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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 198/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

7 AZR 198/07

Verkündet am 7. Mai 2008

In Sachen

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 7. Mai 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Bea und Willms für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2006 - 11 Sa 507/06 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2005 geendet hat.

Die Klägerin war seit dem 2. Januar 2002 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land im Versand der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Sie bearbeitete Bestellungen aller Art zur Auslieferung an die Universität oder an externe Interessenten sowie Reklamationen. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2004 lautet auszugsweise:

"§ 1

Frau T wird ab dem 01.01.2005 als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) i.V.m. SR 2y BAT bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellte beschäftigt.

..."

Der Haushaltsplan 2004/2005 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes sieht in Kapitel 06 072 (Deutsche Zentralbibliothek für Medizin) unter der Titelgruppe 65 "Ausgaben zur Erfüllung von Kundenaufträgen, insbesondere im Direktleihverkehr" unter dem Titel 427 65 164 "Vergütungen und Löhne für Aushilfen" für die Jahre 2004 und 2005 Mittel in Höhe von jeweils 600.000,00 Euro vor. In der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 heißt es: "Zu Lasten des Titels 427 65 sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden." In den Erläuterungen zu Titel 427 65 ist vermerkt: "Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen". Das Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des beklagten Landes für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) wurde am 6. Februar 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des beklagten Landes (GVBl. NRW S. 64) verkündet.

Mit der am 29. November 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2005 gewandt und gemeint, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften zum Titel 427 65 genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Sie sei auch nicht mit der Bewältigung von Nachfragespitzen befasst gewesen, sondern mit Daueraufgaben. Außerdem sei sie nicht aus dem Titel 427 65 vergütet worden.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung mit dem 31. Dezember 2005 geendet hat.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die in dem Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2004 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Haushaltsplan 2004/2005 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes im Titel 427 65 Mittel für die befristete Beschäftigung mit einer ausreichenden Zweckbestimmung zur Verfügung stellt. Das Landesarbeitsgericht ist aber auf Grund unzureichender tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt wurde. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht festgestellt, ob die Klägerin aus den für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Mitteln vergütet wurde. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO).

2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Zwar ist auch eine Auslegung des Gesetzeswortlauts denkbar, wonach das Vorliegen des Sachgrunds sowohl von dem Bestreiten der Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus einem bestimmten Haushaltstitel wie auch von der Ausgestaltung seiner tatsächlichen Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abhängt. Eine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer vereinbarten Befristung anhand nach Vertragsschluss liegender Tatsachen ist aber systemwidrig, weil im Befristungsrecht nur maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber bei Vertragsschluss einen von der Rechtsordnung anzuerkennenden Grund für einen nicht auf Dauer angelegten Arbeitsvertrag hatte oder nicht. Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, die Wirksamkeit der bei Vertragsschluss vereinbarten Befristung auf Grund nach Vertragsschluss eintretender Umstände zu beurteilen (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - Rn. 29, BAGE 115, 265 = AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 6). Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).

II. Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung gegeben sind. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften weisen zwar im Titel 427 65 Mittel für die befristete Beschäftigung mit der erforderlichen Zwecksetzung aus. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen lassen jedoch keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Klägerin entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt wurde und ob sie aus den durch den Titel 427 65 bereitgestellten Haushaltsmitteln vergütet wurde.

1. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes wiesen für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 7. Dezember 2004 Mittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügenden Zwecksetzung aus.

a) Das Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des beklagten Landes für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) wurde am 6. Februar 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des beklagten Landes verkündet. Der Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung stellte in Kapitel 06 072 für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin im Titel 427 65 für das Jahr 2005 Mittel in Höhe von 600.000,00 Euro für Vergütungen und Löhne für Aushilfen zur Verfügung. Zu Lasten dieses Titels sollten nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden. Die durch den Titel 427 65 bereitgestellten Haushaltsmittel waren daher für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften vorgesehen. Aus dem Wort "sollen" in der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 kann nicht geschlossen werden, dass es sich nur um eine Empfehlung des Haushaltsgesetzgebers an die Verwaltung gehandelt hat, von der ohne weiteres abgewichen werden konnte. Eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das "Soll" ein "Muss" (vgl. etwa BVerwG 17. August 1978 - V C 33.77 - BVerwGE 56, 220; 14. Januar 1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318).

b) Die haushaltsrechtlichen Vorschriften enthalten eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zwecksetzung der für die befristete Beschäftigung ausgebrachten Haushaltsmittel. Nach der im Titel 427 65 genannten Zweckbestimmung wurden die Mittel für Vergütungen und Löhne für Aushilfen ausgebracht. Nach den Erläuterungen zu Titel 427 65 waren die Mittel bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Damit ist den an eine ausreichende Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen genügt (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 24, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Mit der Bewältigung von Nachfragespitzen ist ersichtlich die Abdeckung eines vorübergehend erhöhten Nachfrageaufkommens gemeint. Die bereitgestellten Haushaltsmittel sind daher für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen.

c) Aus der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Beschäftigung zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass die befristete Beschäftigung zu Lasten des Titels 427 65 nur möglich ist, wenn ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG besteht, dh. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

Der Titel 427 65 ermöglicht nach seiner Zweckbestimmung die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften. Der Senat hat bereits zu der Vorschrift in § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005, die ebenfalls Mittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften bereitstellt, entschieden, dass die Regelung nach ihrer Zweckbestimmung die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs ermöglicht, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfüllt sein müssen (vgl. etwa BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38). Entsprechendes gilt für die befristete Beschäftigung zu Lasten des Titels 427 65. Auch dieser Titel stellt Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften zur Verfügung, wobei die Zwecksetzung der Mittel durch die Erläuterungen zu Titel 427 65 ua. dahingehend konkretisiert wird, dass die Mittel zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr bestimmt sind. Damit orientiert sich die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung - ebenso wie diejenige in § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NW 2004/2005 - zwar an dem Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung, den der Gesetzgeber als Sachgrund für die befristete Beschäftigung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG anerkannt hat. Die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr müssen allerdings nicht den an den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu stellenden Anforderungen genügen, da ansonsten der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine eigenständige Bedeutung hätte (vgl. zu § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38). Die für die befristete Beschäftigung zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr geltenden Anforderungen können daher hinter denjenigen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zurückbleiben. Sie müssen allerdings noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 -Rn. 17 - 19, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34) und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 20 - 22, aaO) genügende Befristungskontrolle ermöglichen. Die Befristung ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung zur Abdeckung eines lediglich vorübergehenden Mehrbedarfs im Direktleihverkehr erfolgt. Ein derartiger Mehrbedarf liegt vor, wenn die Arbeitsmenge im Direktleihverkehr so angestiegen ist, dass sie nicht oder nicht in angemessener Zeit mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Stammpersonal erledigt werden kann. Anders als bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss sich die Prognose des Arbeitgebers jedoch nicht darauf beziehen, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wieder mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Stammpersonal bewältigt werden kann. Es genügt vielmehr, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags bestehen wird (vgl. zu § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 18, aaO). Der Arbeitgeber hat im Bestreitensfall die angestiegene Arbeitsmenge nachvollziehbar darzulegen. Ein Mehrbedarf iSd. Titels 427 65 und der Erläuterungen hierzu liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber von einem dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge ausgeht und auf organisatorische Maßnahmen zur Anpassung der Stellenausstattung an den Bedarf, wie zB das Einwerben neuer Stellen, verzichtet (vgl. zu § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 18, aaO).

2. Auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr beschäftigt wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dies sei nicht der Fall, weil das beklagte Land lediglich einen Anstieg der Bestelleingänge im Direktleihverkehr bis zum Jahr 2004 vorgetragen, aber nicht dargelegt habe, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 7. Dezember 2004 mit einem Rückgang der Bestelleingänge nach dem Vertragsende am 31. Dezember 2005 zu rechnen gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an, sondern nur darauf, ob bei Vertragsschluss zu prognostizieren war, dass während der Vertragslaufzeit, dh. während des Jahres 2005, im Direktleihverkehr ein höheres Bestellaufkommen zu erwarten war als mit dem nach dem Stellenplan vorgesehenen Stammpersonal bewältigt werden konnte und ob das beklagte Land nicht von einem dauerhaften Anstieg der Bestelleingänge ausgegangen ist bzw. ausgehen musste. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat zwar festgestellt, dass die Bestelleingänge in der Vergangenheit seit 1970 bis zum Jahr 2004 erheblich angestiegen sind. Es hat aber keine Feststellungen zu den im Dezember 2004 für das Jahr 2005 zu prognostizierenden Bestelleingängen getroffen. Ebenso wenig ist festgestellt, ob das beklagte Land bei Vertragsschluss mit der Klägerin von einem dauerhaften Anstieg der Bestelleingänge im Direktleihverkehr ausgegangen ist bzw. ausgehen musste. Wäre dies der Fall gewesen, hätten keine Nachfragespitzen iSd. Erläuterungen zu Titel 427 65 des Haushaltsplans vorgelegen, vielmehr hätte ein Dauerbedarf bestanden. Die fehlenden Feststellungen sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen und zu würdigen.

3. Das Landesarbeitsgericht hat bislang auch nicht festgestellt, ob die Klägerin aus dem Titel 427 65 vergütet wurde. Dies ist zwischen den Parteien streitig und vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.

Ende der Entscheidung

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