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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 7 ABR 36/01
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 40 Abs. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS
Verkündet am 27. November 2002
In dem Beschlußverfahren
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgerichts Pods sowie die ehrenamtliche Richterin Berger und den ehrenamtlichen Richter Dr. Zumpe für Recht erkannt:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 - 6 TaBV 1/01 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die in den Verkaufsstellen P. und W. vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß die dort beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden können.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, vorhandene Telefonanlagen so einrichten zu lassen, daß die Arbeitnehmer des Betriebs in den Verkaufsstellen anrufen können, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind.
Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren in Verkaufsstellen. Diese sind auf Grund eines Tarifvertrags Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind. Der Antragsteller ist der für den Bezirk P. gewählte Betriebsrat. Seinem Bezirk gehören 38 räumlich voneinander entfernt liegende Verkaufsstellen an, in denen etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In den Verkaufsstellen sind Telefonapparate installiert, von denen aus nur eine begrenzte Zahl von Anschlüssen angewählt werden kann. Dem Betriebsrat, der aus fünf Mitgliedern besteht, stehen zwei Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung. Ein Telefon befindet sich in der Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden H., die auch Mitglied des Gesamtbetriebsrats ist. Das weitere Telefon ist in der Verkaufsstelle installiert, in der sich das Betriebsratsbüro befindet und in der das Betriebsratsmitglied G. beschäftigt ist. Dort sind die Mitglieder des Betriebsrats anläßlich ihrer Sitzung an einem Tag in der Woche telefonisch erreichbar. Das Betriebsratsmitglied B. ist in der Verkaufsstelle W. beschäftigt, während die Betriebsratsmitglieder K. und S. in der Verkaufsstelle P. arbeiten. Diese drei Mitglieder des Betriebsrats können von ihren Verkaufsstellen aus in allen anderen Verkaufsstellen anrufen, von dort aus jedoch nicht angerufen werden.
Am 19. Juni 2000 lud die Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Betriebsrats zu einer Sitzung am 26. Juni 2000 ein. Dabei schlug sie eine Tagesordnung vor, die unter anderem vorsah:
"Beschlußfassung - Freischaltung BR-Telefone
Beschlußfassung RAe L. - Einleitung des Verfahrens Freischaltung (Kommunikation hin und zurück BR-Telefone)"
Das Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 26. Juni 2000 enthält unter den Tagesordnungspunkten 4 und 5 folgende Vermerke:
"TOP 4: Beschlußfassung - Freischaltung Telefone - einstimmig - für BR
TOP 5: Beschlußfassung - Einleitung des Verfahrens Freischaltung der BR-Telefone - einstimmig".
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, die vorhandenen Telefonanlagen so einzurichten, daß jedes Mitglied des Betriebsrats von den Arbeitnehmern des Bezirks angerufen werden kann. Auf diese telefonische Kontaktaufnahme sei der Betriebsrat wegen der besonderen Betriebsstruktur für die innerbetriebliche Kommunikation angewiesen, um Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sachgerecht wahrnehmen zu können. Außerdem habe ein Arbeitnehmer das Recht, jederzeit mit dem Betriebsratsmitglied seines Vertrauens sprechen zu können. Die durch die Freischaltung weiterer Anschlüsse entstehenden Kosten seien für den Arbeitgeber zumutbar.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der antragstellenden Betriebsräte vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß die Arbeitnehmer in ihren Verkaufsstellen die Mitglieder des Antragstellers in deren jeweiligen Verkaufsstellen und im Betriebsratsbüro anrufen können.
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die vorhandenen Kommunikationseinrichtungen für ausreichend erachtet. Der Arbeitnehmer, der ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens erreichen wolle, könne einmal pro Woche im Betriebsratsbüro anrufen oder jederzeit bei den beiden unmittelbar erreichbaren Betriebsratsmitgliedern um den erforderlichen Rückruf bitten. Die Einrichtung der zusätzlichen Telefone mit Amtsleitung verursache allein Grundgebühren in Höhe von 900,00 DM jährlich und stelle daher eine unangemessene Zusatzausstattung dar. Im übrigen könnten die vom Betriebsrat am 26. Juni 2000 gefaßten Beschlüsse nicht die in dem vorliegenden Verfahren verfolgten Anträge decken.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zu Recht gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für verpflichtet gehalten, die Telefone in den Verkaufsstellen P. und W. so einrichten zu lassen, daß die dort beschäftigten Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden können.
I. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt, auch wenn der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Ansprüche erforderlichen telefontechnischen Maßnahmen nicht im einzelnen bezeichnet hat. Es ist Sache des Arbeitgebers im Fall einer Verurteilung über die zur Erfüllung des Anspruchs geeigneten technischen Vorkehrungen an den vorhandenen Telefonanlagen zu befinden. Ob er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Betriebsratsmitglieder in den Verkaufsstellen P. und W. von den Arbeitnehmern angerufen werden können, ist ggf. erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26, 29 f. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B I der Gründe).
II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat hat sowohl die Freischaltung der im Antrag bezeichneten Telefone als auch die Einleitung des Beschlußverfahrens ordnungsgemäß beschlossen. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Telefone in den Verkaufsstellen P. und W. telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß die dort beschäftigen Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden können.
1. Die Veränderung der Sachmittel Fernsprecher und die Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens sind entgegen der Auffassung des Arbeitgebers von dem Beschluß des Betriebsrats vom 26. Juni 2000 gedeckt. Dazu hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, der Betriebsrat habe am 26. Juni 2000 die Freischaltung der Betriebsratstelefone und die Einleitung des Verfahrens Freischaltung (Kommunikation hin und zurück Betriebsratstelefone) unter den Tagesordnungspunkten 4 und 5 beschlossen. Demgegenüber greift die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge einer unrichtigen Beweiswürdigung iSv. § 286 ZPO nicht durch.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach der Einladung vom 19. Juni 2000 zu der Betriebsratssitzung am 26. Juni 2000 und nach dem stichwortartigen Protokoll über diese Betriebsratssitzung sei von einer Beschlußfassung über die Freischaltung der Betriebsratstelefone und die Einleitung des Verfahrens Freischaltung (Kommunikation hin und zurück Betriebsratstelefone) auszugehen. Diese Würdigung ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Der unter Tagesordnungspunkt 5 am 26. Juni 2000 gefaßte Beschluß des Betriebsrats erstreckt sich nicht nur auf die Einleitung eines Verfahrens zur Freischaltung der Betriebsratstelefone in eine Richtung, sondern auf die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern in beide Richtungen. Das wird bereits durch die Verwendung der Worte "hin und zurück" in der Einladung zu der Betriebsratssitzung deutlich. Dem Protokoll der Sitzung läßt sich ferner nicht entnehmen, daß der unter Punkt 5 gefaßte Beschluß auf die Einleitung eines Beschlußverfahrens gerichtet war, mit dem die auf eine Richtung beschränkte Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern durchgesetzt werden sollte. Das Protokoll enthält keinen Hinweis auf eine derartige Beschränkung. Das Fehlen des Klammerzusatzes (Kommunikation hin und zurück), der in der Einladung unter dem Tagesordnungspunkt 5 enthalten war, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine eingeschränkte Beschlußfassung. Denn dieser Zusatz diente ersichtlich einer Erläuterung des Begriffs "Freischaltung", nicht aber einer Differenzierung zwischen Kommunikationsmöglichkeiten in verschiedene Richtungen.
2. Der Anspruch des Betriebsrats folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Dabei darf der Betriebsrat nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen entscheiden. Von ihm wird verlangt, daß er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325, 331 f. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65, zu B III 2 a der Gründe).
Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt hat, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (BAG 11. November 1998 - 7 ABR 57/97 - AP BetrVG § 40 Nr. 64, zu B 2 der Gründe). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt worden sind, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - BAGE 92, 26, 29 f. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B II 2 der Gründe).
3. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Begründung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die vorstehenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt und ist dabei in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht bereits dadurch erfüllt, daß er die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Betriebsrats ermöglicht hat.
a) Zum erforderlichen Umfang sachlicher Mittel iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Art und Weise, die die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht. Dazu kann auch die telefonische Erreichbarkeit aller Mitglieder des Betriebsrats gehören, an deren Arbeitsplätzen der Arbeitgeber eine Fernsprecheinrichtung bereitgestellt hat. Bewirken erst die technischen Veränderungen an diesen Anlagen die gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit, sind sie Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 a der Gründe).
b) Die Nutzung der Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm repräsentierten Mitarbeitern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Die allgemeinen Überwachungspflichten gemäß den §§ 75, 80 BetrVG erfordern den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ist ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 b der Gründe). Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in bestimmten Angelegenheiten ein Mitglied des Betriebsrats seiner Wahl hinzuziehen. Die daraus resultierenden Aufgaben sind jedem einzelnen Mitglied des Betriebsrats zugewiesen und erfordern dessen unmittelbare Erreichbarkeit.
c) Der Betriebsrat durfte die verlangten technischen Änderungen an den vorhandenen Telefonanlagen zur fernmündlichen Erreichbarkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds angesichts der besonderen Struktur des Einzelhandelsunternehmens des Arbeitgebers auch für erforderlich halten. Seiner Entscheidung stehen berechtigte betriebliche Interessen des Arbeitgebers und insbesondere sein Interesse an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht entgegen.
aa) Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Gesetz verweist den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 70 Nr. 1, zu III 2 a der Gründe). Das Gesetz verlangt von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am schwarzen Brett zu beschränken oder die Belegschaft schriftlich zu informieren bzw. die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen stets persönlich aufzusuchen. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BAG 21. November 1978 - 6 ABR 85/76 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 41, zu II 2 der Gründe). Er ist auch nicht darauf zu verweisen, daß er seinerseits den Kontakt zu den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern suchen kann. Vielmehr muß er die Möglichkeit haben, von jedem Arbeitnehmer erreicht werden zu können.
bb) Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Art der innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben. Soweit der Betriebsrat dafür auf technische Einrichtungen angewiesen ist, die im Betrieb verfügbar sind, ist das Bestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erforderlichkeit dieses Sachmittels durch das Betriebsverfassungsgesetz zwingend vorgegeben. Zwar billigt das Gesetz dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln zu und verhindert auf diese Weise Eigenanschaffungen des Betriebsrats zu Lasten des Arbeitgebers. Damit ist nicht die Befugnis des Arbeitgebers verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels zu befinden. Das ist Sache des Betriebsrats, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat (BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - aaO, zu B II 3 c bb der Gründe). Danach muß sich der Betriebsrat nicht darauf verweisen lassen, der Kontakt zu den einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats könne durch die telefonisch erreichbare Betriebsratsvorsitzende oder das weitere Betriebsratsmitglied vermittelt werden. Diese Verfahrensweise führt zwangsläufig zu einer zeitlichen Verzögerung. Darüber hinaus kann sie zur Folge haben, daß ein Arbeitnehmer ganz davon absieht, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu Rate zu ziehen. Das kommt in Betracht, wenn er vermeiden möchte, daß sonstige Personen von seinem Anliegen Kenntnis erhalten. Gerade dadurch wird die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz jedem einzelnen Mitglied des Betriebsrats zuweist, beeinträchtigt.
cc) Auf Grund der besonderen betrieblichen Verhältnisse im Einzelhandelsunternehmen des Arbeitgebers ist der Betriebsrat auch auf eine telefonische Kontaktaufnahme durch die Mitarbeiter in ihren Verkaufsstellen angewiesen. Diese sind räumlich weit voneinander entfernt, wobei einzelne Verkaufsstellen bis zu 28 km vom Betriebsratsbüro entfernt liegen. In den Verkaufsstellen werden in erheblichem Umfang Teilzeitkräfte eingesetzt, die während der betriebsüblichen Öffnungszeiten der Verkaufsstellen nicht ständig anwesend sind. Diese betrieblichen Verhältnisse beeinträchtigen und erschweren den Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern und lassen einen spontanen Dialog ohne die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht zu. Bei gleichzeitiger Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden und des Betriebsratsmitglieds G. ist eine Kontaktaufnahme der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat als Gremium an Tagen, an denen das Betriebsratsbüro nicht besetzt ist, praktisch nur durch ein Telefonat mit einem weiteren Betriebsratsmitglied in dessen Verkaufsstelle möglich.
dd) Der Betriebsrat mußte bei seiner Entscheidung dem Interesse des Arbeitgebers keinen Vorrang einräumen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zusätzliche Erreichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern nur durch die Installation einer völlig neuen Telefonanlage möglich ist. Unerheblich ist auch, daß dem Betriebsrat bereits 38 Telefone, davon zwei mit Amtsleitungen, als Sachmittel zur Kommunikation zur Verfügung stehen. Denn der Arbeitgeber hat seine Belastung, die mit einer telefonischen Erreichbarkeit aller Betriebsratsmitglieder verbunden ist, lediglich anhand der jährlich anfallenden Grundgebühren in Höhe von 300,00 DM pro Amtsleitung ermittelt. Wenn der Betriebsrat diese Kostenbelastung als nicht besonders gravierend erachtet und seinem Interesse an einer direkten und ungestörten Kommunikation mit der Belegschaft den Vorrang eingeräumt hat, hat er den ihm zustehenden Ermessensspielraum dadurch nicht überschritten.
Ende der Entscheidung
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