Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.03.1998
Aktenzeichen: 7 ABR 59/96
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 2
ArbGG § 83 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich i.S. des § 40 Abs. 2 BetrVG sein.

2. Ein PC ist nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit jedem Betriebsrat als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen.

3. Die gerichtliche Bewertung eines Vorbringens der Beteiligten im Beschlußverfahren als nicht hinreichend substantiiert ist nur statthaft, wenn das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen und die Beteiligten zu einer Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter Fragestellungen aufgefordert hat.

Aktenzeichen: 7 ABR 59/96 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 11. März 1998 - 7 ABR 59/96 -

I. Arbeitsgericht Neumünster - 1d BV 49/95 - Beschluß vom 18. Januar 1996

II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 TaBV 19/96 - Beschluß vom 24. Juli 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Ja ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Personalcom- puters

Gesetz: § 40 Abs. 2 BetrVG; ArbGG § 83 Abs. 1

7 ABR 59/96 ------------- 2 TaBV 19/96 Schleswig-Holstein

Im Namen des Volkes! Beschluß

Verkündet am 11. März 1998

Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Beschlußverfahren

unter Beteiligung

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, die Richterin Schmidt und den Richter Dr. Mikosch sowie die ehrenamtlichen Richter Ruppert und Meyer beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Juli 1996 - 2 TaBV 19/96 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweiten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen !

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Personalcomputer (PC) mit Peripheriegeräten und Software zur Verfügung zu stellen hat.

Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Betrieb in N - 1994 etwa 130 Arbeitnehmer. PC gehörten seinerzeit zur Ausstattung der dortigen Büros im kaufmännischen und im technischen Bereich. Dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat steht zur Erledigung seiner Aufgaben eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung. Diese wird von seiner Schriftführerin, einer Montagearbeiterin, bedient.

Der Betriebsrat beschloß im Sommer 1994, einen PC mit Bildschirm und Drucker sowie Software zu bestellen. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, diese Geräte zur Verfügung zu stellen. Sie bot dem Betriebsrat im April 1996 eine ausgemusterte Speicherschreibmaschine zum Gebrauch an.

Der Betriebsrat hat gemeint, er benötige einen PC mit Zubehör für die laufende Geschäftsführung, um die ständig anfallenden und umfangreichen Schreibarbeiten zu erledigen. Er müsse Betriebsvereinbarungsvorschläge erarbeiten, z.B. für ein neues Entlohnungssystem, für Beurteilungsgrundsätze, Personalfragebögen, EDV-Richtlinien und Betriebsurlaubsplanung. Weiterhin wolle er Richtlinien zur Zusammenarbeit im Betriebsrat mit dessen Gremien, z.B. im Wirtschaftsausschuß, erstellen. Ein Kalkulationsprogramm sei erforderlich, um die für die Betriebsratstätigkeit verwendeten statistischen Erkenntnisse verarbeiten zu können. Er benötige auch ein Datenverwaltungsprogramm, um Datenbanken anzulegen und Adressendateien für Serienbriefe zu fertigen. In einem Betrieb von der Größenordnung, wie ihn der Arbeitgeber in N unterhalte, sei davon auszugehen, daß für die zügige Erledigung der Betriebsratsarbeit ein PC erforderlich sei. Dem Betriebsrat könne nicht verwehrt werden, seine büromäßige Ausrüstung der technischen Entwicklung anzupassen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Personalcomputer, einen Bildschirm, einen Drucker sowie Software im Form eines Textverarbeitungsprogramms, eines Kalkulationsprogramms, eines Datenverwaltungsprogramms und eines Dateipflegeprogramms zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat gemeint, für die Geschäftsführung des Betriebsrats sei ein PC nicht erforderlich.

Das Arbeitgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag des Betriebsrats nicht zurückgewiesen werden. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen PC mit Monitor und Drucker sowie der gewünschten Software zur Verfügung zu stellen.

I. Der Anspruch des Betriebsrats kann sich nur aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergeben. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.

1. Der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, der die Frage, ob ein sachliches Mittel für ihn erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten hat. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs und der sich stellenden Betriebsratsaufgaben zu bestimmen. Dabei hat sich der Betriebsrat auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und der Arbeitnehmerschaft und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1995 - 7 ABR 37/94 - AP Nr. 46 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe, m.w.N.).

2. Dieser Beurteilungsspielraum steht auch den Tatsachengerichten zu. Das Rechtsbeschwerdegericht hat hingegegen die Anwendung des Begriffs nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - BAGE 72, 274, 278 = AP Nr. 37 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.). Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß die Begründung des Landesarbeitsgerichts auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht in allen Teilen standhält.

3. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst seiner Entscheidung die Grundsätze der Senatsrechtsprechung zugrundegelegt und so zutreffend ausgeführt, daß sich die Erforderlichkeit der Überlassung eines PC zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Betriebsrats unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse nach Inhalt und Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben bestimmt.

a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, ein PC sei grundsätzlich ein erforderliches Arbeitsmittel des Betriebsrats und gehöre deshalb auch in kleinen Betrieben zur Grund- bzw. Normalausstattung. Diese Rechtsauffassung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. § 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel in erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte "Normalausstattung".

Die Rechtsauffassung läßt sich auch nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung der Erforderlichkeit von Schulungen zum Betriebsverfassungsrecht, zum Arbeitsrecht und zum Arbeitsschutzrecht (BAG Beschlüsse vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972; vom 15. März 1986 - 6 ABR 74/83 - BAGE 52, 78 = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972; und vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972) begründen. Der Erwerb von Grundkenntnissen auf diesen Rechtsgebieten ist im Regelfall ohne nähere Darlegung als erforderlich anzusehen, weil die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nicht vorstellbar ist, wenn das zur Mitentscheidung aufgerufene Betriebsratsmitglied keine Grundkenntnisse auf den genannten Rechtsgebieten hat. Demgegenüber ist die Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten nicht zwangsläufig von der Inanspruchnahme moderner Bürotechnik abhängig. Das gilt namentlich für Betriebsobleute und Betriebsräte in Kleinunternehmen, in denen die betriebliche Mitbestimmung im Regelfall ohne (umfangreiche) Schreibarbeiten erfolgt.

b) Auf die Darlegung der Erforderlichkeit kann auch bei Betrieben ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl nicht verzichtet werden. Mit der Größe des Betriebs und der Anzahl der Beschäftigten steigt regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrats bei der Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC. Eine vollständige Befreiung von der Ausübung des Beurteilungsspielraums folgt daraus jedoch nicht.

c) Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich auch nicht ausschließlich am entsprechenden Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG folgt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 -, aaO). Die Geschäftsleitung eines Betriebs verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats. Nur dort, wo sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berühren, nämlich bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (dazu unter II 3 b).

d) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe den Rationalisierungseffekt nicht berücksichtigt, der durch die Benutzung eines PC eintrete, in dessen Folge der Betriebsrat sich die erforderliche Zeit verschaffe, andere Betriebsratsaufgaben kompetent wahrnehmen zu können. Rationalisierungseffekte führen regelmäßig zu Erleichterungen bei der täglichen Aufgabenerfüllung. Erleichterungen sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend, um einen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu begründen (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 -, aaO). Nur wenn die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung quantitativ und qualitativ so anwachsen, daß sie mit den bisherigen Sachmitteln nur unter Vernachlässigung anderer Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungesetz bewältigt werden können, kann es erforderlich sein, aus Gründen der Effektivität entsprechende Sachmittel zur Verfügung zu stellen (dazu unter II 3 a).

4. Der angefochtene Beschluß kann aber keinen Bestand haben, weil die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist.

a) So hat das Landesarbeitsgericht für seine Entscheidung tragend berücksichtigt, daß die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Frühsommer 1996, knapp zwei Jahre nach dessen Beschlußfassung, eine Speicherschreibmaschine zur Verfügung gestellt hat. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe damit verkannt, daß die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG nach den Verhältnissen zur Zeit der Beschlußfassung zu beurteilen ist (Senatsbeschluß vom 16. März 1988 - 7 AZR 557/87 - AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972). Nur wenn die Arbeitgeberin die Schreibmaschine vor der Beschlußfassung des Betriebsrats im Sommer 1994 angeboten hätte, könnte geprüft werden, ob die Überlassung eines PC erforderlich war oder nicht (mehr).

b) Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Mitbenutzung eines im Betrieb befindlichen PC ist in der gewählten verallgemeinernden Form unzutreffend. Die Anschaffung eines Sachmittels mag im Einzelfall nicht erforderlich sein, weil die Aufgaben, für deren Erledigung es benutzt werden soll, nicht regelmäßig anfallen und so wenig umfangreich sind, daß allein die Mitbenutzung eines auf Arbeitgeberseite vorhandenen Sachmittels verhältnismäßig ist. Das könnte der Fall sein, wenn ein Betriebsrat in einem Kleinbetrieb wenige Male im Jahr ein kurzes Schriftstück für die Belegschaft oder den Arbeitgeber verfassen muß. Im Regelfall ist die Verweisung auf die Mitbenutzung eines Rechners, der geeignet ist, Daten zu speichern und den anderen Mitbenutzern zugänglich zu machen, keine Erfüllung der Ansprüche aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Sie scheidet deshalb als ein Erforderlichkeit ausschließendes Mittel aus.

c) Unzutreffend ist ferner die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, mit der bisher zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine hätten sich die angefallenen Schreibarbeiten erledigen lassen, wie die bisherige Tätigkeit des Betriebsrats zeige. Denn das Landesarbeitsgericht hat es bei der Bewertung vergangenheitsbezogener Tatsachen versäumt, die vom Betriebsrat geplanten Aufgabenstellungen für die Zukunft zu berücksichtigen. Diese sind jedoch regelmäßig maßgebend. Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang meint, dem Vortrag des Betriebsrats lasse sich nicht entnehmen, daß er ohne Überlassung eines PC nicht mehr oder nur noch zum Teil in der Lage sei, die ihm gestellten Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen, verkennt es seine prozessualen Pflichten im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, daß der Betriebsrat bereits in der Antragsschrift dargelegt hat, für welche Aufgaben er die Überlassung und Benutzung eines PC benötige, und daß das Landesarbeitsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 83 Abs. 1 ArbGG nicht nachgekommen ist. Die gerichtliche Bewertung des Vorbringens in einem Beschlußverfahren als nicht ausreichender Vortrag ist nur statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht den Betriebsrat auf seine Einschätzung hingewiesen und zur Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter richterlicher Fragestellungen aufgefordert hat.

d) Letztlich hat das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Betriebsrats im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Mitbestimmung nach den §§ 106 ff. BetrVG überhaupt nicht berücksichtigt.

II. Das Landesarbeitsgericht wird die aufgezeigten Versäumnisse in einem neuen Beschwerdeverfahren nachzuholen haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen vermag der Senat keine abschließenden Hinweise zu geben. Das Landesarbeitsgericht hat aber folgendes zu beachten:

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff des erforderlichen Umfangs der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel ist nach den Verhältnissen zu der Zeit zu beurteilen, zu der der Betriebsrat seinen Beschluß gefaßt hat.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu beurteilen, ob der Betriebsrat bei seiner Beschlußfassung den Standpunkt eines vernünftigen Dritten eingenommen hat und ob er aufgrund der von ihm vorgenommenen Abwägungen zwischen den Interessen des Betriebs einerseits und denen des Betriebsrats sowie der Arbeitnehmerschaft andererseits (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1995 - 7 ABR 37/94 -, aaO) zu dem Schluß kommen konnte, die Anschaffung eines PC nebst Peripheriegeräten sei erforderlich.

3. Das Landesarbeitsgericht wird den Betriebsrat zur Vervollständigung seines Sachvortrags aufzufordern haben. Das gilt sowohl für den gesteigerten Umfang der nach dem Betriebsverfassungsgesetz gebotenen Aufgaben des Betriebsrats als auch hinsichtlich der Planung, neue, gesetzlich vorgesehene Rechte in Anspruch zu nehmen.

a) Die Anschaffung eines PC für den Betriebsrat kann bereits deswegen erforderlich sein, weil die bisher erfüllten Aufgaben in einem Maß angewachsen sind, daß nur ein Teil unter Vernachlässigung des anderen Teils erledigt werden konnte. Wenn durch die rationellere Arbeitsweise mit einem PC zu erwarten ist, daß künftig wieder alle Aufgaben des Betriebsrats erledigt werden können, kann nicht mehr nur von einer Erleichterung der Arbeit durch den PC-Einsatz gesprochen werden.

b) Der Betriebsrat kann weiterhin geltend machen, daß er zur Zeit der Beschlußfassung hinsichtlich weiterer Mitbestimmungsrechte initiativ werden wollte, für deren Durchführung die Benutzung eines PC wegen der zu erwartenden Datenmenge erforderlich sei. In diesem Zusammenhang kann die Ausstattung des Arbeitgebers von Bedeutung sein. Benutzt der Arbeitgeber bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat über den Abschluß von Betriebsvereinbarungen selbst die Möglichkeit der elektronischen Datenverarbeitung, z.B. beim Abfassen und Ändern von Texten einer Betriebsvereinbarung, so kann es geboten sein, daß der Betriebsrat ebenfalls über dieses Hilfsmittel verfügt. Das gilt nicht nur beim Erstellen von Texten, sondern erst recht bei Vorarbeiten für Texte, bei denen eine größere Menge an Daten, wie z.B. die Kosten einer neuen Regelung zu erfassen, zu ordnen und zu bewerten sind.

c) Die Erforderlichkeit des Sachmittels bezieht sich stets auf die gesetzliche Aufgabenstellung des Betriebsrats. Die von ihm genannten Arbeiten, bei denen er einen PC benutzen will, müssen zur laufenden Geschäftsführung im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehören. Soweit der PC zur Erfassung und Bearbeitung von Daten benutzt werden soll, die nicht einer gesetzlichen Aufgabenstellung dienen, muß das Vorbringen unberücksichtigt bleiben.

4. Das Landesarbeitsgericht muß nicht nur die Erforderlichkeit der beantragten Hardware überprüfen. Kommt es zu dem Ergebnis, daß der Betriebsrat insoweit einen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat, so muß es nach den genannten Maßstäben auch entscheiden, ob die Überlassung der beantragten Software erforderlich ist.



Ende der Entscheidung

Zurück