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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.09.1997
Aktenzeichen: 6 AZR 71/96
Rechtsgebiete: BAT, BAT-O
Vorschriften:
BAT § 22 | |
BAT § 23 | |
BAT-O § 11 Satz 2 | |
BAT-O § 2 Nr. 3 |
Seit 1. Juli 1995 richtet sich im Freistaat Sachsen die Eingruppierung der Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnisse der BAT-O Anwendung findet, nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in Verbindung mit landesrechtlichen Richtlinien.
Hinweise des Senats:
Eingruppierung einer "Diplomlehrerin für Englisch", die nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung
Aktenzeichen: 6 AZR 71/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. September 1997 - 6 AZR 71/96 -
I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 28. März 1995 - 12 Ca 9930/94 -
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. Dezember 1995 - 4 Sa 808/95 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Eingruppierung einer "Diplomlehrerin für Englisch"
Gesetz: BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 Satz 2; Änderungstarifver- trag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestell- te als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Her- stellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 11 und A 12; VergGr. III und IV a; Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeberrichtlinien) (Amtsblatt des Sächsischen Ministeriums für Kultus Nr. 14 vom 14. November 1995 S. 347 ff.)
6 AZR 71/96 ------------- 4 Sa 808/95 Sächsisches LAG
Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 1997
U r t e i l
Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1997 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, die Richter Dr. Freitag und Dr. Armbrüster sowie die ehrenamtlichen Richter Hinsch und Stahlheber für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Dezember 1995 - 4 Sa 808/95 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28. März 1995 - 12 Ca 9930/94 - für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28. März 1995 - 12 Ca 9930/94 - teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen.
Von Rechts wegen !
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin legte am 6. Juli 1957 am Institut für Lehrerbildung in Waldenburg die staatliche Abschlußprüfung ab und erwarb damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen und die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten. Auf der Grundlage der Qualifizierungsrichtlinie vom 26. Oktober 1965 schloß der Leiter der Abteilung Volksbildung beim Rat des Kreises Karl-Marx-Stadt mit dem Leiter der G Oberschule in L und der Klägerin einen Qualifizierungsvertrag ab. Danach nahm die Klägerin von Februar 1966 bis Januar 1969 an einer langfristigen Qualifizierung im Fach Englisch teil. Die Klägerin nahm an Volkshochschullehrgängen in den Fächern Englisch für die Mittelschule und Englisch für die Reifeprüfung teil und legte in den Jahren 1968, 1971 und 1975 die Prüfung für Sprachkundige der Stufen I, II und II b ab. In den Jahren von 1971 bis 1979 nahm sie an mehreren Fachkursen in Englisch teil, die auf der Grundlage der verbindlichen Lehrprogramme für die Weiterbildung von Lehrern durchgeführt wurden.
Durch Urkunde des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik - Ministerium für Volksbildung - vom 28. August 1987 wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. September 1987 die Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts in Englisch in der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zuerkannt und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Englisch" zu führen. In Beantwortung einer Anfrage vom 6. Januar 1992 teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 1992 mit, daß die zur Bestätigung eingereichte Urkunde des Ministerrats der DDR über die Zuerkennung der Lehrbefähigung für das Fach Englisch nach dem Einigungsvertrag im Gebiet der neuen Bundesländer ihre Gültigkeit behalte, und daß die Klägerin weiterhin berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Englisch" zu führen. Außerdem machte das SMK die Klägerin darauf aufmerksam, daß dies nicht identisch sei mit dem akademischen Grad "Diplom-Lehrer".
Die Klägerin ist bei dem Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgängern seit dem 1. August 1957 beschäftigt. Sie wurde zunächst als Grundschullehrerin eingesetzt. Seit 1969 ist sie an der G -Schule, einer Mittelschule, in den Klassen 5 bis 10 tätig und unterrichtet dort seither ununterbrochen im Fach Englisch, zeitweise vorrangig in den Klassen 9 und 10.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung. Nach § 3 des Änderungsvertrags der Parteien vom 19. August 1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die in den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Klägerin in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1992 und vom 6. April 1993 verlangte die Klägerin von dem Beklagten Höhergruppierung. Seit dem 1. Juli 1995 erhält sie Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O. Durch Aufhebungsvertrag vom 22. Juni 1995 schied sie zum 31. Dezember 1995 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie erhielt eine Abfindung in Höhe von 60.000,00 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT- O, zumindest aber nach VergGr. IV a BAT-O. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Zwar besitze sie nicht die geforderte abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, eine solche sei aber nur als Regelfall für den Erwerb einer ausreichenden Qualifikation zur Erteilung von Unterricht in den Klassen 5 bis 10 anzusehen. Da sie diese Qualifikation anderweitig erlangt habe, sei sie vergütungsrechtlich wie eine Diplomlehrerin zu behandeln.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 1992 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zu zahlen;
hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Januar 1992 Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nicht Vergütung nach VergGr. III BAT-O verlangen, da sie mangels eines abgeschlossenen pädagogischen Hochschulstudiums nicht über den akademischen Grad eines Diplomlehrers verfüge.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Hauptantrag auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 und der Hilfsantrag auf die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beschränkt wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Revision hat Erfolg, soweit das Klagebegehren die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 betrifft. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Klage unbegründet. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Juli 1995 betrifft. Insoweit muß die Revision des Beklagten daher erfolglos bleiben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Die Klägerin sei als Diplomlehrerin im Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule tätig. Sie sei nach dem Recht der ehemaligen DDR den Diplomlehrern mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung gleichgestellt worden. Obwohl sie kein Studium an einer pädagogischen Hochschule absolviert habe und nicht den akademischen Grad des Diplomlehrers aufweise, sei für die Klägerin mit der Zuerkennung der Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts in Englisch an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule auch eine Vergütungserhöhung in der DDR verbunden gewesen. Damit sei die von der Kägerin absolvierte Ausbildung inhaltlich einer pädagogischen Hochschulausbildung gleichwertig.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann in der Begründung und auch weitgehend im Ergebnis nicht gefolgt werden.
II. Die Klägerin hat für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O oder nach VergGr. IV a BAT-O.
1. Auf das Arbeitsverhältnis waren aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Damit waren für die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 folgende Bestimmungen maßgebend:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum
BAT-O vom 8. Mai 1991
...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ...
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)
...
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 23 bis 25 - Eingruppierung -
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
...
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der
Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni
1991 (BGBl. I S. 1345)
§ 7
Besoldungsordnungen
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. ...
Anlage 1
Besoldungsgruppe A 11
Lehrer 1) 2)
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule
...
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
...
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1) 2)
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule -
__________
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
...
2. Die Klägerin war Lehrkraft im Sinne dieser tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelte. Deshalb war für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.
Die Eingruppierung erfolgte gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und Urteil vom 21. November 1996 - 6 AZR 451/95 - AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 der Gründe).
3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV stand der Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit an der allgemeinbildenden Schule bis zum 30. Juni 1995 weder ein Anspruch auf VergGr. III BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, noch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, zu.
a) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen der Fußnote 1 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12.
In die Besoldungsgruppe A 12 sind einzustufen Lehrer als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule. Dabei definiert der Verordnungsgeber den Begriff des Diplomlehrers in der Fußnote 1. Diplomlehrer müssen danach eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung besitzen. Diese Anforderung erfüllte die Klägerin nicht.
Die Klägerin erteilte zwar Unterricht in den entsprechenden Klassen an einer allgemeinbildenden Schule und verfügt über eine abgeschlossene Fachschulausbildung. Ihre Ausbildung im Fach Englisch und die mit der Urkunde des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. August 1987 erteilte Lehrbefähigung sowie die Anerkennung der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Englisch" zu führen, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen, die an eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer zu stellen sind.
Der Verordnungsgeber hat durch die Merkmale der Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem der ehemaligen DDR Rechnung getragen (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 17. Juli 1997 - 6 AZR 637/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Wenn er von einem Diplomlehrer spricht, meint er somit einen Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch ihr Befähigungsnachweis als "Diplomlehrer für Englisch" nicht unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages diskriminiert. Dieser Befähigungsnachweis gilt weiter mit der Folge, daß die Lehrbefähigung der Klägerin für die Erteilung des Fachunterrichts in Englisch der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzuerkennen ist (BAGE 72, 283 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag; BAG Urteil vom 26. September 1996 - 6 AZR 333/95 - AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Daraus folgt aber nicht die Pflicht, in Besoldungs- und Vergütungsregelungen Inhaber dieses Befähigungsnachweises mit Diplomlehrern, die eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung aufweisen, gleichzustellen (vgl. BAG Urteil vom 26. September 1996, aaO). Dadurch, daß eine solche Gleichstellung in der 2. BesÜV unterblieben ist, entsteht keine Regelungslücke, da die Vergütung in den Fällen, in denen ein Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht ist, arbeitsvertraglich auf der Grundlage der Lehrerrichtlinien zu regeln ist (vgl. BAGE 80, 61 = AP Nr. 7 zu § 11 BAT-O; Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O).
b) Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Nach der Fußnote 2 können in die Besoldungsgruppe A 11 nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Dabei ist es ausreichend, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen vorliegt, wobei die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten einer Lehrtätigkeit mitzuberücksichtigen sind (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - aaO). Der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 nach den Voraussetzungen der Fußnote 2 entspricht, ist aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung, die die Klägerin durchlaufen hat, abhängig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - aaO) müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 nicht nur die in der Besoldungsgruppe genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Außerdem ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden.
Im Beamtenrecht ist ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 in Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höherbesoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht. Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichstellung der bei dem Beklagten beschäftigten Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern es bedarf außerdem einer entsprechenden Planstelle unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1996 - 6 AZR 422/95 - AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
4. Die Klägerin erfüllte auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O bzw. der VergGr. IV a BAT-O nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien. Diese hatten im Klagezeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 folgenden Wortlaut:
"E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
I. Eingruppierung
Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. ...
...
Vergütungsgruppe IV a
1. Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.
...
Vergütungsgruppe III
1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.
..."
Während der Zeit der Tätigkeit der Klägerin an der allgemeinbildenden Schule bis zum 30. Juni 1995 sind die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 der TdL-Richtlinien in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung nicht erfüllt. Es fehlt der Klägerin an einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer. Für eine Eingruppierung nach VergGr. IV a BAT-O fehlte es an einer abgeschlossenen Hochschulausbildung.
III. Soweit die Klägerin Vergütung nach VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1995 begehrt, ist die Klage begründet.
1. Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabsatz 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung hat der Beklagte nicht getroffen. Die 2. BesÜV ist damit im Bereich des Beklagten zum 30. Juni 1995 außer Kraft getreten.
Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Die Bestimmung der Nr. 3 a Unterabsatz 1 SR 2 l I BAT-O, die unmittelbar auf die Vorschriften der 2. BesÜV Bezug nahm und für den Fall, daß entsprechende Ämter in der 2. BesÜV nicht ausgebracht waren, eine arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage der 2. BesÜV vorsah (Nr. 3 a Unterabs. 2 SR 2 l I BAT-O), hat keinen Regelungsgehalt mehr. Das gleiche gilt für § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1, soweit dort allgemein auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. Das bedeutet aber nicht, daß es an einer Rechtsgrundlage für die Eingruppierung von Lehrern seit dem 1. Juli 1995 bei dem Beklagten fehlte. Wenn es auch seit diesem Zeitpunkt keine beamtenbesoldungsrechtliche Regelung mehr gibt, gilt nach wie vor die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV nicht berührte tarifliche Bestimmung des § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O. Nach ihr sind die Lehrer nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren. Nach den ab 1. Juli 1995 bei dem Beklagten geltenden Richtlinien steht der Klägerin die VergGr. III BAT-O zu.
2. Der Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die "Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer" (Arbeitgeberrichtlinien) sowie die "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien- O der TdL) vom 22. Juni 1995" neu geregelt (Information des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen vom 20. Oktober 1995, Amtsblatt des Sächsischen Ministeriums für Kultus Nr. 14 vom 14. November 1995, S. 347 ff.).
Dort heißt es:
"...
2. Mittelschulen
Vergütungsgruppe III
Lehrer
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. vor 1970 Fachlehrer mit Staatsexamen
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. vor 1970 Fachlehrer mit Staatsexamen
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12)
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)
mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (Klassen 1 bis 4) und einem Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule
- mit einer abgeschlossenen Ausbildung für Mittelschullehrer.
..."
c) Die Klägerin erfüllte seit dem 1. Juli 1995 die Eingruppierungsmerkmale des fünften Spiegelstrichs. Sie besaß aufgrund ihres vierjährigen Studiums an dem Institut für Lehrerbildung in Waldenburg eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen (Klassen 1 bis 4). Sie hatte auch einen Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Aufgrund des Qualifizierungsvertrages hatte sie sich drei Jahre lang systematisch im Fach Englisch weitergebildet. Sie hatte Volkshochschullehrgänge in den Fächern Englisch für die Mittelschule und Englisch für die Reifeprüfung durchlaufen sowie in den Jahren 1968, 1971 und 1975 die Prüfungen für Sprachkundige der Stufen I, II und II b abgelegt. Außerdem hatte sie in den Jahren von 1971 bis 1979 an verschiedenen Fachkursen im Fach Englisch teilgenommen. Ihr über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren erreichter Ausbildungsstand war durch Urkunde des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. August 1987 mit der Lehrbefähigung für die Erteilung des Fachunterrichts Englisch der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule anerkannt und ihr die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Englisch" zu führen. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin das Eingruppierungsmerkmal "Diplomabschluß als Diplomlehrer für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule" erfüllt. Die Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer für den Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus verlangen anders als die 2. BesÜV für die Eingruppierung in VergGr. III BAT-O nicht mehr eine abgeschlossene Hochschulausbildung.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
O.
Ende der Entscheidung
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