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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 146/07
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 7. Mai 2008
In Sachen
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Bea und Willms für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2007 - 16 Sa 1136/06 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. April 2006 geendet hat.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1997 bei der Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Diplom-Lebensmittelchemiker in der B (B) beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 wurde der Kläger innerhalb der Abteilung IV "Umweltverträglichkeit von Materialien" im Wesentlichen mit der (Fort-)Entwicklung von Prüfverfahren und Durchführung von Messungen bezüglich emissionsarmer Materialien eingesetzt. § 1 des von den Parteien zuletzt unter dem 17. Juni 2003 abgeschlossenen Vertrags zur "Änderung des Arbeitsvertrages vom 02.03.2000 i.d.F. vom 30.01.2003" lautete:
"§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 1. Juli 2003 wie folgt geändert:
Der Arbeitnehmer wird über den 30. Juni 2003 hinaus als vollbeschäftigter Angestellter auf bestimmte Zeit nach Maßgabe der Sonderregelung für Zeitangestellte (SR 2y BAT) weiterbeschäftigt, und zwar als Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer:
Entwicklung von Probenahme- und Analyseverfahren für kurzkettige Aldehyde, Säuren und Alkohole in Verbindung mit Emissionsmessungen an Bauprodukten in Emissionskammern sowie Durchführung von Emissionsmessungen für unterschiedliche Produkte im Rahmen des Vorhabens 4260 nach Maßgabe der für diesen Zweck bewilligten Haushaltsmittel.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 30. April 2006, ohne dass es einer Kündigung bedarf."
Mit Schreiben vom 28. März 2003 hatte das Umweltbundesamt (UBA) auf einen entsprechenden Antrag der B vom 4. März 2003 für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2006 Mittel iHv. 299.000,00 Euro für das Forschungsvorhaben "Umwelt- und Gesundheitsanforderungen an Bauprodukte - Ermittlung der Emission von Bauprodukten durch Prüfkammermessungen und Entwicklungen produktspezifischer Prüfbedingungen für emissionsarme Bauprodukte" bewilligt. Dem Antrag an das UBA waren ein Zeitplan für das Vorhaben sowie eine Kostenkalkulation beigefügt, wonach ua. Kosten für zusätzliches Personal von 180.000,00 Euro und zusätzliche Sachkosten von 121.000,00 Euro anfallen sollten.
Nach einer von der Beklagten unter dem 26. Mai 2003 erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung waren dem Kläger zu 80 % die in § 1 des Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2003 genannten Tätigkeiten übertragen. Daneben führte er bis April 2005 eine Reihe weiterer Tätigkeiten durch, deren zeitlicher Umfang und Zuordnung zum Vorhaben 4260 zwischen den Parteien umstritten sind.
Mit der bereits am 15. Juli 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 30. April 2006 gewandt und die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Beklagte habe erst während des laufenden Verfahrens eine Prognose für seine Beschäftigung bis zum 30. April 2006 erstellt. Die im Arbeitsvertrag genannten Tätigkeiten zählten überdies zu den Daueraufgaben der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. April 2005 zu rund 2/3 seiner Arbeitszeit mit Aufgaben außerhalb des Vorhabens 4260 befasst gewesen zu sein. Erst nachdem er mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2005 die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht habe, sei er von seinem Vorgesetzten angewiesen worden, nur noch für das Vorhaben 4260 tätig zu werden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristungsabrede vom 17. Juni 2003 nicht mit Ablauf des 30. April 2006 geendet hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2003 habe der Fachvorgesetzte des Klägers eine Prognose erstellt, die sowohl dem Antrag an das UBA wie auch der Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung des Klägers zugrunde gelegen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt. Der Kläger ist während des Revisionsverfahrens verstorben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die in dem Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 vereinbarte Befristung vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 durch den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist.
I. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 ZPO unterbrochen, weil der Kläger während des Revisionsverfahrens am 2. März 2008 verstorben ist. Zwar tritt nach § 239 Abs. 1 ZPO im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den bzw. die Rechtsnachfolger ein. Ist die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, gilt § 246 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach eine Unterbrechung nicht eintritt. Das Gericht hat nur auf Antrag des Bevollmächtigten der verstorbenen Partei oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Einen solchen Antrag haben beide Prozessbevollmächtigte nicht gestellt. Das Verfahren ist daher fortzuführen. Partei auf der Aktivseite sind die Erben des Klägers. Die nach dem Ableben des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen gelten als für oder gegen seine Erben erfolgt (BGH 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - BGHZ 121, 263, zu 2 b der Gründe).
II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bejaht. Seine bisherigen Feststellungen tragen diese Würdigung nicht. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den im Rahmen des Forschungsvorhabens 4260 durchgeführten Tätigkeiten nicht um Daueraufgaben der Beklagten handelt. Es hat aber nicht geprüft, ob der Kläger während der Laufzeit des bis zum 30. Juni 2006 befristeten Vertrags überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten betraut war. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da dem Senat auf Grund der bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist. Die von der Beklagten auf die Mitwirkung des Klägers im Vorhaben 4260 gestützte Befristung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten betraut war und die Beklagte die Abweichung von der beabsichtigten Vertragsdurchführung nicht nachvollziehbar erklären könnte. Die Zurückverweisung erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 nicht mit dem Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt werden kann. Das ist nicht der Fall.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bejaht.
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG zu dem Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ergangenen Senatsrechtsprechung stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13, zu I 3 a der Gründe; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - AP TzBfG § 17 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe).
Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der Arbeitgeber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - NZA 2008, 467, Rn. 20).
Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - BAGE 99, 223 = AP HRG § 57c Nr. 9 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 31, zu B I 1 b der Gründe mwN). Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - NZA 2008, 467, Rn. 21; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 509).
Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts liegt aber nur vor, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird. Dann ist der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags, weil nach Ablauf der Vertragslaufzeit voraussichtlich die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Wesentlichen entfallen wird. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten erledigen soll. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend mit projektfremden Aufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt werden kann (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 264, Rn. 43).
Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 28. März 2001 - 7 AZR 701/99 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = EzA BGB § 620 Nr. 175, zu B II 1 der Gründe mwN). Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 -BAGE 81, 300 = AP HRG § 57b Nr. 8 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 3, zu III 2 der Gründe). Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
b) Der Senat kann auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2003 durch die beabsichtigte Beschäftigung des Klägers in dem Vorhaben 4260 gerechtfertigt war. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Vorhaben 4260 nicht um Daueraufgaben der Beklagten handelt. Die Beklagte hat auch ihre Prognose für den nur zeitweise bestehenden Beschäftigungsbedarf schlüssig dargetan. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht von einer tatrichterlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens über einen überwiegenden projektfremden Einsatz abgesehen. Dies führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei dem Forschungsvorhaben 4260 handele es sich um ein zeitlich begrenztes Forschungsprojekt, das nicht zu den Daueraufgaben der Beklagten zählt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte dauerhaft mit der Durchführung von Forschungsaufgaben befasst ist, folgt nicht zwangsläufig, dass auch das Forschungsvorhaben 4260 zu den Daueraufgaben der Beklagten zählt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 509). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte sich die Beklagte vielmehr entschlossen, das Forschungsvorhaben nicht als eigene Forschung zu betreiben, sondern nur im Falle der Bereitstellung der beim UBA beantragten Mittel. Die vom UBA bewilligte Förderung umfasste den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2006. Das Landesarbeitsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen Denkgesetze annehmen, dass es sich bei dem Vorhaben 4260 um ein zusätzliches, von der Beklagten unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommenes Forschungsprojekt handelt, das nach der bei Vertragsschluss am 17. Juni 2003 von der Beklagten erstellten Prognose zeitgleich mit dem Ende des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrags am 30. April 2006 abgeschlossen sein sollte. Die vom Landesarbeitsgericht auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten in den Schriftsätzen vom 25. August 2006 bzw. 28. November 2006 getroffenen Feststellungen sind nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend, da der Kläger insoweit keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben hat.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen für die vereinbarte Projektbefristung schlüssig vorgetragen hat. Der Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 wurde zur Mitwirkung des Klägers an dem Forschungsvorhaben 4260 abgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 1 des Arbeitsvertrags, wonach der Kläger Aufgaben im Rahmen des Vorhabens 4260 ausführen sollte. Der Projektinhalt und der zeitliche Ablauf der einzelnen Projektphasen war in den beim UBA eingereichten Unterlagen ausreichend beschrieben. Darüber hinaus hat die Beklagte zur Darstellung der vom Kläger auszuführenden Aufgaben auf die vor Vertragsbeginn erstellte Tätigkeitsbeschreibung verwiesen. Diese Angaben ermöglichten dem Kläger eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten zur Rechtfertigung des bis zum 30. April 2006 befristeten Arbeitsvertrags angeführten Sachgrund. Zu weiteren Darlegungen war die Beklagte zunächst nicht verpflichtet.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat aber rechtsfehlerhaft den Vortrag des Klägers über seine Beschäftigung mit projektfremden Tätigkeiten unberücksichtigt gelassen. Dies erfordert die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht.
Die Tätigkeit des Klägers für andere Forschungsvorhaben der Beklagten ist für sich allein genommen nicht geeignet, die Wirksamkeit der Befristung in Frage zu stellen. Nicht jede projektfremde Tätigkeit steht der Wirksamkeit einer auf die Mitwirkung an einem Forschungsprojekt gestützten Befristung entgegen. Das ist nur der Fall, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend nicht projektbezogen eingesetzt, sondern mit anderen Aufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden wird (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 264, Rn. 43). Hierfür enthält der Sachvortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.
Nach dem - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag des Klägers ist dieser aber bis zu dem Eingang des Schreibens seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2005, mit dem dieser die Beklagte zur unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgefordert hat, überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Eine entsprechende Vertragsdurchführung spräche gegen das Vorliegen des Sachgrunds aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, so dass es Aufgabe der Beklagten wäre, die Gründe für den gegenüber der ursprünglich beabsichtigten Vertragsdurchführung geänderten Projektverlauf darzulegen und zu erklären, dass diese bei Vertragsbeginn nicht absehbar waren. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Umfang der projektfremden Tätigkeiten des Klägers festgestellt noch den dazu gehaltenen Vortrag der Beklagten einer tatrichterlichen Würdigung unterzogen. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Erweist sich der Vortrag des Klägers als zutreffend, wonach er jedenfalls bis zum Eingang des anwaltlichen Schreibens vom 15. April 2005 bei der Beklagten überwiegend mit projektfremden Tätigkeiten und erst anschließend wieder mit vertragsgemäßen Tätigkeiten aus dem Vorhaben 4260 betraut war und könnte die Beklagte den geänderten Projektverlauf nicht nachvollziehbar erklärten, stünde dies aus Sicht des Senats einer tatrichterlichen Würdigung nicht entgegen, dass der Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nur vorgeschoben ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein überwiegender Einsatz des Klägers mit projektfremden Tätigkeiten sich nur für den Zeitraum bis April 2005, nicht aber bezogen auf die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit feststellbar wäre. Die auf dem Entfristungsverlangen des Klägers beruhende Rückkehr zu einer vertragsgemäßen Beschäftigung spricht dafür, dass die Beklagte den Kläger nur unter dem Eindruck der angekündigten gerichtlichen Geltendmachung überwiegend in dem Vorhaben 4260 eingesetzt hat.
2. Die Zurückverweisung erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2003 durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung (zu den Voraussetzungen: BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12, ZTR 2006, 509) gerechtfertigt wäre. Dies ist nicht der Fall. Zwar hat die Beklagte für das Forschungsvorhaben 4260 Mittel von dem UBA erhalten. Bei dieser Zuwendung handelt es sich nicht um Drittmittel iSd. der Senatsrechtsprechung. Das UBA ist wie die BMA eine Bundesoberbehörde (§ 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes - UBAG vom 22. Juli 1974 [BGBl. I S. 1505]). Bei den von ihm ausgereichten Fördermitteln für das Vorhaben 4260 handelt es sich daher nicht um Mittel für ein von einem Dritten finanzierten Projekt.
Ende der Entscheidung
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