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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 7 ABR 5/97
Rechtsgebiete: GG, MitbestG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
MitbestG § 12 Abs. 1
MitbestG § 21
MitbestG § 22
Leitsatz:

Die Regelung des § 12 Abs. 1 MitbestG über die erforderliche Zahl von Stützunterschriften für Wahlvorschläge zur Delegiertenwahl für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist verfassungsgemäß.

Aktenzeichen: 7 ABR 5/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 -

I. Arbeitsgericht Berlin - 90 BV 25207/95 - Beschluß vom 19. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht Berlin - 2 TaBV 2/96 - Beschluß vom 01. November 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Ja ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge bei der Wahl der Ar- beitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

Gesetz: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; MitbestG § 12 Abs. 1, §§ 21, 22

7 ABR 5/97

2 TaBV 2/96 Berlin

Im Namen des Volkes! Beschluß

Verkündet am 13. Mai 1998

Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Beschlußverfahren

unter Beteiligung

pp.

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 13. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, den Richter Professor Dr. Steckhan und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Wilke und Professor Dr. Zachert beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 16) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 1996 - 2 TaBV 2/96 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Gegenstand des Beschlußverfahrens ist die Anfechtung der Wahlen der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat bei der Deutschen Bahn AG (im folgenden: DB AG), der Beteiligten zu 18).

Nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn fanden 1995 im Konzern der AG erstmals Wahlen der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), und der 3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934) statt. Im Konzern waren bei Beginn des Wahlverfahrens über 350.000 Arbeitnehmer in 136 Konzernunternehmen beschäftigt. Das Unternehmen der DB AG gliederte sich in 731 Betriebe.

In den mitbestimmten Aufsichtsrat der DB AG waren zehn Arbeitnehmervertreter zu wählen. Neben drei Vertretern von Gewerkschaften entfielen zwei Sitze auf die Gruppe der Arbeiter, vier Sitze auf die Gruppe der Angestellten und ein Sitz auf die Gruppe der leitenden Angestellten. Die Wahl fand durch Delegierte statt. Die Vorschläge für die Wahl der Delegierten bedurften nach § 12 Abs. 1 MitbestG der Unterzeichnung von 1/10 oder 100 der Wahlberechtigten des jeweiligen Betriebs.

Die Verkehrsgewerkschaft GDBA im Deutschen Beamtenbund, die Antragstellerin und Beteiligte zu 1), reichte in mehreren Betrieben Wahlvorschläge ein, die nicht die erforderliche Zahl von Unterzeichnungen aufwiesen und deshalb vom jeweiligen Betriebswahlvorstand zurückgewiesen wurden. Daraufhin wurden die Delegiertenwahlen in acht Betrieben angefochten. Davon sind 52 Delegierte bei 2.119 gewählten Delegierten der Arbeiter und 3.026 gewählten Delegierten der Angestellten betroffen. Im Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Wahlbetriebs Regionalbereich Ladungsverkehr Lübeck, in dem sechs Delegierte gewählt wurden, hat der Senat durch Beschluß vom 13. Mai 1998 (- 7 ABR 45/97 -) den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, nachdem das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller durch die zwischenzeitliche Auflösung des Wahlbetriebs entfallen war. Die übrigen Anfechtungsverfahren werden wegen des vorliegenden Beschlußverfahrens nicht betrieben.

Die in der Zeit vom 26. bis 28. Juni 1995 von den Arbeitnehmern gewählten Delegierten wählten am 10. August 1995 in einem am selben Tag beschlossenen gemeinsamen Wahlgang die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (die Beteiligten zu 20) bis 29)). Dabei entfielen in der Gruppe der Arbeiter von 5.617 gültigen Stimmen 4.196 auf den Wahlvorschlag 1) der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED, der Beteiligten zu 19)), 132 auf den Wahlvorschlag Nr. 2, 1.073 auf den Wahlvorschlag Nr. 3 der Beteiligten zu 1) und 216 auf den Wahlvorschlag Nr. 4, weshalb beide Aufsichtsratssitze dem Wahlvorschlag Nr. 1 zufielen. In der Gruppe der Angestellten wurden 5.592 gültige Stimmen abgegeben. Hiervon entfielen u.a. 4.084 auf den Wahlvorschlag Nr. 2 der GdED und 1.046 auf den Wahlvorschlag Nr. 4 der Beteiligten zu 1). Danach erhielt der Wahlvorschlag Nr. 2 drei Sitze und der Wahlvorschlag Nr. 4 einen Sitz. Bei der Wahl des Vertreters der leitenden Angestellten entfielen von 5.475 gültigen Stimmen 3.685 auf die Beteiligte zu 24) und 1.790 auf einen anderen Kandidaten. Bei der Wahl der Vertreter der Gewerkschaften entfielen von 5.597 gültigen Stimmen 4.451 auf die Liste der Beteiligten zu 19) und 1.146 auf die gemeinsame Liste der Beteiligten zu 1) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer, der Beteiligten zu 30), mit der Folge, daß die drei Vertreter der Gewerkschaften der Liste der Beteiligten zu 19) angehören. Die Wahlergebnisse wurden am 16. August 1995 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit ihrem am 21. August 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1) und 15 wahlberechtigte Arbeitnehmer - die Beteiligten zu 2) bis 16) - die Aufsichtsratswahl angefochten. Sie haben geltend gemacht, das in § 12 Abs. 1 MitbestG für Wahlvorschläge zur Delegiertenwahl geforderte Unterschriftenquorum von 1/10 oder 100 Wahlberechtigten verstoße gegen den Grundsatz der formalen Wahlgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Ein Einfluß auf das Wahlergebnis sei nicht auszuschließen. Bei einem niedrigeren Quorum wären mehr Wahlvorschläge der Beteiligten zu 1) bis 16) zulässig gewesen und damit aus diesen Listen auch mehr Delegierte gewählt worden. Dies hätte zu anderen Stimmergebnissen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer führen können.

Die Beteiligten zu 1) bis 16) haben beantragt

festzustellen, daß die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG am 10. August 1995 unwirksam ist.

Der Aufsichtsrat, die Deutsche Bahn AG und die neun der GdED angehörenden Aufsichtsratsmitglieder, die Beteiligten zu 20) bis 22) und zu 24) bis 29), haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben das in § 12 Abs. 1 MitbestG geregelte Quorum für verfassungsgemäß gehalten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 16) zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Die Beteiligten zu 20) bis 22) und 24) bis 29) beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag der Antragsteller, der als Wahlanfechtung nach § 22 Abs. 1 MitbestG zu verstehen ist und auch die gewählten Ersatzmitglieder erfaßt, zu Recht abgewiesen. Die Wahl der Mitglieder der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat der DB AG vom 10. August 1995 ist rechtswirksam erfolgt. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wahlfehler liegt nicht vor. Zu Recht haben die Betriebswahlvorstände die Wahlvorschläge der GDBA zurückgewiesen, die das nach § 12 Abs. 1 MitbestG vorgeschriebene Unterschriftenquorum nicht erreicht hatten. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 MitbestG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt weder gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der formalen Wahlgleichheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Deshalb kann dahinstehen, ob die Anfechtung der Aufsichtsratswahl auch deshalb unbegründet ist, weil der geltend gemachte Wahlverstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt haben konnte.

I. Die Grundsätze der formalen Wahlgleichheit sind auf die Vorschrift des § 12 MitbestG nicht anwendbar.

1. Für allgemeine politische Wahlen, auch über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG hinaus, hat das Bundesverfassungsgericht die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen für die Ausgestaltung des Wahlrechts in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79 und 2 BvR 197/79 - BVerfGE 51, 222, 234 f., m.w.N.) konkretisiert. Danach soll jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können.

a) Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der formalen Wahlgleichheit gehen davon aus, daß die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede grundsätzlich gleich bewertet (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 - BVerfGE 14, 121, 132, m.w.N.). Wegen dieses engen Zusammenhangs mit dem demokratischen Prinzip sind die Grundsätze der Wahlgleichheit durch einen formalen Charakter gekennzeichnet (BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81, 94 = AP Nr. 142 zu Art. 3 GG, m.w.N.). Sie gelten nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, sondern darüber hinaus als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen. In diesem Bereich bedürfen daher angesichts der grundsätzlichen Gleichheit aller Staatsbürger gesetzgeberische Differenzierungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (vgl. z.B. BVerfG Beschluß vom 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/71 - BVerfGE 34, 81, 99, m.w.N.). Damit gehen die Anforderungen der Grundsätze der Wahlgleichheit in ihrer formalen Ausgestaltung über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus, der differenzierende Wahlrechtsbestimmungen bereits bei Vorliegen eines sachlichen, die Annahme von Willkür ausschließenden Grundes zuläßt (BVerfG Beschluß vom 16. Dezem-ber 1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1, 13 f.).

b) Die Grundsätze der formalen Wahlgleichheit beschränken sich nicht auf den eigentlichen Wahlakt, sondern erstrecken sich auf das Vorfeld der politischen Willensbildung (BVerfG Urteil vom 24. Juni 1958 - 2 BvF 1/57 - BVerfGE 8, 51, 68) und damit auch auf die Wahlvorbereitungen und auf das Wahlvorschlagsrecht (BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81, 94 = AP Nr. 142 zu Art. 3 GG; Beschluß vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162, 167 = AP Nr. 118 zu Art. 3 GG, m.w.N.). Insbesondere das Erfordernis einer bestimmten Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge (sog. Unterschriftenquorum) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der formalen Wahlgleichheit dar. Es bewirkt einerseits, daß sich nicht jeder wählbare Bürger zur Wahl stellen kann, sondern nur derjenige, der für seine Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung mehrerer anderer Personen findet. Insoweit beschränkt es die Allgemeinheit der Wahl bei Durchführung des Wahlaktes. Es führt außerdem zur Nichtberücksichtigung der Wahlvorschläge aller derjenigen, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben, und beschränkt insoweit die Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (BVerfG Beschluß vom 23. März 1982, aaO). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß auch Unterschriftenquoren mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit vereinbar sind, wenn sie der Sache nach erforderlich sind, den Charakter der Wahl als eines auf die Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane gerichteten Integrationsvorgangs zu sichern (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1962, aaO). Dazu darf ein Quorum nur so hoch festgesetzt werden, wie es erforderlich ist, um den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen und so das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern (BVerfG Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 und 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369, 377 = AP Nr. 3 zu § 19 BPersVG; Beschluß vom 23. März 1982, aaO).

c) Bei allgemeinen politischen Wahlen gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offenzuhalten (BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1985, aaO, m.w.N.). Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG Beschluß vom 23. März 1982, aaO).

2. Diese Grundsätze der formalen Wahlgleichheit gelten nicht für die in den §§ 10 ff. MitbestG geregelten Wahlen der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher ausdrücklich offengelassen, inwieweit diese für politische Wahlen und Abstimmungen entwickelten Grundsätze außerhalb dieses Bereichs anzuwenden sind. Im Bereich des Arbeits- und Sozialwesens hat es sie zwar auf die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung (BVerfG Beschluß vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68 u.a. - BVerfGE 30, 227, 246 = AP Nr. 22 zu Art. 9 GG), zu Personalvertretungen (BVerfG Beschluß vom 23. März 1982, aaO, zum Bremischen PersVG 1974; Beschluß vom 16. Oktober 1984, aaO, zum BPersVG 1974) und zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen (BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1985, aaO) angewandt, sich jedoch einer abschließenden Stellungnahme enthalten (BVerfG Beschluß vom 22. Oktober 1985, aaO). Dagegen hat es bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane einer Hochschule aus Gründen der Organisationsstruktur und der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG diese Grundsätze eingeschränkt (BVerfG Beschluß vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247, 254). Auf Wahlen zu Richtervertretungen hat es diese Grundsätze für unanwendbar erklärt (BVerfG Beschluß vom 16. Dezember 1975, aaO), weil der Gesetzgeber insoweit nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt werde und kein Verfassungssatz vorhanden sei, der den formalen Charakter der gleichen Wahl für Wahlen aller Art durchsetze, an denen der einzelne teilnehme.

b) Hieran gemessen können die Grundsätze der Wahlgleichheit in ihrer streng formalen Ausgestaltung für Wahlen zu Organen einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und damit auch für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht gelten.

aa) Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts hat der Aufsichtsrat in der Unternehmensverfassung einer Aktiengesellschaft und einer dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden sonstigen Kapitalgesellschaft eine bedeutende Funktion. Dieses Gesellschaftsorgan hat nach näherer Maßgabe der §§ 25 ff. MitbestG, §§ 95 ff. AktG insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans zu bestellen und ihre Tätigkeit zu überwachen. Bei der gesetzlichen Regelung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats durfte es daher das Anliegen des Gesetzgebers sein, die Funktionsfähigkeit dieses Aufsichtsgremiums zu gewährleisten. Das durfte für den Gesetzgeber im Vordergrund stehen und der Gesamtregelung das Gepräge geben.

bb) Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat geht es nicht um die Bildung eines Repräsentationsorgans der Arbeitnehmerschaft im Betrieb oder Unternehmen, sondern um die Ausgestaltung eines Auswahlverfahrens, das eine den legitimen gesellschaftsrechtlichen Zielen des Gesetzgebers entsprechende Zusammensetzung des Aufsichtsrats gewährleisten soll. Der Gesetzgeber des Mitbestimmungsgesetzes wollte eine im Verhältnis zur Kapitaleignerseite möglichst paritätische Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat erreichen. Auf welche Weise diese Personen bestimmt werden, war ihm verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Er hätte sich für andere Modelle als die Wahl durch die unternehmensangehörigen Arbeitnehmer entscheiden können, z.B. für die Entsendung der Mitglieder durch bestimmte Organisationen oder aus Unternehmensorganen. In diesem Fall hätte er auf die formale Gleichheit keine Rücksicht zu nehmen brauchen, sondern nur die Maßstäbe des Art. 3 Abs. 1 GG beachten müssen. Indem er sich für unternehmensinterne Wahlen entschied und damit den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften überhaupt erst eine Wahlrechtsposition einräumte, hat er sich nicht wie bei staatlichen Wahlen über die Anforderungen hinaus gebunden, wie sie sich direkt aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG ergeben.

cc) Dem läßt sich nicht unter Hinweis auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 71, 81, 95 f., m.w.N.) entgegenhalten (so aber das Gutachten von Löwisch/Wallisch, Bl. 197 SenA, S. 12 ff. des Gutachtens), der Gesetzgeber unterwerfe sich, wenn er sich für eine Besetzung des Gremiums durch Wahl und hier insbesondere durch Verhältniswahl entscheide, dem stärker formalisierten Gleichheitsgebot im Wahlrecht und den spezifischen Ausprägungen, die die Wahlrechtsgleichheit in einem Verhältniswahlsystem erfährt. Dieser Einwand wäre nur berechtigt, wenn ein Repräsentationsorgan zu wählen wäre, das seinerseits seinen Willen nach demokratischen Regeln mit Mehrheit bildet. Beim Aufsichtsrat aber wählen die Arbeitnehmer nur die sog. Arbeitnehmerbank, die rechtlich nicht zur Bildung eines eigenen einheitlichen Willens berufen ist. Vielmehr gibt jedes Mitglied seine Stimme im Gesamtgremium des Aufsichtsrats, ohne daß eine mehrheitliche Willensbildung der Arbeitnehmerbank vorauszugehen hätte. Vorrangige Ordnungsaufgabe des Gesetzgebers war damit nicht die Besetzung der Arbeitnehmerbank, bei deren isolierter Regelung er bei seiner Entscheidung für die Verhältniswahl möglicherweise den für dieses Wahlsystem charakteristischen Minderheitenschutz zu wahren hätte. Im Vordergrund stand vielmehr schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfGE 50, 290) die Festlegung des jeweiligen Einflusses von Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat insgesamt. Zur Bestimmung dieses Gewichts beider Seiten tragen die Regelungen bei, wie die jeweilige Seite ihre Mitglieder im Gesamtgremium bestimmt. Nachdem auf Anteilseignerseite gemäß § 8 Abs. 1 MitbestG in Verb. mit den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Wahlvorschriften (insbesondere §§ 126 f., 133 ff. AktG) regelmäßig ein "extremes" Mehrheitswahlsystem gilt, könnte der Gesetzgeber, um den paritätischen Einfluß der Arbeitnehmerseite nicht mehr als verfassungsrechtlich geboten zu beschränken, zur Wahrung des Gewichts der Arbeitnehmerseite deren Geschlossenheit zu stärken suchen und hierauf auch durch dazu geeignete Wahlvorschriften hinwirken.

dd) Fehl geht schließlich der Einwand, das angegriffene Unterschriftenquorum des § 12 Abs. 1 MitbestG betreffe nicht die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat selbst, sondern lediglich die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung und damit ein Gremium, in dem nur die Arbeitnehmerschaft repräsentiert sei und das seinerseits mit Mehrheit abstimme. Selbst die Rechtsbeschwerde erkennt, daß es sich bei der Delegiertenwahl nur um eine aus Praktibilitätsgründen vorgeschaltete Modalität der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat handelt. Die alleinige Aufgabe der Delegiertenversammlung besteht in dieser Wahl der Arbeitnehmervertreter. Die verfassungsrechtliche Bewertung der Delegiertenwahl hat sich daher ausschließlich an der Aufsichtsratswahl zu orientieren, deren Teil sie ist (im Ergebnis ebenso Hanau, Rechtsgutachten 1995 (Bl. 207 ff. VorA); ders., Festschrift für Friauf, (Staat, Wirtschaft, Steuern, 1996, 621 ff.); ders. Stellungnahme zum Rechtsgutachten von Löwisch/Wallisch (Bl. 172 ff. SenA); a.A. Löwisch/Wallisch in ihrem von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Gutachten (Bl. 137 SenA)).

II. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 MitbestG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, der dem Gesetzgeber im übrigen die Normierung sachlich begründeter, differenzierender Wahlbestimmungen gestaltet.

1. Der Grad der zulässigen Differenzierungen richtet sich in erster Linie nach der Struktur des zu regelnden Sachbereichs, dem Aufgabenkreis des zu wählenden Repräsentativorgans sowie danach, auf welcher Stufe des Wahlverfahrens der Gesetzgeber mit welcher Intensität eingreift (BVerfGE 60, 162, 168; 71, 81, 96, jeweils m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zulässig, sofern sie der Höhe nach erforderlich sind, den Wahlakt auf aussichtsreiche Bewerber zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Gremiums für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu sichern.

2. Hieran gemessen durfte der Gesetzgeber wegen der besonderen Struktur der Unternehmensmitbestimmung, der Aufgaben des Aufsichtsrats und insbesondere der Beteiligung der Arbeitnehmerseite an dessen Entscheidungsfindung das Unterschriftenquorum des § 12 Abs. 1 MitbestG seiner Höhe nach für erforderlich halten, um die von ihm aus Paritätsgründen angestrebte Geschlossenheit der Arbeitnehmerbank zu gewährleisten.

a) Ein deutlich niedrigeres Unterschriftenquorum würde bei den meisten Delegiertenwahlen dazu führen, daß zahlreiche Arbeitnehmerstimmen auf Listen entfallen, die nicht einmal einen Delegiertensitz erreichen; sie wären damit schon von vornherein "weggeworfen". Aber selbst wenn kleinere Gruppierungen einzelne Delegiertensitze erringen, ist hiermit angesichts der äußerst geringen Zahl der für jede Arbeitnehmergruppe zur Verfügung stehenden Aufsichtsratssitze eine realistische Chance auf Erringung eines Aufsichtsratssitzes nicht verbunden. Im Ergebnis würde die Zulassung von Wahlvorschlägen mit geringer Unterschriftenzahl nur dazu führen, daß sich die Stimmen der wahlberechtigten Arbeitnehmerschaft zersplittern. Das eigentliche Wahlziel, durch das Kräftemessen der großen im Unternehmen vertretenen Interessenrichtungen der Arbeitnehmer die Repräsentation der Interessen der Mehrheit der Arbeitnehmer zu erreichen, würde verfehlt. Das höhere Quorum des § 12 Abs. 1 MitbestG beeinträchtigt letztlich nur aussichtslose Bewerber.

b) Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, daß es dem Gesetzgeber bei den Wahlvorschriften zur Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat in weit stärkerem Maße als bei anderen Wahlen darum gehen durfte, der durch die Verhältniswahl drohenden Gefährdung der Geschlossenheit der Arbeitnehmerbank zu begegnen. Bei Wahlen zu Repräsentativorganen, die ihren Gesamtwillen mit Mehrheit bilden, ist die Repräsentation von Minderheiten zur Förderung des Willensbildungsprozesses des Gesamtorgans grundsätzlich sinnvoll und seiner Geschlossenheit schon deshalb nicht abträglich, weil die Minderheit bei der abschließenden Willensbildung überstimmt werden kann. Dagegen bleiben bei einer Abstimmung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat die Stimmen einer Minderheit bei der endgültigen Willensbildung nicht bedeutungslos, sondern wachsen der Kapitaleignerseite zu. Die damit verbundene Schwächung der Arbeitnehmerbank brauchte der Gesetzgeber zum Schutz der Minderheit nicht in Kauf zu nehmen.

III. Die angegriffene Regelung des § 12 Abs. 1 MitbestG verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG.

1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG Beschluß vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352 = AP Nr. 80 zu Art. 9 GG; BVerfG Beschluß vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 = AP Nr. 2 zu § 57 a HRG) die Koalitionsfreiheit nicht nur in ihrem Kernbereich, wie noch das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen hat. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfaßt vielmehr alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Hierzu gehört bei einer Gewerkschaft die Beteiligung an Wahlen und die Einflußnahme bei Wahlen zu Gremien, in denen die Interessen der Arbeitnehmerschaft institutionell repräsentiert sein sollen. Dazu gehört auch die Beteiligung an Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

2. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG gilt zwar vorbehaltslos, aber es räumt den geschützten Personen und Vereinigungen keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 57, 220, 246). Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295, 306; 50, 290, 368). Dabei muß er eine sachlich gebotene Regelung erlassen, die nicht unverhältnismäßig ist. Daneben ist es dem Gesetzgeber gestattet, der Koalitionsfreiheit zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestalteter Rechte auch Schranken zu ziehen, soweit dabei das Übermaßverbot beachtet wird.

3. Unter Berücksichtigung dessen verstößt das angegriffene Unterschriften-quorum des § 12 Abs. 1 MitbestG nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Mit den Regelungen des § 12 Abs. 1 MitbestG hat der Gesetzgeber nicht in die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften eingegriffen. Er hat das Recht der Gewerkschaften ebenso wie das Recht der einzelnen Arbeitnehmer, sich in Ausübung ihrer grundrechtlich gesicherten Freiheit bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat werbend einzuschalten und insbesondere im Rahmen der Delegiertenwahlen von den wahlberechtigten Arbeitnehmern einzureichende Wahlvorschläge zu unterbreiten, überhaupt erst ausgestaltend geschaffen. Wenn er dabei wegen der dem Aufsichtsrat zukommenden Ordnungsfunktion Unterschriftsquoren normiert hat, so war das aus den obengenannten Gründen sachlich geboten. Dadurch werden die Gewerkschaften auch nicht unverhältnismäßig belastet. Es ist ihnen zumutbar, ihre ebenfalls durch das Grundgesetz geschützte Organisation zur Erreichung des Quorums einzusetzen.

Ende der Entscheidung

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