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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.1998
Aktenzeichen: 7 ABR 11/97
Rechtsgebiete: BetrVG, Neuordnung Gebäudeversicherung Ba.-Wü., AÜG, BGB
Vorschriften:
BetrVG § 5 Abs. 1 und Abs. 2 | |
BetrVG § 7 | |
BetrVG § 8 | |
Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 3 | |
AÜG § 1 Abs. 2 | |
AÜG § 10 | |
AÜG § 13 | |
BGB § 613 a |
Beamte einer landeseigenen Anstalt öffentlichen Rechts, die durch Gesetz in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und danach mit anderen Gesellschaften zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist, sind bei der Wahl des Betriebsrats des entstandenen Unternehmens nicht wahlberechtigt und nicht wählbar, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land verbleiben und bei dem entstandenen Unternehmen die Aufgaben der bisherigen Anstalt in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen wahrnehmen.
Aktenzeichen: 7 ABR 11/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 25. Februar 1998 - 7 ABR 11/97 -
I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluß vom 21. Juni 1995 - 22 BV 33/95 -
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluß vom 06. Februar 1997 - 6 TaBV 12/95 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Wahlberechtigung und Wählbarkeit eines Beamten in einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Anstalt des öffentli- chen Rechts
Gesetz: BetrVG § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 7, § 8; Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 Abs. 2 und Abs. 3; AÜG § 1 Abs. 2, § 10, § 13; BGB § 613 a
Im Namen des Volkes! Beschluß
In dem Beschlußverfahren
7 ABR 11/97 6 TaBV 12/95 Baden-Württembertg
Verkündet am 25. Februar 1998
Siegel, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
unter Beteiligung
pp.
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 25. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, die Richterin Schmidt und den Richter Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Seiler und Niehues beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 1997 - 6 TABV 12/95 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtbarkeit der bei der Arbeitgeberin am 26. Januar 1995 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen, das durch Umwandlung und Verschmelzung aus den früheren Anstalten des öffentlichen Rechts, der Württembergischen Gebäudebrandversicherungsanstalt mit Sitz in Stuttgart und der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt mit Sitz in Karlsruhe, entstanden ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Anstalten entsprechend der 3. EG-Schadensversicherungsrichtlinie vom 18. Juni 1992 in die Gebäudeversicherung Baden AG und in die Gebäudeversicherung Württemberg AG umgewandelt und anschließend beide Aktiengesellschaften in die Gebäudeversicherung Baden-Württemberg Aktiengesellschaft verschmolzen. Die Aktiengesellschaften nehmen nach der Umwandlung die bisher den Anstalten obliegenden Aufgaben als beliehene Unternehmer weiter wahr, Art. 1 § 3 Abs. 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505). In diesem Gesetz ist weiter bestimmt, daß die Beamten und Arbeitnehmer bei den Anstalten ab dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister Beamte und Arbeitnehmer des Landes beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg werden. Sie nehmen weiterhin Aufgaben der Gebäudeversicherung in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die Aktiengesellschaften wahr, soweit sie nicht aus dem Beamtenverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Land ausscheiden, beurlaubt oder im Einzelfall vom Land anderweitig verwendet werden, Art. 1 § 3 Abs. 3 des Gesetzes.
Bei der Arbeitgeberin wurde am 26. Januar 1995 erstmals eine Betriebsratswahl durchgeführt, an der sich 156 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, 231 Angestellte des Landes und 97 Landesbeamte beteiligten. In den 11köpfigen Betriebsrat wurden drei Landesbeamte, sechs Arbeitnehmer des Landes und zwei Angestellte der Arbeitgeberin gewählt. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 2. Februar 1995 hat die Arbeitgeberin am 15. Februar 1995 die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht.
Sie hat gemeint, für die Beamten und Angestellten des Landes Baden-Württemberg habe weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht bestanden, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr ständen. Sie führe mit dem Land Baden-Württemberg auch keinen Gemeinschaftsbetrieb.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, daß die bei der Beteiligten zu 1) am 26. Januar 1995 in Stuttgart durchgeführte Betriebsratswahl nichtig sei;
hilfsweise:
die bei der Beteiligten zu 1) am 26. Februar 1995 in Stuttgart durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats und die Anschlußbeschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde, mit der er Zurückweisung des Antrags insgesamt beantragt. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat für den Fall, daß hinsichtlich des ursprünglichen Wahlanfechtungsantrags das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen sollte, hilfsweise weitere Feststellungsanträge gestellt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß bei der Wahl des Betriebsrats am 26. Januar 1995 im Betrieb der Arbeitgeberin gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden ist, § 19 Abs. 1 BetrVG. Die Wahl des Betriebsrats ist unwirksam, weil die im Stuttgarter Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzten Beamten des Landes Baden-Württemberg unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bei der Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigt und wählbar sind.
1. Nach § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 5 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 bis Abs. 4 BetrVG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind wählbar Wahlberechtigte, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg sind keine Arbeitnehmer im Sinne der §§ 5, 7 BetrVG, die den allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers voraussetzen. Danach sind wahlberechtigt und wählbar nur diejenigen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind und diese innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers erbringen (zur Betriebszugehörigkeit vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 1 b der Gründe und vom 25. November 1992 - 7 ABR 7/92 - BAGE 72, 12 = AP Nr. 8 zu § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz, zu I der Gründe). Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt es auf die tatsächliche Eingliederung eines Mitarbeiters in die Arbeitsorganisation allein nicht an. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vom 11. April 1958 - 1 ABR 2/57 - AP Nr. 1 zu § 6 BetrVG und vom 28. April 1964 - 1 ABR 1/64 - BAGE 16, 1 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG) hat der für Fragen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit allein zuständige erkennende Senat nicht fortgesetzt. Zur Klarstellung gibt er sie hiermit ausdrücklich auf.
Im Streitfall fehlt es bereits an einem durch Vertrag zwischen den Beamten des Landes und der Arbeitgeberin begründeten Arbeitsverhältnis. Die Beamten stehen allein in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg, § 2 LBG Baden-Württemberg.
2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und den Beamten des Landes Baden-Württemberg ist auch nicht aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der bis zu den Änderungen durch das Arbeitsförderungsreformgesetz geltenden Fassung entstanden. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden auf die "Überlassung" von Beamten an privatrechtliche Unternehmer weder direkt noch analog Anwendung (BAG Urteil vom 24. März 1993 - 4 AZR 291/92 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Autokraft).
3. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats besteht auch kein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen den Beamten des Landes und der Arbeitgeberin. Im Streitfall sind keine nichtigen oder anfechtbaren Arbeitsverträge zwischen der Arbeitgeberin und den Beamten abgeschlossen. Es fehlt überhaupt an einem Arbeitsvertrag als Grundlage für ein faktisches Arbeitsverhältnis.
4. Mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Anstalten des öffentlichen Rechts und den Beamten sowie zwischen den später verschmolzenen Aktiengesellschaften und den Beamten entfällt auch die Möglichkeit der Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin aufgrund Betriebsübergangs nach § 613 a BGB. Die Anwendung dieser Vorschrift sichert den Übergang eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Betriebsübergang hat nicht die Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Folge.
5. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die bei der Arbeitgeberin beschäftigen Beamten und Angestellten des Landes seien dem Betrieb der Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen, weil zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Arbeitgeberin ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen bestehe. Wenn das Land Baden-Württemberg und die Arbeitgeberin in Stuttgart einen gemeinsamen Betrieb führen sollten, in dem sie gemeinsam Aufgaben der Feuerversicherung erfüllen, blieben die Rechtsverhältnisse der Beamten davon unberührt, so daß sie auch dann nicht wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer geworden wären. Denn auch die in einem Gemeinschaftsbetrieb Beschäftigen gelten nur dann betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer dieses Betriebs, wenn sie zu einem der beteiligten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nichts anderes ist der Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1994 (- 7 ABR 26/94 - BAGE 79, 47 = AP Nr. 3 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz) zu entnehmen.
6. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die Beamten des Landes Baden-Württemberg aufgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umstände betriebsverfassungsrechtlich nicht wie Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG anzusehen.
a) Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom 28. Juni 1993 anders als der Bundesgesetzgeber bei der Umwandlung der Deutschen Post (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 - BGBl I S. 2353) nicht entschieden, daß die bei den Aktiengesellschaften tätigen Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer gelten.
b) Die Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes sind auch nicht entsprechend anzuwenden. Es ist schon nicht erkennbar, daß der Landesgesetzgeber das Gesetz vom 28. Juni 1993 lückenhaft verabschiedet hat, weil er sich zur betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Stellung der Beamten nicht erklärt hat. Er kann durchaus davon ausgegangen sein, daß die dem Landesgewerbeamt zugeordneten Beamten zum dortigen Personalrat wahlberechtigt und wählbar sind und es deshalb keiner gesetzlichen Regelung bedarf. Von der Vollständigkeit des Gesetzes ist aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen auszugehen. Dem Landesgesetzgeber fehlt die Kompetenz zu bestimmen, Beamte seines Landes seien wie Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG zu behandeln und in dem privaten Unternehmen wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie Dienstleistungen erbringen. Nachdem der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Betriebsverfassung Gebrauch gemacht hat, ist er allein befugt, Regelungen wie in § 24 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz zu treffen.
7. Angesichts dessen kommt es auf die Frage der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit der Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg zur Wahl des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin nicht an. Der Senat braucht auch nicht über die in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingebrachten Hilfsanträge der Arbeitgeberin zu entscheiden, die ohnehin nur für eine im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens mögliche Sachverhaltsveränderung angekündigt waren, die nicht eingetreten ist.
Ende der Entscheidung
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