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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 7 AZR 416/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

7 AZR 416/05

Verkündet am 21. Juni 2006

In Sachen

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Zwisler für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. April 2005 - 9 Sa 660/04 - teilweise aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14. Juli 2004 - 3 Ca 4202/03 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 BAT-O.

Der Kläger ist promovierter Mathematiker und seit 1973 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Der Kläger war zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter am K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung ua. der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung.

Auf Veranlassung des beklagten Landes und mit Einverständnis des Klägers erstellte der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Gesundheitsamt der Stadt H am 18. Juli 2000 ein Gutachten über den Kläger und kam zu dem Ergebnis, dass dieser krankheitsbedingt dienstunfähig sei und in erheblichem Maß Hinweise auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestünden. Der anschließenden Aufforderung des beklagten Landes, eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu beantragen, kam der Kläger nicht nach.

In einem an das beklagte Land gerichteten Schreiben vom 21. August 2002 kam der Amtsarzt des Fachbereichs Gesundheit/Veterinärwesen der Stadt H zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestünden. Daraufhin forderte das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 auf, seine Bereitschaft zur Umsetzung auf einen Arbeitsplatz in der Telefonzentrale, der Patientenverwaltung oder im zentralen Krankenhausarchiv und zu einer entsprechenden Umgruppierung zu erklären, da andernfalls sein Arbeitsverhältnis gem. § 59 BAT-O zum 31. Oktober 2002 ende.

Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab und erhob gegenüber der in Aussicht gestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2002 Klage vor dem Arbeitsgericht H. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 reichte das beklagte Land zur Präzisierung der ärztlichen Stellungnahme vom 21. August 2002 ein Schreiben des Amtsarztes vom 30. April 2003 zur Gerichtsakte, das auszugsweise wie folgt lautet:

"... Danach sollte mit der gewählten Formulierung folgende Feststellung getroffen werden: Aus amtsärztlicher Sicht wird eingeschätzt, dass die Erwerbsfähigkeit von Herrn Dr. B erheblich gemindert ist. ..."

Das Arbeitsgericht stellte in seinem am 26. August 2003 verkündeten Urteil ua. fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29. Oktober 2002 beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2004 - 8 Sa 653/03 - rechtskräftig zurückgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29. Oktober 2002 noch durch das Schreiben des Amtsarztes vom 30. April 2003 beendet worden ist.

Zwischenzeitlich hatte das beklagte Land bereits in einem an die Gewerkschaft ver.di gerichteten Schreiben vom 2. Oktober 2003 erklärt, dass es von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Bekanntgabe der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30. April 2003 mit Ablauf des 31. Mai 2003 ausgehe.

Mit der am 10. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht H eingegangenen Klage hat der Kläger, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2003 nicht beendet worden ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es hat die Auffassung vertreten, dass das Schreiben vom 30. April 2003 ein amtsärztliches Gutachten iSd. § 59 Abs. 1 BAT-O darstelle, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2003 geführt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers den Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Mai 2003 hinaus festgestellt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die vollständige Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der in der Revisionsinstanz allein noch anhängige Feststellungsantrag des Klägers ist als unzulässig abzuweisen, da einer erneuten Sachentscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund des Schreibens des Amtsarztes vom 30. April 2003 die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2004 - 8 Sa 653/03 - entgegensteht. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren ua. entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben vom 30. April 2003 beendet worden ist. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob das Schreiben die Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten iSd. § 59 Abs. 1 BAT-O erfüllt.

1. Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, mit welcher er sich gegen die vom beklagten Land behauptete Beendigung seines Arbeitsverhältnnisses durch das Schreiben de Amtsarztes vom 30. April 2003 zum 31. Mai 2003 wendet. Der Kläger musste keine fristgebundene Befristungskontrollklage (§ 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 21 TzBfG) erheben, da die Parteien vorliegend nicht um die Wirksamkeit der Regelung über die auflösende Bedingung in § 59 Abs. 1 BAT-O streiten, sondern darüber, ob die auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist (vgl. BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148 = AP TzBfG § 17 Nr. 5 = EzA TzBfG § 17 Nr. 5, zu I 2 der Gründe).

2. Einer Sachentscheidung über den mit dem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstand steht die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2004 - 8 Sa 653/03 - entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren rechtskräftig entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Schreiben des Amtsarztes vom 30. April 2003 beendet worden ist.

a) Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist eine negative Prozessvoraussetzung. Sie führt nicht nur zur Unzulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streitgegenstand, sondern hindert auch in schon rechtshängigen Verfahren eine abweichende Entscheidung. Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - BGHZ 117, 1, 5 mwN). In materielle Rechtskraft erwächst zwar grundsätzlich nur die Entscheidung des Gerichts über den durch Klageantrag und Klagegrund bestimmten Streitgegenstand eines Rechtsstreits. Jedoch schafft ein Urteil auch insoweit Rechtskraft, als das Gericht irrtümlich über die von den Parteien gestellten Anträge hinausgeht und über einen Anspruch entscheidet, den keine der Parteien erhoben hat. Zwar liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, der grundsätzlich im Rechtsmittelweg korrigiert werden kann. Bleibt es jedoch bei dem Urteil, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf den über den Antrag hinaus zugesprochenen Teil (BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - NJW 1999, 287, 288, zu II 2 a der Gründe; 27. Februar 1961 - III ZR 16/60 - BGHZ 34, 337, 339 f.; BFH 24. August 2005 - VIII B 36/04 -, zu II 2 a aa der Gründe).

b) Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat in dem Verfahren - 8 Sa 653/03 - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch das Schreiben vom 30. April 2003 rechtskräftig entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen der in dem Vorverfahren ergangenen Entscheidung nicht nur im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29. Oktober 2002 beendet worden ist. Es hat auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des Amtsarztes vom 30. April 2003 verneint. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht den Klageantrag über seinen Wortlaut hinaus als eine auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezogene allgemeine Feststellungsklage auffassen durfte. Dagegen spricht allerdings, dass sich der Kläger in dem Vorverfahren ausschließlich gegen die auf dem Schreiben vom 29. Oktober 2002 beruhende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt hat und sich das beklagte Land auf die ärztliche Stellungnahme vom 30. April 2003 nur zur Klarstellung bzw. Ergänzung der amtsärztlichen Einschätzung vom 21. August 2002 berufen hat. Es fehlt auch an einem aktenkundigen Hinweis des Berufungsgerichts auf die gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung beabsichtige abweichende Auslegung des Klageantrags. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über die auf dem Schreiben vom 30. April 2003 beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen und damit zugleich über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entschieden, die einer erneuten Sachentscheidung entgegen steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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