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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: 7 ABR 56/98
Rechtsgebiete: BetrVG 1972, Parteiengesetz, GG
Vorschriften:
BetrVG 1972 § 47 | |
BetrVG 1972 § 53 Abs. 2 | |
Parteiengesetz § 3 | |
Parteiengesetz § 6 | |
Parteiengesetz § 7 | |
Parteiengesetz § 8 | |
Parteiengesetz § 9 | |
Parteiengesetz § 11 | |
GG Art. 21 Abs. 3 |
Die Bezirke und die Landesverbände/Landesorganisationen der SPD sind rechtlich selbständige nicht eingetragene Zweigvereine innerhalb der SPD und damit ihrerseits Unternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG. Die für sie gebildeten Betriebsräte können bei dem Bundesvorstand der SPD keinen Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des BetrVG errichten.
Aktenzeichen: 7 ABR 56/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 9. August 2000 - 7 ABR 56/98 -
I. Arbeitsgericht Bonn - 4 BV 9/97 - Beschluß vom 17. September 1997
II. Landesarbeitsgericht Köln - 13 TaBV 97/97 - Beschluß vom 9. Juni 1998
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS
Verkündet am 9. August 2000
Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Beschlußverfahren
mit den Beteiligten
1.
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
2.
Beschwerdeführerin,
3.
4.
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6.
7.
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hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Anhörung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dörner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Steckhan, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Niehues und Hökenschnieder für Recht erkannt:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1), 3), 4), 5), 6), 9), 10), 15), 16), 17), 19), 20), 21), 23), 25), 26), 27) und 28) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 1998 - 13 TaBV 97/97 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen !
Gründe
A. Die zu 2) beteiligte Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) besteht seit ihrer Gründung in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Ihre Satzung ist in einem Organisationsstatut (OS) niedergelegt. Danach gliedert sich die Partei in Ortsvereine, Unterbezirke und Bezirke. Grundlage der parteiinternen Organisation ist der Bezirk, der vom Parteivorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt wird. In Ländern mit mehr als einem Bezirk können nach politischer Zweckmäßigkeit Landesverbände als weitere Organisationsgliederungen gebildet werden. Durch die Bildung eines Landesverbands wird die Eigenschaft der Bezirke als Grundlage der Organisation nicht berührt. Die Bezirke und Landesverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen und beschließen einen Wirtschaftsplan. Sie handeln unter dem Namen SPD unter Hinzufügung ihrer Organisationsbezeichnung. Die Bezirke und Landesverbände unterhalten in eigener Verantwortung Geschäftsstellen. Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Geschäftsstellen schließt der Vorstand der jeweiligen Organisationseinheit.
Für die Geschäftsstellen des Bundesvorstands und der weiteren Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Landesebene sind die zu 3) bis 28) beteiligten Betriebsräte gewählt worden. Die Betriebsräte errichteten erstmals 1971 einen Gesamtbetriebsrat. Dieser Gesamtbetriebsrat hat nach dem Statut der Parteischule drei Vorstandsmitglieder der Parteischule zu stellen. Er gehört mit einem Vertreter dem Parteirat als beratendes Mitglied an. Auf Parteitagen steht dem Gesamtbetriebsrat ein Rederecht zu.
Zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der SPD bestehen seit 1991 Meinungsverschiedenheiten darüber, ob dem Gesamtbetriebsrat auch die Rechte eines Gesamtbetriebsrats nach dem BetrVG zustehen. Durch rechtskräftigen Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 21. August 1991 wurde der Bundesvorstand der SPD verpflichtet, auf der nächsten Betriebsräteversammlung einen Bericht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG abzugeben. In einem weiteren Beschlußverfahren über die Errichtung einer Einigungsstelle entsprach das Landesarbeitsgericht Köln am 6. Februar 1992 dem Antrag des Gesamtbetriebsrats mit der Begründung, das Fehlen einer betriebsverfassungsrechtlichen Legitimation des Gesamtbetriebsrats sei nicht offensichtlich.
Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Bundespartei bilde zusammen mit ihren Gebietsverbänden ein einheitliches Unternehmen. Die Gebietsverbände seien rechtlich unselbständige Untergliederungen der Partei und in ihrem Bestand vom Bundesvorstand abhängig. Organisationsstatut und Parteiprogamm seien auch für die Untergliederungen verbindlich. Es gäbe nur eine Parteimitgliedschaft. Das Eigentum der Partei einschließlich aller Untergliederungen sei dem Bundesvorstand zugeordnet. Dieser sei auch befugt, sämtliche Vermögens- und Persönlichkeitsrechte der Partei geltend zu machen. Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
1. festzustellen, daß die Bildung des Gesamtbetriebsrats bei der Beteiligten zu 2) rechtswirksam ist,
2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, auf den jährlichen Betriebsräteversammlungen jeweils Berichte gemäß § 53 Abs. 2 BetrVG abzugeben,
hilfsweise
3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, auf den jährlichen Betriebsräteversammlungen Berichte über das Personal- und Sozialwesen abzugeben.
Der zu 2) beteiligte Bundesvorstand der SPD hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Bezirke und Landesverbände seien eigenständige nicht rechtsfähige Vereine. Sie nähmen dauerhaft eigene Aufgaben nach außen hin im eigenen Namen durch eine eigene körperschaftliche Organisation war. Im Verhältnis zum Bundesvorstand seien sie selbständige Unternehmen. Das schließe die Bildung eines Gesamtbetriebsrats auf Bundesebene aus.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Bundesvorstands der SPD hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben der Gesamtbetriebsrat sowie die ihn unterstützenden Betriebsräte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Bundesvorstand der SPD hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat die Bezirke und Landesorganisationen beteiligt, bei deren Geschäftsstellen die zu 4) bis 28) beteiligten Betriebsräte gebildet sind.
B. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats und der sich am Verfahren beteiligenden Betriebsräte sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die zu 3) bis 28) beteiligten Betriebsräte konnten einen Gesamtbetriebsrat nach dem BetrVG nicht wirksam errichten.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Rechtskraft der Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln vom 21. August 1991 und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 1992 eine Entscheidung über die wirksame Errichtung des zu 1) beteiligten Gesamtbetriebsrats nicht hindern.
Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, sind der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Das schließt eine erneute abweichende Entscheidung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft aus, wenn der Streitgegenstand des weiteren Rechtsstreits mit dem des vorangegangenen Verfahrens identisch ist oder eine im Vorprozeß entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Verfahrens ist (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82, 291, 294 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 32, zu B II 1 der Gründe). Daran fehlt es. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln über die Berichtspflicht des Bundesvorstands der SPD auf einer konkreten Betriebsräteversammlung sowie das Verfahren über die Errichtung einer Einigungsstelle betraf jeweils einen anderen Streitgegenstand. In den Verfahren wurde auch nicht über die wirksame Errichtung eines Gesamtbetriebsrats als Vorfrage rechtskräftig entschieden.
II. Das Landesarbeitsgericht hat die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach dem BetrVG durch die beteiligten Betriebsräte zu Recht für unwirksam gehalten. Die Landesverbände bzw. Landesorganisationen und die Bezirke der SPD sind ihrerseits Unternehmen im Sinne des BetrVG. Sie bilden zusammen mit dem Bundesvorstand der SPD kein einheitliches Unternehmen.
1. Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Einen eigenständigen Unternehmensbegriff regelt das BetrVG in dieser Vorschrift nicht. Vielmehr knüpft das Gesetz an die in anderen Gesetzen für Unternehmen und deren Rechtsträger geregelten Organisationsformen an. Nach den Vorschriften des AktienG, des GmbH-Gesetzes, des HGB und des BGB können die Kapitalgesellschaften, die Gesellschaften des Handelsrechts, die Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder auch Vereine jeweils nur Träger eines einzigen einheitlichen Unternehmens sein (BAG 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 302 = AP ArbGG 1979 § 10 Nr. 3).
Für das BetrVG folgt die das Unternehmen kennzeichnende Einheitlichkeit seines Rechtsträgers vor allem aus der im Gesetz angelegten Unterscheidung zwischen Konzern und Unternehmen. Ein Konzern ist unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung trotz einer einheitlichen Leitung kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Zusammenschluß rechtlich selbständiger Unternehmen, die infolge des Zusammenschlusses ihre rechtliche Selbständigkeit als Unternehmen nicht verlieren. Im Gegensatz dazu kann sich ein Unternehmen iSd. BetrVG nicht über den Geschäfts- und Tätigkeitsbereich seines Rechtsträgers hinaus erstrecken. Vielmehr markiert der Rechtsträger mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich die Grenze des Unternehmens (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 - BAGE 57, 144 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 7).
Der Begriff des Unternehmens setzt deshalb dessen Einheitlichkeit voraus. Dementsprechend ist die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats iSd. § 47 BetrVG nur in dem Umfang möglich, wie der Träger des Unternehmens eine rechtliche Einheit bildet. Der Unternehmer und der Inhaber der zu dem Unternehmen gehörenden Betriebe müssen identisch sein (BAG 29. November 1989 aaO, zu B II 3 a der Gründe mwN).
2. Die einzelnen Bezirke, Landesverbände bzw. Landesorganisationen der SPD sind im Verhältnis zur Gesamtpartei rechtlich selbständige Zweigvereine. Sie sind ihrerseits Unternehmen iSd. § 47 Abs. 1 BetrVG.
a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die rechtliche Eigenständigkeit der beteiligten Gebietsverbände nicht bereits aus § 3 Parteiengesetz (ParteiG). Nach dieser Bestimmung können eine Partei und ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Mit diesem Inhalt regelt § 3 ParteiG die Parteifähigkeit und nicht die Rechtsträgerschaft einer politischen Partei und ihrer Untergliederungen (vgl. BGHZ 73, 275, 277; LG Frankfurt 21. September 1978 - 2/3 O 256/78 - NJW 1979, 1661; Soergel-Hadding BGB 12. Aufl. vor § 21 Rn. 59; Preis Festschrift Däubler 261, 265 mwN). Vielmehr ist für die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Gebietsverbände entscheidend, daß sie auf Dauer nach außen Aufgaben im eigenen Namen durch eine eigene körperschaftliche Organisation wahrnehmen, in ihrem Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sind sowie über finanzielle Mittel verfügen, die sie in die Lage versetzen, ein eigenständiges Vereinsleben zu führen. Denn insoweit handelt es sich um nicht rechtsfähige selbständige Zweigvereine innerhalb eines Gesamtvereins. Solche Zweigvereine sind eigene Rechtsträger und damit ihrerseits Unternehmen iSd. § 47 Abs. 1 BetrVG.
b) Die zur rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gebietsverbände führende Organisationsstruktur eines selbständigen Zweigvereins innerhalb eines Gesamtvereins folgt aus den Vorschriften des ParteiG zur Gliederung demokratischer Parteien und deren Umsetzung im Organisationsstatut der SPD.
aa) § 7 Abs. 1 Satz 1 ParteiG schreibt für Parteien eine Untergliederung nach Gebietsverbänden vor, deren Größe und Umfang in einer Parteisatzung festzulegen sind. Damit soll den Mitgliedern einer Partei eine angemessene Mitwirkung an deren Willensbildung ermöglicht werden. Das entspricht dem Gliederungsgebot des Art. 21 Abs. 3 GG für demokratische Parteien. Diesem Gliederungsgebot ist die SPD mit den Regelungen in § 8 ihres Organisationsstatuts nachgekommen. Danach untergliedert sich die Partei in Bezirke, Unterbezirke und Ortsvereine, wobei die Bezirke Grundlage der Organisation sind. Zwar können die Gebietsverbände rechtlich nicht selbst über ihre Abgrenzung zueinander entscheiden, § 8 Abs. 2 OS, § 7 Abs. 1 ParteiG. Das stellt ihre Selbständigkeit nicht in Frage. Eine derartige Befugnis gehört nicht zu den Wesensmerkmalen eines selbständigen Zweigvereins. Dessen organisatorische Selbständigkeit verlangt lediglich das nicht durch die Satzung des Gesamtvereins beschränkbare Recht zur Selbstauflösung (Soergel-Hadding BGB 12. Aufl. vor § 21 Rn. 53). Dieses Recht steht den betroffenen Gebietsverbänden nach § 9 Abs. 3 ParteiG zu.
bb) Die Mitglieder der SPD sind im Wege der gestuften Mehrfachmitgliedschaft sowohl Mitglieder des Ortsvereins, als auch des jeweiligen Gebietsverbandes und der Gesamtpartei (vgl. BGHZ 73, 275, 278). Die Mitgliedschaft in der Gesamtpartei wird durch die Aufnahme in den Ortsverband erworben, § 3 OS.
cc) Die einen selbständigen Verein charakterisierende Fähigkeit zur Willensbildung und zum Handeln nach außen durch dafür vorgesehene Organe ist durch § 8 ParteiG für die Gebietsverbände gewährleistet. Nach § 8 ParteiG sind Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung sowie der Vorstand notwendige Organe der Parteien und der Gebietsverbände. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 ParteiG verstärkt zudem den organschaftlichen Charakter einer Parteiuntergliederung, in dem sie allen Gebietsverbänden zubilligt, durch Satzung weitere ihrer Willensbildung dienenden Organe einzuführen.
Nach § 9 Abs. 1 ParteiG ist die Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbands. Bei den hier beteiligten Gebietsverbänden höherer Stufen führt sie die Bezeichnung Parteitag. Der Parteitag beschließt gem. § 9 Abs. 3 ParteiG im Rahmen der Zuständigkeit des Gebietsverbands innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung, sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien. Gem. § 9 Abs. 4 ParteiG wählt er auch die Mitglieder und die Vorsitzenden des Vorstands des jeweiligen Gebietsverbands.
Auch die in § 11 Abs. 3 ParteiG geregelte Stellung des Vorstands macht die rechtliche Selbständigkeit der Gebietsverbände deutlich. Nach dieser Bestimmung leitet der Vorstand den Gebietsverband. Er führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Damit leitet der Gebietsvorstand einer politischen Partei den jeweiligen Gebietsverband in gleicher Weise wie der Bundesvorstand für die Bundespartei leitungsbefugt ist. Daraus sowie aus der Pflicht zur Einhaltung der demokratischen Grundstruktur folgt, daß der Bundesvorstand gegenüber den Gebietsverbänden nicht weisungsbefugt ist (Preis aaO, 261, 264). Die Kontrollrechte des Bundesvorstands nach § 26 OS sowie die Berichtspflichten der Gebietsvorstände nach § 14 OS betreffen nicht das Zustandekommen der Entscheidungen und Handlungen der Gebietsverbände. Es handelt sich um nachgelagerte Rechte und Pflichten, die Ausdruck der Einbindung des Zweigvereins in einen Gesamtverein sind. Der Annahme der Eigenständigkeit der Gebietsverbände stehen sie deshalb nicht entgegen.
Die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Gebietsverbände bestätigt auch § 11 Abs. 3 Satz 2 ParteiG. Nach dieser Vorschrift vertritt der Vorstand den Gebietsverband gem. § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Damit setzt das ParteiG die eigenständige Rechtspersönlichkeit eines Gebietsverbands voraus; eine Regelung zur Vertretung wäre ansonsten entbehrlich.
Die organisatorische Selbständigkeit der beteiligten Gebietsverbände folgt weiter aus der durch § 6 Abs. 1 ParteiG iVm. § 9 Satz 1 OS zugewiesenen Satzungsautonomie. Danach regeln die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächst höheren Gebietsverbands hierüber keine Vorschriften enthält. Diese Regelung trifft auch § 9 Satz 1 OS. Konkrete Beschränkungen der Satzungsautonomie der Gebietsverbände enthält das Organisationsstatut nicht. Unerheblich ist die Einschränkung, nach der die Satzung der Gebietsverbände dem Organisationsstatut der Partei nicht widersprechen darf. Ein solche Beschränkung entspricht dem Wesen eines Gesamtvereins. Sie beläßt dem Zweigverein die Möglichkeit, ein eigenständiges Vereinsleben zu führen (vgl. BGHZ 73, 275, 278).
dd) Die beteiligten Gebietsverbände treten im Rechtsverkehr auch in eigenem Namen auf. Dabei führen sie, wie § 4 Abs. 2 ParteiG vorschreibt, den Namen der Partei unter Hinzufügung ihrer Organsiationsbezeichnung. Auch die zur Wahrnehmung der eigenen Aufgaben notwendige wirtschaftliche Selbständigkeit wird den beteiligten Gebietsverbänden durch das Organisationsstatut und die Finanzordnung (FO) der Partei, die Teil des Organsiationsstatuts ist, gewährleistet. Nach § 24 Abs. 3 OS führt der Parteivorstand innerhalb der Gesamtpartei im Einvernehmen mit den Bezirken einen Finanzausgleich durch, um die Parteiarbeit in den finanzschwachen Bezirken zu fördern. § 9 FO verleiht den beteiligten Gebietsverbänden das Recht zur eigenen Kontenführung, an das § 3 FO das Recht zur Annahme von Spenden knüpft. Gemäß § 7 FO beschließen die Vorstände der jeweiligen Gebietsverbände für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Darüber hinaus sind sie nach Maßgabe des § 10 FO zur Buchführung und gem. § 11 FO zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
ee) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betreiben die Gebietsverbände ihre Geschäftsstellen auch in eigener Verantwortung. Dazu schließen sie die Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern in eigenem Namen und treten als Arbeitgeber auf. Auch darin kommt zum Ausdruck, daß die Geschäftsstellen der beteiligten Gebietsverbände nicht vom Bundesvorstand der SPD als eigene Betriebe betrieben werden. Weder dem ParteiG noch dem Organisationsstatut läßt sich entnehmen, daß die Befugnis der Gebietsvorstände zum Abschluß von Arbeitsverträgen, vom Bundesvorstand abgeleitet ist.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht auch ausgeschlossen, daß der Bundesvorstand und die beteiligten Gebietsverbände eine Unternehmensführungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet haben, die alle Geschäftsstellen im eigenen Namen führt und kraft ausdrücklicher Vereinbarung Arbeitgeberin der dort Beschäftigten ist. Bereits die eigenständige Verwaltung der Geschäftsstellen durch die jeweiligen Gebietsverbände spricht gegen das Vorliegen einer solchen Führungsvereinbarung.
4. Eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz wirksame Errichtung eines Gesamtbetriebsrats folgt auch nicht aus sonstigen Rechtsgrundsätzen oder Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Organisationsvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind zwingend. Von ihnen kann nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder aufgrund einer tatsächlichen Übung abgewichen werden. Daher ist unerheblich, daß sowohl das Organisationsstatut der Parteien als auch das Statut der Parteischule von einem parteiinternen Gremium mit der Bezeichnung Gesamtbetriebsrat ausgehen.
III. Die weiteren Haupt- und Hilfsanträge des Gesamtbetriebsrats sind ebenfalls unbegründet. Die umfassenden Berichtspflicht eines Unternehmers nach § 53 Abs. 2 BetrVG sowie die Pflicht, über das Personal- und Sozialwesen zu berichten, setzt jeweils voraus, daß ein Gesamtbetriebsrat für das Unternehmen wirksam errichtet ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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