch Schiedsspruch vom 31. August 1998 (- BOSchG 5/98 -) zurückgewiesen. Es hat offen gelassen, ob Tanzleistungen iSd. Tarifbestimmung vorlagen. Jedenfalls habe der Beklagte darstellerische Tätigkeiten iSd. Protokollnotiz Nr. 2 zu § 11 NV Chor erbracht, die ausnahmsweise der Vergütungspflicht unterlägen. Gegen diesen ihr am 16. November 1998 zugestellten Schiedsspruch richtet sich die am 25. November 1998 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene Aufhebungsklage der Klägerin.
Die Klägerin hat - auch unter Hinweis auf den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre in Köln im parallel gelagerten Verfahren BSchG C 10/97 - geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht Hamburg habe die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 11 NV Chor falsch ausgelegt; zutreffend sei die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1986 (- 4 AZR 594/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 24) vorgenommene Auslegung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Hamburg vom 31. August 1998 - BOSchG 5/98 - sowie den Schiedsspruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts Hamburg vom 3. Februar 1998 - BSchG 7/97 - aufzuheben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts verteidigt.
Das Arbeitsgericht hat der Aufhebungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Aufhebungsklage stattgegeben.
I. Das Bühnenoberschiedsgericht hat den Begriff der gegenüber der Chorleistung "anderen Individualität" der darstellerischen Tätigkeit iSd. Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c zu § 11 NV Chor (im folgenden: PN Nr. 2) unter Bezugnahme auf den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 3. Mai 1952 und eine Anmerkung von Schimana zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 1986 (- 4 AZR 594/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 24) unter der Voraussetzung bejaht, daß die vom Regisseur beabsichtigte künstlerische Mitwirkung auf tänzerischen Aktionen beruht, die eine erhebliche körperliche Anstrengung für ein Opernchormitglied mit sich bringen. Als Indiz dafür könne etwa die Einstudierung eines Gesellschaftstanzes durch einen Ballettmeister angesehen werden.
II. Diese Auslegung des Bühnenoberschiedsgerichts ist mit Wortlaut und Systematik der Tarifbestimmungen nicht zu vereinbaren und läßt sich auch nicht mit der Tarifgeschichte begründen.
1. Nach § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor erhält das Opernchormitglied für Sonderleistungen, zu denen es nach § 4 Abs. 2 NV Chor verpflichtet ist, eine angemessene Vergütung. Nach der PN sind bestimmte Sonderleistungen nicht zu vergüten. Dies sind die nach PN Nr. 2 Buchst. a aufgeführten darstellerischen Tätigkeiten, die durch Bewegung, Pantomime, Gesellschaftstanz oder ähnliche Ausdrucksmittel der besonderen Ausgestaltung der Chorleistung dienen. Insoweit sind Tätigkeiten während der Gesangs- oder Sprechchorleistung selbst gemeint (BAG 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO; Ramdohr/Crisolli Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2000 § 11 NV Chor Anm. 7; Bolwin/Sponer Bühnentarifrecht Stand Januar 2001 § 11 NV Chor Rn. 23). Die anschließenden Buchst. b und c betreffen darstellerische Leistungen außerhalb der eigentlichen Chorleistung (BAG 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO; Ramdohr/Crisolli aaO; Bolwin/Sponer aaO Rn. 24 u. 25). Im Buchst. b geht es um die sonstige Ausgestaltung, wie sie der Urheber oder Bearbeiter vorgeschrieben hat, in Buchst. c ist die vom Intendanten oder Regisseur vorgesehene Ausgestaltung gemeint (BAG 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO), nach dessen Absichten es sich im wesentlichen auch richtet, ob die verlangte darstellerische Tätigkeit zur künstlerischen Ausgestaltung des Werkes notwendig ist (vgl. Ramdohr/Crisolli aaO).
Im zuletzt genannten Fall ist eine an sich nicht vergütungspflichtige Darstellung außerhalb der Chorleistung ausnahmsweise doch vergütungspflichtig, wenn dabei eine "andere Individualität ... als bei der Chorleistung dargestellt wird ...". Hinsichtlich dieses Merkmals hat der Vierte Senat (28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO) angenommen, nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang seien darunter solche darstellerischen Tätigkeiten zu verstehen, die sonst nur Schauspielern oder Ballett-Tänzern vorbehalten seien; die tänzerische Darbietung müsse als berufsmäßige Leistung eines ausgebildeten Balltett-Tänzers erscheinen. Denn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei nicht jede darstellerische Tätigkeit vergütungspflichtig. Für diese Auslegung spreche auch, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung in der PN Nr. 2 Buchst. c Satz 2 darstellerische Leistungen einzelner dann sondervergütungspflichtig seien, wenn es sich um "echte Rollen bzw. Partien" handele.
2. An dieser Auffassung zum Inhalt der PN Nr. 2 ist festzuhalten. Die vom Bühnenoberschiedsgericht unter Berufung auf Schimana erhobenen Einwände sowie die Kritik des Beklagten überzeugen nicht.
a) Das Bühnenoberschiedsgericht hat entscheidendes Gewicht auf die Tarifgeschichte gelegt. Da die Tarifvertragsparteien in Kenntnis eines Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts vom 3. Mai 1952, in dem dieses auf die erhebliche physische Inanspruchnahme in Proben und Aufführungen abgestellt habe, anläßlich späterer Neuregelungen des NV Chor keine anderen, insbesondere spezielleren Regelungen für die Mitwirkung bei einer darstellerischen Tätigkeit durch ein Opernchormitglied getroffen hätten, könne davon ausgegangen werden, daß die vom Bühnenoberschiedsgericht in der Entscheidung vom 3. Mai 1952 festgelegten Grundsätze noch Geltung hätten. Dies überzeugt nicht.
b) Die Tarifvertragsparteien haben im Anschluß an die Entscheidung des Vierten Senats vom 28. Mai 1986 (- 4 AZR 594/84 - aaO) den NV Chor mehrfach geändert - zuletzt vor der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts, wie von ihm selbst angeführt, am 15. März 1992 -, ohne allerdings die PN Nr. 2 anders zu fassen. Deshalb spricht die Tarifgeschichte vielmehr für das vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Demgegenüber greifen die Einwände des Beklagten nicht durch. Dieser hat geltend gemacht, die Rechtsprechung des Vierten Senats trage dem Unterschied zwischen Ballettanz und Chorsingen nicht Rechnung. Die Leistung eines Ballett-Tänzers, die der eines Hochleistungssportlers vergleichbar sei, verlange elementar hochspezialisierte Körperbeherrschung, die ausschließlich in jungen Jahren erbracht werden könne und eine eigenständige Begabung und ein tägliches spezielles Training erfordere. Die sängerische Leistung eines Opernchorsängers, die bis an die Grenze des Rentenalters ausgeübt werden könne, könne dazu in keine Beziehung gesetzt werden. Dieser Einwand, der darauf hinausläuft, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für eine Vergütungspflichtigkeit nach der PN Nr. 2 Buchst. c selten vorliegen können, verkennt, daß es in § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 2 NV Chor und demgemäß auch in der PN Nr. 2 nur um "Mitwirkung" bzw. "kleinere Rollen" geht, was die Arbeitsbedingungen der betreffenden Opernsänger von denen eines Balett-Tänzers grundsätzlich unterscheidet. Dies war auch den Tarifvertragsparteien bekannt, als sie die Tarifbestimmung viele Jahre unverändert ließen.
III. Die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts erweist sich nicht im Hinblick auf die konkreten darstellerischen Tätigkeiten des Beklagten als richtig. Dies kann der Senat anhand der vom Beklagten schon in der ersten Tatsacheninstanz zur Akte gereichten Beschreibung und der Feststellungen der Tatsacheninstanzen beurteilen; es stehen keine bindenden tatrichterlichen Feststellungen oder Würdigungen entgegen. Auch der Bühnenbrauch sowie die Vereinbarungen zwischen Klägerin und Chorvorstand scheiden als Anspruchsgrundlage aus.
1. Nach der PN Nr. 2 sind die darstellerischen Leistungen des Beklagten nicht sondervergütungspflichtig. Es kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß Tanzleistungen iSv. § 11 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 NV Chor vorliegen. Auch solche unterliegen hinsichtlich der Sondervergütungspflicht den Einschränkungen der PN Nr. 2. Aus diesen ergibt sich, daß eine Sondervergütungspflicht im Falle des Beklagten nicht besteht.
a) Die darstellerischen Leistungen im Dritten und im Vierten Akt werden bei der Chorleistung erbracht, wie sich den Entscheidungsgründen des Bühnenschiedsgerichts entnehmen läßt, das lediglich für den Ersten Akt betont hat, daß der Chor eingesetzt werde, ohne zu diesem Zeitpunkt eine eigene Leistung zu erbringen. Die Leistungen sind deshalb nach Buchst. a der PN Nr. 2 zu beurteilen. Sie dienen der besonderen Ausgestaltung der Chorleistung.
Wie sich der Einleitung der Anlage 2 entnehmen läßt, sind die Bewegungen im Rhythmus der Musik auszuführen. Sie nehmen darüber hinaus die Funktion des Chores im jeweiligen Akt auf und betonen sie dadurch. Soweit der Chor die Stierkämpfer darstellt, wird neben den Schrittfolgen mit roten Tüchern - wie sie im Stierkampf verwendet werden - gearbeitet. Diese werden geschwenkt und gewirbelt, womit an Bewegungen von Toreros erinnert wird. Es wird demgemäß der Stierkampf symbolisiert.
Dasselbe gilt für den Dritten Akt, den Auftritt der Zöllner. Nach den Angaben in der Anlage 2 stellt sich auch der Auftritt der Zöllner als darstellerische Leistung dar, die im Takt der Musik erfolgt und die wiederum Bewegungen vorsieht, die den Auftritt des Chors in seiner Darstellung des Auftritts der Zöllner durch eher langsame Schrittfolgen und die Gesten mit dem Stock verstärken.
b) Auch für die Wachablösung im Ersten Akt und das Exerzieren gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier ist die darstellerische Leistung nicht sondervergütungspflichtig. Dies ergibt sich aus der PN Nr. 2 Buchst. c.
Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat angenommen, im Ersten Akt werde der Chor choreographisch und das Bühnenbild beherrschend eingesetzt, ohne daß der Chor zu diesem Zeitpunkt eine eigene Leistung erbringen müsse. Von ihm werde dabei eine theatralisch wirkungsvolle Leistung verlangt, die über seine Funktion in dieser Szene hinausgehe. Damit hat aber das Bezirksbühnenschiedsgericht verkannt, daß allein der Umstand, daß außerhalb der Gesangsleistung darstellerische Leistungen erbracht werden, nicht zur Vergütungspflicht führt, sondern die darstellerischen Leistungen nach PN Nr. 2 Buchst. b und c zu überprüfen sind. Danach besteht grundsätzlich keine Vergütungspflicht für darstellerische Tätigkeiten, die der sonstigen vom Urheber oder Bearbeiter vorgeschriebenen Ausgestaltung oder der sonstigen künstlerischen notwendigen Ausgestaltung dienen, denn es fehlt an der Darstellung einer anderen Individualität im Sinne der PN Nr. 2 Buchst. c 2. Satz.
2. Ein Anspruch des Beklagten folgt auch nicht aus der Vereinbarung vom 8. Oktober 1992 zwischen der Klägerin und dem Chorvorstand. Die Vereinbarung nimmt Bezug auf § 11 Abs. 2 Buchst. b NV Chor und begründet damit dem Grunde nach keine Ansprüche. Sie legt nur fest, was "als angemessene Vergütung für Arbeitsleistungen gemäß § 4 Abs. 2 NV Chor" anzusehen und zu zahlen ist.
3. Die Vereinbarung vom 13. Oktober 1997 gilt erst ab 1. August 1997 und damit nicht für die hier in Rede stehende Spielzeit.
4. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung auf Grund eines Bühnenbrauchs. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, daß sich ein solcher schon aus der eigenen Darstellung des Beklagten nicht ergibt. Für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, daß der Arbeitgeber im Zweifel nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen vollziehen will. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muß grundsätzlich davon ausgehen, daß ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besondere Anhaltspunkte darf der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes deshalb auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers überschreiten, nicht darauf vertrauen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet fortgesetzt. Er muß vielmehr damit rechnen, daß eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert wird (vgl. nur BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vom Beklagten gerade nicht vorgetragen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.