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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 650/96
Rechtsgebiete: TV RatAng, TV Asylzulage 1993


Vorschriften:

TV RatAng vom 9. Januar 1987 § 6
TV Asylzulage vom 3. Mai 1993 (
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Verdienstsicherung gemäß § 6 TV RatAng ist die dem Angestellten nach dem TV Asylzulage befristet zu gewährende Zulage bei der Ermittlung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die in § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng enthaltene Aufzählung der Vergütungsbestandteile, um die die Bezüge aus der neuen Tätigkeit bei der Vergleichs- berechnung zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit zu vermindern sind, ist abschließend. Dazu zählt die Asylzulage nicht.

2. Die Bestimmung in § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng, wonach der Anspruch auf die im Rahmen der Verdienstsicherung zu gewährende persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens 12 zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die Bezüge aus der neuen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben, greift nicht ein, wenn die persönliche Zulage nach § 6 TV RatAng zunächst bei Aufnahme der neuen Tätigkeit wegen einer nur befristet zu gewährenden Zulage wie der Asylzulage nicht zum Tragen kommt und bereits bei Aufnahme der neuen Tätigkeit absehbar ist, daß diese Zulage noch während des nach § 6 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 bestehenden Vergütungssicherungszeitraums wegfällt.

Aktenzeichen: 6 AZR 650/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 23. April 1998 - 6 AZR 650/96 -

I. Arbeitsgericht Karlsruhe - 1 Ca 241/95 - Urteil vom 13. Oktober 1995

II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 162/95 - Urteil vom 26. September 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Verdienstsicherung nach § 6 TV RatAng

Gesetz: Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV RatAng) § 6; Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrens- gesetz vom 3. Mai 1993 (TV Asylzulage)

6 AZR 650/96

13 Sa 162/95 Baden-Württemberg

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 23. April 1998

Anderl, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 23. April 1998 durch den Richter Dr. Armbrüster als Vorsitzenden, die Richterin Gräfl und den Richter Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Lenßen und Dr. Beus für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 1996 - 13 Sa 162/95 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung hinsichtlich eines Klagebetrages in Höhe von DM 1.195,32 brutto nebst 4 % Zinsen zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 1995 - 1 Ca 241/95 - in der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als es die Klage in Höhe von DM 1.195,32 brutto nebst 4 % Zinsen abgewiesen hat und der Tenor zur Klarstellung neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 1996 einschließlich DM 85,38 brutto monatlich, insgesamt DM 1.195,32 brutto, zu zahlen und die sich daraus monatlich ergebenden Nettobeträge mit 4 % Zinsen seit dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision des Klägers werden zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Zulage im Rahmen der Verdienstsicherung nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV RatAng).

Der Kläger war von 1981 bis 1989 Soldat auf Zeit. Anschließend war er bis zum 31. Oktober 1993 beim Bundesverband für den Selbstschutz beschäftigt und erhielt Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Mit Wirkung vom 1. November 1993 wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) übernommen. Die Vergütung richtet sich nach VergGr. VII BAT. Das Bundesamt informierte den Kläger mit Schreiben vom 8. November 1993 darüber, daß er Verdienstsicherung nach § 6 TV RatAng erhalte.

Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 1994 für seine Tätigkeit beim BAFl nach dem Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte mit Aufgaben nach dem Asylverfahrensgesetz vom 3. Mai 1993 (TV AsylZul.) eine monatliche Zulage (im folgenden: Asylzulage) von DM 200,--. Die Vergütung nach VergGr. VII BAT zuzüglich der Asylzulage überstieg die frühere Vergütung beim Bundesamt für den Selbstschutz geringfügig, weshalb die Beklagte dem Kläger keine persönliche Zulage nach dem TV RatAng zahlte.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Asylzulage im Rahmen der Verdienstsicherungsberechnung nach dem TV RatAng und verlangte von der Beklagten eine persönliche Zulage nach § 6 TV RatAng für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1994 in unstreitiger Höhe von DM 196,88 monatlich und ab Januar 1995 in ebenfalls unstreitiger Höhe von DM 85,38 monatlich.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng vorzunehmenden Vergleichsberechnung zwischen dem Sicherungsbetrag (bisherige Grundvergütung + Ortszuschlag + allgemeine Zulage) und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit müsse die Asylzulage unberücksichtigt bleiben. Diese sei eine Leistungszulage, die dem Ausgleich für die vermehrte Arbeitsleistung und die erhöhte Beanspruchung beim BAFl diene. Mindestens ab dem 1. Januar 1995 habe er Anspruch auf Vergütungssicherung, da ab diesem Zeitpunkt der bis 31. Dezember 1994 befristete Anspruch auf die Asylzulage entfallen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.559, 44 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 1995 sowie DM 1.195,32 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag aus jeweils DM 85,38 brutto zum jeweils Monatsersten des Folgemonats zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung einer persönlichen Zulage nach dem TV RatAng. Für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 1994 bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, weil die Bezüge aus der neuen Tätigkeit einschließlich der Asylzulage den Sicherungsbetrag überschritten haben. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng sehe bei der Ermittlung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit nur die Nichtberücksichtigung von Zeitzuschlägen und von Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft vor. Sonstige Zulagen seien zu berücksichtigen. Nach dem Wegfall der Asylzulage sei der Anspruch auf die persönliche Zulage nach dem TV RatAng ab dem 1. Januar 1995 nicht wieder aufgelebt, da während 14 zusammenhängender Kalendermonate keine persönliche Zulage angefallen sei (§ 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist zum Teil begründet und führt - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen Zulage für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 in Höhe von DM 1.195,32 brutto nebst Zinsen begründet; im übrigen haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1994 scheitere an § 6 Abs. 3 TV RatAng, da die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Vergleichsberechnung zwischen dem Sicherungsbetrag und den Bezügen aus der neuen Tätigkeit ergebe, daß letztere den Sicherungsbetrag überschreiten. Die Asylzulage sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng bei der Ermittlung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV RatAng nicht, da der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng eingreife. Der Kläger habe über einen Zeitraum von mehr als zwölf zusammenhängenden Kalendermonaten keinen Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage gehabt.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden, daß der Kläger für den Zeitraum vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 1994 keinen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV RatAng hat, weil die nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng zu ermittelnden Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag überschritten haben. Im übrigen ist die Klage begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 die Bestimmung in § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng nicht entgegen.

1. Im Zeitraum vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 1994 liegt keine Minderung der Vergütung des Klägers i.S.d. § 6 TV RatAng vor.

Nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng erhält der Angestellte zum Ausgleich für eine rationalisierungsbedingt eintretende Minderung der Vergütung eine persönliche Zulage "in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt, sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Bezüge aus der neuen Tätigkeit."

Vorliegend setzt sich der Sicherungsbetrag nach § 6 Abs. 2 Buchst. a TV RatAng wie folgt zusammen:

Grundvergütung DM 2.294,72 Ortszuschlag DM 760,20 Allgemeine Zulage DM 172,62 ========== DM 3.227,54

Die Bezüge aus der neuen Tätigkeit ab dem 1. November 1993 errechnen sich nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng wie folgt:

Grundvergütung DM 2.097,84 Ortszuschlag DM 760,20 Allgemeine Zulage DM 172,62 Asylzulage DM 200,00 ========== DM 3.230,66

Damit liegen die Bezüge aus der neuen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng um DM 3,12 über dem Sicherungsbetrag.

Die Asylzulage ist bei der Berechnung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifbestimmung.

a) Der Wortlaut der Bestimmung in § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng, von dem bei der Tarifauslegung auszugehen ist (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zu 2.2.1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 12. November 1997 - 10 AZR 206/97 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn, zu II 2 der Gründe) ist eindeutig. Diese Bestimmung legt unmißverständlich fest, welche Bestandteile der neuen Vergütung nicht in die Berechnung einzubeziehen sind. Es handelt sich um Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Diese Aufzählung ist abschließend. Hierunter fällt die Asylzulage nicht. Bereits der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng ergibt daher, daß die Asylzulage bei der Berechnung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.

b) Sinn und Zweck sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang, welche bei der Beurteilung der Frage, ob eine Formulierung des Tarifvertrags eindeutig ist, mit zu berücksichtigen sind (BAGE 66, 177, 181 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse), bestätigen dieses Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in der Vorbemerkung zum TV RatAng zum Ausdruck gebracht, daß die Belange der Arbeitnehmer bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen berücksichtigt und soziale Härten möglichst vermieden werden sollen. Durch die in § 6 TV RatAng vorgesehene Verdienstsicherung soll der Lebensstandard derjenigen Angestellten, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten bleiben. Wesentlich bestimmt wird der Lebensstandard durch die regelmäßige monatliche Vergütung. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng Vergütungsbestandteile, bei denen weder feststeht ob, noch ggf. in welcher Höhe sie künftig anfallen und an denen der Arbeitnehmer seinen Lebensstandard folglich nicht orientieren kann, von der Berücksichtigung bei der Berechnung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit ausgenommen. Dies trifft jedoch auf die Asylzulage, die zwar begrenzt bis 31. Dezember 1994, aber bis dahin regelmäßig monatlich mit einem feststehenden Betrag von DM 200,-- anfiel, nicht zu. Hierbei handelt es sich - jedenfalls für die Dauer der Gewährung - um einen festen, vom Angestellten von vornherein für seine Lebensführung einplanbaren Vergütungsbestandteil.

Damit kann auch dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, die Asylzulage dürfe aufgrund ihrer Zwecksetzung, die darin bestehe, die Mehrbelastung und die Erschwernisse auszugleichen, die den Mitarbeitern bei der Bearbeitung von Asylverfahren entstünden, bei der Verdienstsicherung nicht berücksichtigt werden. Es mag dahinstehen, ob der vom Kläger dargestellte Leistungszweck der Asylzulage tatsächlich zutreffend ist oder ob ihr nicht ausschließlich eine Anreizfunktion zukommt, die darauf abzielt, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele qualifizierte Arbeitnehmer in diesem Bereich einsetzen zu können (vgl. insoweit Clemens/Scheu-ring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Juni 1993, Teil V, Zulage Asyl-VKA Erl. 1). Für letztere Auffassung spricht der Umstand, daß die Asylzulage von vornherein bis zum 31. Dezember 1994 befristet war. Für die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Ermittlung der Bezüge aus der neuen Tätigkeit ist nicht der Zweck der Asylzulage, sondern derjenige der Verdienstsicherung maßgeblich. § 6 TV RatAng bezweckt nicht die Sicherung von Erschwernis- oder Leistungszulagen, sondern die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards der von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Angestellten. Eine Erschwernis- oder Leistungszulage, die nicht von wechselnden Arbeitsumständen abhängt, sondern als gleichbleibender Betrag monatlich gezahlt wird, trägt jedoch zur Erhaltung des Lebensstandards in gleichem Maße bei wie sonstige feste Vergütungsbestandteile.

2. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage in unstreitiger Höhe von DM 85,38 brutto monatlich.

a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng lagen in diesem Zeitraum unstreitig vor. Nach dem Wegfall der Asylzulage mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 bestand ab Januar 1995 eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von DM 85,38 brutto zwischen dem Sicherungsbetrag und den sich nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng errechnenden Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

b) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der persönlichen Zulage hat nicht vor dem 1. Januar 1995 durch Ablauf der Vergütungssicherungsfrist nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng geendet.

Nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng besteht der Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage grundsätzlich nur befristet für die Dauer der für den Angestellten nach § 53 Abs. 2 BAT (= tarifliche Kündigungsfrist) geltenden Frist. Diese Frist beginnt nach § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 TV RatAng mit Aufnahme der neuen Tätigkeit und war deshalb im vorliegenden Fall am 1. Januar 1995 abgelaufen. Im Falle des Klägers greift jedoch § 6 Abs. 4 Unterabs. 1 TV RatAng ein. Danach erhält der Angestellte, der am Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, die persönliche Zulage auch nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng genannten, der Kündigungsfrist entsprechenden Frist. Sie wird sodann nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 TV RatAng durch nachfolgende Vergütungserhöhungen aufgesogen.

Der Kläger hatte am 1. November 1993 eine Beschäftigungszeit nach § 19 BAT von mehr als fünf Jahren zurückgelegt. Er war zwar nur vom 1. Januar 1990 bis 30. Oktober 1993, mithin drei Jahre und 10 Monate, beim Bundesverband für den Selbstschutz beschäftigt. Auf diese Beschäftigungszeit ist jedoch nach § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) die Dienstzeit des Klägers als Soldat auf Zeit von 1981 bis 1989 teilweise anzurechnen. Dabei ist der Grundwehrdienst (damals 15 Monate) in vollem Umfang und die übrige Zeit zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Bereits aufgrund der 15-monatigen Grundwehrdienstzeit erreicht der Kläger somit die für die verlängerte Verdienstsicherung erforderliche fünfjährige Beschäftigungszeit. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Asylzulage am 31. Dezember 1994 war der Verdienstsicherungszeitraum für den Kläger noch nicht abgelaufen.

c) Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der persönlichen Zulage steht § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung entfällt der Anspruch auf die persönliche Zulage, wenn für mindestens 12 zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die Bezüge aus der neuen Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben. Der vorliegende Sachverhalt wird von § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng nicht erfaßt. Diese Regelung ist auf den Fall, daß die persönliche Zulage nach § 6 TV RatAng zunächst bei Aufnahme der neuen Tätigkeit wegen einer nur befristet zu gewährenden Zulage wie der Asylzulage nicht zum Tragen kommt und bereits bei Aufnahme der neuen Tätigkeit absehbar ist, daß diese Zulage zu einem Zeitpunkt wegfällt, in dem die Vergütungssicherung nach dem TV RatAng grundsätzlich noch greift, nicht anzuwenden. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm nach ihrem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und dem sich daraus ergebenen Sinn und Zweck der Regelung.

aa) Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng spricht dafür, daß diese Bestimmung Fälle der genannten Art nicht erfaßt. In § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng heißt es wörtlich, daß "der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens 12 zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist". Nach ihrem Wortlaut setzt die Ausschlußregelung somit grundsätzlich voraus, daß die persönliche Zulage zunächst tatsächlich angefallen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, daß der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage auch dann nach einem Zeitraum von 12 zusammenhängenden Kalendermonaten erlöschen soll, wenn die Zulage von vornherein nicht angefallen ist, hätte kein Anlaß dafür bestanden, das Wort "mehr" in die Tarifnorm aufzunehmen.

bb) Auch aus der tariflichen Systematik folgt, daß § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng auf den Fall, daß bereits bei Aufnahme der neuen Tätigkeit absehbar ist, daß grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütungssicherung besteht, der nur wegen einer zunächst befristet anfallenden anderweitigen Zulage erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Tragen kommt, nicht anwendbar ist.

§ 6 TV RatAng weist folgende Grundstruktur auf:

"Abs. 1:

Bezugnahme auf rationalisierungsbedingte Arbeitsplatzsicherung

Abs. 2:

Ermittlung des Sicherungsbetrages

Abs. 3:

Berechnung der persönlichen Zulage und der Grunddauer der Zulagenzahlung

Abs. 4:

Verlängerte Zulagenzahlung und deren Berechnung

Abs. 5:

Arbeitszeitverringerung

Abs. 6:

Berücksichtigung der persönlichen Zulage bei anderen Leistungen

Abs. 7:

Allgemeiner Ausschlußtatbestand aus Gründen, die der Angestellte zu vertreten hat

Abs. 8:

Ausschluß der Vorschriften über die Änderungskündigung auf die Vergütungssicherung

Die Ausschlußregelung in § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng ist nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der Tarifnorm mithin ein Unterfall im Rahmen der Abwicklung der verlängerten Zulagenzahlung. Hat ein Angestellter, der aufgrund seiner mehr als fünfjährigen Beschäftigungszeit in den Genuß der verlängerten Zulagenzahlung nach § 6 TV RatAng kommt, während dieses oftmals mehrere Jahre dauernden Zeitraums für mindestens 12 zusammenhängende Kalendermonate eine mindestens dem Sicherungsbetrag entsprechende Vergütung aus der neuen Tätigkeit erhalten, endet der verlängerte Vergütungssicherungszeitraum. Wäre demgegenüber § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng als umfassender Ausschlußtatbestand auch für Fälle gemeint, in denen von vornherein ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nicht zum Tragen kommt, hätte es nähergelegen, diese Bestimmung nicht in die Regelung über die verlängerte Zulagenzahlung als Begrenzung des Vergütungssicherungszeitraums aufzunehmen, sondern dafür einen eigenen Absatz innerhalb der Bestimmung des § 6 TV RatAng zu bilden.

cc) Letztlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck, den die Tarifvertragsparteien mit dem Ausschlußtatbestand in § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng verfolgen, daß die vorliegende Fallgestaltung hiervon nicht erfaßt wird.

Die tarifliche Vergütungssicherung soll gewährleisten, daß der Lebensstandard des Angestellten durch die Übertragung einer geringer vergüteten Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Deshalb wird faktisch die Vergütung aus der bisherigen Tätigkeit durch die Zahlung der persönlichen Zulage zusätzlich zur tariflichen Vergütung aus der neuen Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum weiter gewährt, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann. In diesem Zeitraum erfolgt nach dem in § 6 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 TV RatAng festgelegten Modus eine Angleichung an die für die neue Tätigkeit vorgesehene tarifliche Vergütung. Die Tarifvertragsparteien wollen mit dieser Regelung somit verhindern, daß der Angestellte, dem im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen nur ein geringer vergüteter Arbeitsplatz angeboten werden kann, einen plötzlichen, nicht unerheblichen Einkommensverlust erleidet. Angesichts dieser Zwecksetzung kann die im nächsten Unterabsatz desselben Absatzes der Tarifnorm vorgesehene Begrenzung des Sicherungszeitraums dergestalt, daß die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens 12 zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die Bezüge aus der neuen Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 TV RatAng mindestens so hoch waren wie der Sicherungsbetrag, nur den Sinn haben, eine als nicht mehr erforderlich erachtete Vergütungssicherung endgültig zu beenden. Erreicht nämlich die - aus festen Vergütungsbestandteilen bestehende - Vergütung des Angestellten auch ohne persönliche Zulage während eines längeren Zeitraums, wie vorliegend mindestens 12 zusammenhängenden Kalendermonaten, den Sicherungsbetrag, ist im Regelfall anzunehmen, daß sie sich bei gleichbleibender Tätigkeit auch künftig - von geringfügigen Schwankungen abgesehen - auf diesem Niveau bewegen wird. Der Zweck der Verdienstsicherung kann damit als erreicht betrachtet werden. Wenn jedoch bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Vergütungssicherung absehbar ist, daß die Vergütung des Angestellten aus der neuen Tätigkeit zwar zunächst die bisherige Vergütung erreicht oder übersteigt, sie jedoch durch den Wegfall einer befristet zu gewährenden Zulage noch während des Vergütungssicherungszeitraums unter den Sicherungsbetrag absinken wird, kann von vornherein gerade nicht angenommen werden, daß der Zweck der Vergütungssicherung erfüllt ist, wenn die persönliche Zulage während 12 zusammenhängenden Kalendermonaten nicht angefallen ist. Dieser Sachverhalt wird infolgedessen nach dem in der Tarifnorm zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht von der Regelung des § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng erfaßt.

dd) Da bereits bei Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Kläger absehbar war, daß die Bezüge aus der neuen Tätigkeit zwar zunächst den Sicherungsbetrag übersteigen, daß sie jedoch noch während des Vergütungssicherungszeitraums infolge des Wegfalls der nur befristet zu gewährenden Asylzulage unter den Sicherungsbetrag absinken würden, greift der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 4 Unterabs. 4 TV RatAng nicht ein.

Der Vergütungssicherungszeitraum begann für den Kläger gemäß § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 TV RatAng mit Aufnahme der neuen Tätigkeit am 1. November 1993. Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage trat erst durch den Wegfall der Asylzulage zum 1. Januar 1995 ein. Der Kläger hat deshalb für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage in unstreitiger Höhe von monatlich DM 85,38 brutto, mithin auf insgesamt DM 1.195,32 brutto.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.

III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.

Ende der Entscheidung

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