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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 7 ABR 45/05
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 81 | |
ArbGG § 83 |
BUNDESARBEITSGERICHT
Im Namen des Volkes!
BESCHLUSS
Verkündet am 21. Juni 2006
In dem Beschlussverfahren
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 21. Juni 2006 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Zwisler beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats sowie der Betriebsratsmitglieder S, N, B, H, F, L, V, W, Le, Ha, C, Su, D, M, Wa, Wal und Z wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juni 2005 - 13 TaBV 26/05 - aufgehoben.
Die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds Br gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26. November 2004 - 1 BV 31/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten haben ursprünglich über die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gestritten.
Der Antragsteller ist Mitglied des am 13. Mai 2004 gewählten und aus 27 Mitgliedern bestehenden zu 2) beteiligten Betriebsrats der zu 20) beteiligten Arbeitgeberin. In der Betriebsratssitzung am 18. Mai 2004 beschloss der Betriebsrat zunächst, seine Organisation dem räumlichen Bereich der drei Regionalniederlassungen der Arbeitgeberin anzupassen. Die anschließende Wahl der für die Regionen B, D und S freizustellenden Betriebsratsmitglieder wurde in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Der jeweils einzige Wahlvorschlag für die Bereiche B und D wurde einstimmig angenommen. Für die fünf auf die Region S entfallenden Freistellungen gab es zwei Wahlvorschläge, eine aus fünf Personen bestehende Vorschlagsliste und den Antragsteller, der sich selber vorgeschlagen hatte. Bei der anschließenden Wahl erhielt er drei Stimmen und wurde nicht als freigestelltes Betriebsratsmitglied gewählt.
Der Antragsteller hat mit einem beim Arbeitsgericht Bochum am 27. Mai 2004 eingegangenen Antrag beantragt,
die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 18. Mai 2004 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Antragstellers die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder für unwirksam erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen der Betriebsrat und die zu 3) - 19) beteiligten freigestellten Betriebsratsmitglieder die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die konstituierende Sitzung des zwischen dem 9. - 11. Mai 2006 neu gewählten Betriebsrats hat am 18. Mai 2006 stattgefunden.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und der beteiligten Betriebsratsmitglieder ist begründet. Der Antrag ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zwischenzeitlich entfallen ist.
1. Das Verfahren ist nicht erledigt, da die nach § 83a Abs. 2, 3 ArbGG erforderliche Erledigungserklärung des Antragstellers nicht vorliegt. Auf die Erledigungserklärung der am Verfahren Beteiligten (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) findet § 83a ArbGG keine Anwendung.
2. Das Rechtsschutzinteresse ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei muss das Rechtsbeschwerdegericht auch solche Umstände berücksichtigen, die erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine Wirkung mehr entfalten kann (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 316 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 29, zu B der Gründe). So verhält es sich im Streitfall. Das Betriebsratsgremium, das am 18. Mai 2004 die Wahl für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder der Regionen B, D und S durchgeführt hat, ist nicht mehr im Amt. Wenn die angefochtene Freistellungswahl vom 18. Mai 2004 nunmehr durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden würde, hätte dies für die Beteiligten keine Auswirkungen mehr. Durch das Ende der Amtszeit der bisher freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats ist auch deren Freistellung beendet worden. Für eine derartige Entscheidung ohne rechtliche Wirkungen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass einem der bisherigen Verfahrensbeteiligten an der Klärung der Streitfrage gelegen ist, ob die Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen zulässig war. Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die Anfechtbarkeit der durchgeführten Freistellungswahl vom 18. Mai 2004. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen zulässig ist, gehört zu den Vorfragen, die nicht an der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung teilnehmen. Die Erstattung eines für die Beteiligten unverbindlichen Rechtsgutachtens zählt nicht zu den Aufgaben des Gerichts und begründet kein Rechtsschutzbedürfnis (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - BAGE 67, 316 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 29, zu B der Gründe).
Ende der Entscheidung
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