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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 1098/06
Rechtsgebiete: TzBfG, HG NW 2004/2005
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 | |
HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 19. März 2008
In Sachen
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Schiller für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2006 - 17 Sa 613/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2005 geendet hat.
Die Klägerin war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 1. April 1992 auf Grund von 19 befristeten Arbeitsverträgen im Justizdienst des beklagten Landes als Justizangestellte bei dem Landgericht E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung Anwendung. In dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 27. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Der Vertrag lautet auszugsweise:
"§ 1
Frau S wird ab dem 27. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Landgericht E in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiter beschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG) der befristet nutzbaren Stelle, der aus Anlaß der Elternzeit der Justizangestellten K freien 1,0 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes der Vergütungsgruppe V c BAT "K".
Für die Zeit vom 27. September 2005 bis längstens 31. Dezember 2005 wird die Arbeitszeit der Justizangestellten S auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Justizangestellten bei dem Landgericht E ermäßigt.
...
§ 3
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
..."
Der Justizangestellten K, die ebenfalls am Landgericht E beschäftigt und in VergGr. Vc BAT eingruppiert ist, war mit Schreiben der Präsidentin des Landgerichts E vom 30. Juni 2004 und vom 26. August 2005 Elternzeit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 25. Juli 2006 bewilligt worden.
Mit der am 11. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2005 gewandt und gemeint, die Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG lägen nicht vor.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2005 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2005 beendet ist.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage (§ 17 Satz 1 TzBfG) zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Befristungsabrede genügt den Anforderungen von Nr. 2 SR 2y BAT.
I. Die in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2005 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO).
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
2. Danach ist die in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die auf Grund der vorübergehenden Abwesenheit der im Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 genannten Justizangestellten K iSd. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HG NW 2004/2005) für die Beschäftigung von Aushilfskräften nur vorübergehend zur Verfügung standen. Die Klägerin wurde auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung bei dem Landgericht E beschäftigt.
a) Dem beklagten Land standen auf Grund der Einstellung der Dienstbezüge wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit der Justizangestellten K Haushaltsmittel nur für die befristete Beschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 zur Verfügung.
aa) Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 vorgesehene Einstellung von Aushilfskräften stellt eine ausreichende Zwecksetzung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dar. Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 vor, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung eines Mehrbedarfs müssen der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht der gleichen Dienststelle angehören. Es ist ausreichend, dass beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Hierdurch wird der für das Merkmal des Aushilfsangestellten iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erforderliche Zusammenhang hergestellt.
Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in der Dienststelle beschäftigt, der der vorübergehend abwesende Planstellen- bzw. Stelleninhaber bis zu dem Beginn seiner Freistellung angehört hat, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstandenen Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38; 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 19 und 20).
bb) Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung muss nicht auf den Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen. Dieses Erfordernis folgt weder aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch aus § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38). Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 steht es im Ermessen der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung überhaupt Gebrauch macht ("können ... in Anspruch genommen werden"). Dieser Freiraum umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Die Befristungsdauer ist nicht Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG 6. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 -BAGE 96, 320 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 22 = EzA BGB § 620 Nr. 172, zu B II 2 a aa der Gründe). Dies gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 22, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38; 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 21).
cc) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 gestützte Befristung wahrt den dem Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährenden Mindestbestandsschutz und genügt dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 L 175 S. 43). Dies hat der Senat bereits mit ausführlicher Begründung durch Urteil vom 7. November 2007 (- 7 AZR 791/06 - Rn. 22 und 23) entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
b) Danach standen für die Beschäftigung der Klägerin nur zeitlich begrenzt Haushaltsmittel zur Verfügung. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sollte die Klägerin aus den auf Grund der Elternzeit der Justizangestellten K freigewordenen Haushaltsmitteln vergütet werden. Die Klägerin wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aus diesen Haushaltsmitteln vergütet. Der Justizangestellten K war bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 23. September 2005 durch zwei Schreiben der Präsidentin des Landgerichts E vom 30. Juni 2004 und vom 26. August 2005 Elternzeit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 25. Juli 2006 bewilligt worden. Die durch die Elternzeit der Justizangestellten K vorübergehend freigewordenen Haushaltsmittel waren für die Vergütung der Klägerin ausreichend bemessen, da die Justizangestellte K in VergGr. Vc BAT eingruppiert war und die Klägerin eine geringere Vergütung nach der VergGr. VII BAT erhielt und zudem teilzeitbeschäftigt war. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unerheblich, ob die Haushaltsmittel auch noch nach Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2005 zur Verfügung standen und ob dies bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 23. September 2005 absehbar war. Es steht dem Arbeitgeber frei zu entscheiden, ob und wie lange er vorübergehend freie Haushaltsmittel zur befristeten Einstellung von Aushilfskräften iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 verwendet. Auf Grund der Dispositionsfreiheit des beklagten Landes kommt es auch nicht darauf an, ob das beklagte Land bei Vertragsschluss oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit über weitere vorübergehend freie Haushaltsmittel verfügte (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 24).
c) Die Klägerin wurde entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Aushilfskraft iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 beschäftigt. Nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 23. September 2005 wurde sie als Justizangestellte bei dem Landgericht Essen und damit in der Dienststelle und im Arbeitsbereich der in Elternzeit befindlichen Justizangestellten K eingesetzt. Sie verrichtete daher Tätigkeiten, die ansonsten von anderen Beschäftigten dieser Dienststelle zu erledigen gewesen wären.
II. Die in dem Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2005 genügt den Anforderungen von Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine auf haushaltsrechtliche Gründe gestützte Befristung der Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT) zuzuordnen (vgl. etwa BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 3 der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dahingehend ausgelegt, dass die Befristungsgrundform des Zeitangestellten vereinbart wurde. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht gerügt.
III. Sofern das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das beklagte Land verpflichtet sei, mit ihr aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung einen weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrag abzuschließen, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der zum 31. Dezember 2005 vereinbarten Befristung, die allein Gegenstand der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Befristungskontrollklage ist. Dazu müsste die Klägerin eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung erheben. Im Übrigen enthält der Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 neuen Sachvortrag, der in der Revision unzulässig ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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