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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 7 ABR 65/96
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, BRAGO


Vorschriften:

BetrVG § 80 Abs. 3
BetrVG § 40 Abs. 1
BGB § 779
BRAGO § 23
Leitsätze:

1. Will der Betriebsrat seinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG entstanden sind, an den Gläubiger abtreten, so bedarf es dazu eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Fehlt der Beschluß, erwirbt der Gläubiger keine unmittelbar gegen den Arbeitgeber durchsetzbare Forderung.

2. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats wandelt sich mit der ordnungsgemäß beschlossenen Abtretung in einen Zahlungsanspruch.

3. Verständigen sich die Betriebspartner über einen Interessenausgleich und schließen sie einen Sozialplan ab, so handelt es sich dabei nicht um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB und des § 23 BRAGO.

Aktenzeichen: 7 ABR 65/96 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 -

I. Arbeitsgericht Bochum Beschluß vom 15. November 1994 - 2 BV 42/94 -

II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom 14. Mai 1996 - 13 TaBV 106/95 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

Gesetz: BetrVG § 80 Abs. 3, § 40 Abs. 1; BGB § 779; BRAGO § 23

7 ABR 65/96 ------------- 13 TaBV 106/95 Hamm

Im Namen des Volkes! Beschluß

Verkündet am 13. Mai 1998

Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Beschlußverfahren

unter Beteiligung

pp.

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, den Richter Professor Dr. Steckhan und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Jubelgas und Dr. Koch beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 1996 - 13 TaBV 106/95 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum vom 15. November 1994 - 2 BV 42/94 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des Antragstellers als Sachverständiger für den Betriebsrat.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er war vom Betriebsrat als Sachverständiger aus Anlaß der Beratungen über den Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen einer von der beteiligten Arbeitgeberin beabsichtigten Betriebsstillegung hinzugezogen worden. Das Einverständnis der Arbeitgeberin mit dieser Hinzuziehung war durch eine rechtskräftig gewordene einstweilige Anordnung (LAG Hamm Beschluß vom 15. März 1994 - 13 TaBV 16/94 -) ersetzt worden.

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat begannen am 13. April 1994 ihre Verhandlungen über den Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Der Entwurf des Arbeitgebers sah für den Sozialplan ein Volumen von 316.800,00 DM vor. Die Betriebspartner vereinbarten am 25. April 1994 einen Sozialplan mit einem Volumen von 600.000,00 DM.

Der Antragsteller berechnete für seine Sachverständigentätigkeit unter Zugrundelegung eines Wertes von 600.000,00 DM eine 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, eine 7,5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sowie eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt einen Betrag von 12.204,49 DM. Die Arbeitgeberin zahlte den Rechnungsbetrag mit Ausnahme der Vergleichsgebühr.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung der Vergleichsgebühr verpflichtet, da der Sozialplan als Vergleich im Sinne des § 23 BRAGO anzusehen sei und er beim Abschluß mitgewirkt habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an den Antragsteller restliche Anwaltskosten in Höhe von 4.863,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, eine Vergleichsgebühr stehe dem Antragsteller nicht zu. Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses sei der Antragsteller lediglich zur sachkundigen Beratung und Verhandlung, nicht jedoch zum Abschluß des Sozialplans hinzugezogen worden. Im übrigen sei der Abschluß eines Sozialplans kein Vergleich im Sinne von § 23 BRAGO, § 779 BGB.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

I. Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil es an der Aktivlegitimation des Antragstellers fehlt. Die Kosten eines vom Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit (BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - BAGE 70, 1 = AP Nr. 48 zu § 80 BetrVG 1972). Durch die Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Betriebsrat. Gläubiger ist der Betriebsrat, der insoweit als vermögensfähig anzusehen ist (Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 40 Rz 39). Inhaltlich kann sich der Anspruch auf Zahlung an einen Dritten oder auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten richten. Der Dritte wird nur dann Gläubiger eines Zahlungsanspruchs, wenn ihm der Betriebsrat seinen Anspruch abtritt, wobei sich der abgetretene Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Dazu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Betriebsrats. Ohne einen Beschluß erwirkt der Gläubiger keinen gegen den Arbeitgeber durchsetzbaren Anspruch. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu fehlen ebenso wie entsprechendes Vorbringen der Beteiligten.

Eines Hinweises des Senats an die Beteiligten wegen dieses bisher nicht behandelten rechtlichen Gesichtspunktes bedurfte es indessen nicht, weil der Antrag auch aus anderen Gründen ohne Erfolg ist. Es fehlt auch an den Voraussetzungen für das Entstehen einer Vergleichsgebühr.

II. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs (§ 779 BGB) eine Vergleichsgebühr. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daß seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich war.

1. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts fehlt es im Entscheidungsfall bereits am Abschluß eines Vergleichs. Nach der in § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für maßgeblich erklärten Legaldefinition des Vergleichs in § 779 BGB handelt es sich dabei um einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Diese Voraussetzungen sind beim Abschluß eines Sozialplans nicht erfüllt. Bei ihm handelt es sich um einen Vertrag, durch den nicht ein Streit oder eine Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, sondern Rechte und Pflichten überhaupt erst begründet werden. Insofern gilt nichts anderes als bei Verhandlungen über einen bürgerlich-rechtlichen Schuldvertrag. Kommt es nach schwierigen Gesprächen über die Höhe von Leistung und Gegenleistung zu einer Einigung und damit zu einem Vertragsabschluß, so liegt darin nicht zugleich ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB.

2. Aber auch dann, wenn von einem zwischen den Betriebspartnern bereits bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis in Bezug auf die Herbeiführung eines Interessenausgleichs und des Abschlusses eines Sozialplans auszugehen wäre, läge kein Vergleich vor. Über dieses Rechtsverhältnis bestand kein Streit und keine Ungewißheit, die im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden wären. Geht der Arbeitgeber von seiner Pflicht zum Abschluß eines Sozialplans nach den §§ 111 ff. BetrVG aus und bestehen zwischen den Betriebspartnern nur Meinungsverschiedenheiten über das Volumen des Sozialplans, so bezieht sich das Nachgeben nicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, sondern lediglich auf den möglichst günstigen Inhalt eines auf der Grundlage dieses Rechtsverhältnisses abzuschließenden Vertrags.

3. Der Antragsteller hätte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr nach § 40 Abs. 1 BetrVG in Verb. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BRAGO, wenn es sich bei dem Sozialplan um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB handelte. Die Mitwirkung des Antragstellers wenigstens im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfolgte außerhalb seines Amts als Sachverständiger des Betriebsrats. Sie war weder durch ein Einverständis der Arbeitgeberin gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch durch den dieses Einverständnis ersetzenden Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 15. März 1994 gedeckt, so daß sie eine Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin aus § 40 Abs. 1 BetrVG nicht auslösen konnte.

a) Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat als Sachverständiger zur Verhandlung und erst recht zum Abschluß eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans ist rechtlich nicht möglich. Der Sachverständige hat die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also zu beraten. Eine solche Beratung ist zwar auch noch im Stadium der Sozialplanverhandlungen und des Sozialplanabschlusses möglich. Auch dann aber vollzieht sie sich lediglich in der Weise, daß der Sachverständige gegenüber dem Betriebsrat dessen jeweilige Wissenslücke auffüllt. Gegenüber dem Arbeitgeber tritt er als Sachverständiger des Betriebsrats nicht in Erscheinung; jedenfalls führt er für den Betriebsrat keine Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und ist auch am Abschluß des Sozialplans nicht beteiligt. Soweit er dennoch in dieser Weise tätig wird, tut er dies als Vertreter des Betriebsrats und nicht als Sachverständiger. Im Falle des Einverständnisses des Arbeitgebers mit der Hinzuziehung des Sachverständigen mag dies für seine Kostentragungspflicht unerheblich sein, sofern der Arbeitgeber die Überschreitung des Sachverständigenamtes duldet bzw. sich auf Verhandlungen mit ihm einläßt. Die Rechtsmacht des Gerichts, ein fehlendes Einverständnis des Arbeitgebers zu ersetzen, ist aber durch den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG begrenzt. Für Tätigkeiten, die nicht die eines Sachverständigen sind, darf das nach dieser Vorschrift erforderliche Einverständnis des Arbeitgebers nicht gerichtlich ersetzt werden.

b) Diese Grenzen hat der Ersetzungsbeschluß vom 15. März 1994 eingehalten, was das Landesarbeitsgericht im hier angefochtenen Beschluß nicht beachtet hat. Nachdem noch der in erster Instanz des Ersetzungsverfahrens ergangene Beschluß vom 21. Januar 1994 (- 1 BV Ga 1/94 -) dem Antrag entsprechend tenoriert hatte, die Arbeitgeberin habe ihr Einverständnis zur Hinzuziehung des Sachverständigen zur Beratung und Verhandlung des Interessenausgleichs und Sozialplans zu erklären, wurde im zweitinstanzlichen Beschluß vom 15. März 1994 (- 13 TaBV 16/94 -) zwar im Tenor die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. In den Gründen seines Beschlusses stellte das Landesarbeitsgericht jedoch eindeutig klar, daß die Hinzuziehung des Antragstellers nicht zum Zwecke der Vertretung des Betriebsrats in den Verhandlungen erfolgt. Der Antragsteller werde vielmehr tätig als sachkundiger Berater des Betriebsrats, der diesem die ihm fehlenden sachlichen oder rechtlichen Kenntnisse vermitteln solle. Damit aber erweist sich die Zustimmungsersetzung durch das Landesarbeitsgericht auf eben diese Beratungstätigkeit beschränkt. Für durch weitergehende Tätigkeiten des Antragstellers entstandene Kosten, wie hier möglicherweise die Vergleichsgebühr, braucht die Arbeitgeberin aufgrund dieser Zustimmungsersetzung nicht einzustehen.

III. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsteller seiner Berechnung zu Recht einen Gegenstandswert von 600.000,00 DM zugrunde gelegt hat oder ob jedenfalls bei der Vergleichsgebühr nicht nur der Differenzbetrag von 283.200,00 DM maßgebend wäre.

Ende der Entscheidung

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