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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 7 AZR 423/01
Rechtsgebiete: BetrVG, AnTV-DR
Vorschriften:
BetrVG § 37 Abs. 3 | |
BetrVG § 78 Satz 2 | |
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) § 10 Abs. 3 | |
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) § 10 Abs. 8 Nr. 4 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 16. April 2003
In Sachen
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Pods sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Koch und die ehrenamtliche Richterin Meyer für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2001 - 3 Sa 876/00 - teilweise aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 5. Oktober 2000 - 8 Ca 9763/99 - insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2001 - 3 Sa 876/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Anspruch eines Ersatzmitglieds des Betriebsrats auf Freizeitausgleich für außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit einschließlich der aufgewandten Reisezeiten.
Der in A wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten in der Zweigniederlassung C als Triebfahrzeugführer im sogenannten örtlichen Zusatzbedarf beschäftigt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats des Betriebs R I 1, der seinen Sitz in D hat und seine Sitzungen dort durchführt. In der Zeit vom 22. September 1998 bis zum 26. Oktober 1999 nahm der Kläger an insgesamt 20 Betriebsratssitzungen teil. Diese begannen jeweils um 9.30 Uhr und endeten jeweils zwischen 14.50 Uhr und 15.30 Uhr. Der Kläger reiste zu den Sitzungen von seinem Wohnort mit der Bahn an und war jeweils 16 Stunden bzw. 16 Stunden und 15 Minuten unterwegs. Für die Tage seiner Teilnahme an den Betriebsratssitzungen reichte der Kläger bei der Beklagten sogenannte Dienstaufträge für Sonderleistungen ein, die Angaben über die Wegstrecke und die Dauer der Betriebsratssitzung enthielten. Am 26. Februar 1999 und am 3. Juni 1999 waren für den Kläger bereits Arbeitsschichten im Dienstplan vorgesehen. Für diese beiden Tage enthielten die Dienstaufträge für Sonderleistungen lediglich den Hinweis auf eine bestimmte Vergleichsschicht. Für beide Tage schrieb die Beklagte dem Arbeitszeitkonto des Klägers neun Stunden bzw. acht Stunden 15 Minuten als Arbeitszeit gut. Für die übrigen Tage legte sie lediglich sieben Stunden und 36 Minuten als Arbeitszeit zugrunde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm für den Zeitraum September 1998 bis Oktober 1999 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für die Differenz zwischen den als Arbeitszeit bewerteten Stunden und seinem tatsächlichen Zeitaufwand im Umfang von 167 Stunden und zwölf Minuten zu gewähren. Das lehnte die Beklagte ab. Beide Parteien beriefen sich unter anderem auf die Dienstdauervorschrift der Beklagten, die auszugsweise folgendermaßen lautet:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Vorschrift beruht auf den Arbeitszeitbestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) - Anhang I - und der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (AZV) - Anhang II -. Sie gilt für die Beamten, Angestellten und Arbeiter, wenn der Dienst in Wechselschichten geleistet wird oder Bereitschaften enthält. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Angestellte und Arbeiter ergibt sich aus § 13 Arbeitszeitordnung (AZO) in Verbindung mit dem Erlaß des ehem. RVM vom 29.12.1938 - 50.534Pz - Anhang III -. Für das Personal, das Fahrleistungen in Dienstzweigen Zugbegleit-, Triebfahrzeug-, Kraftwagen- oder Schiffsdienst ausführt, gilt diese Vorschrift auch dann, wenn der Dienst weder Wechselschichten noch Bereitschaften enthält.
§ 2
Arbeitszeit
...
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im siebentägigen Durchschnitt einer Dienstplanperiode 38,5 (DRzZt.40) Stunden (AB1). Sie umfaßt
...
g) die anzurechnenden Zeiten für Reisen zwischen dem Dienstort und dem nähergelegenen Wohnort und dem Ort des Dienstunterrichts, der Dienstbesprechungen, der dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen und Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte.
...
§ 3
Bereitschaften
(1) Zum Dienst in Bereitschaft zählen Dienstbereitschaften und Gastfahrten.
a) Dienstbereitschaften sind die Zeiten, während deren das Personal ohne Arbeit auf der Dienststelle oder dem Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung anwesend ist, um den Dienst jederzeit aufnehmen zu können.
b) Gastfahrten sind dienstliche Fahren ohne Arbeit zur Übernahme oder nach Beendigung von Fahrleistungen einschließlich der Umsteigezeiten auf Unterwegsbahnhöfen.
(2) Die Zeiten der Bereitschaft sind wie folgt auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen:
a) Dienstbereitschaften mit (auch Beaufsichtigung einer Dampflokomotive durch Fahrpersonal) 100 %
b) Gastfahrten mit 100 %
(3) Die Reisezeiten nach § 2 Abs. (1) g sind mit 50 % auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen."
Mit der am 24. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Anspruch auf Freizeitausgleich weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Wegezeiten für seine Teilnahme an den Betriebsratssitzungen seien als Arbeitszeit zu bewerten.
Der Kläger hat, nachdem ihm die Beklagte für den 20. und 26. Oktober 1999 weitere sechs Stunden und neun Minuten als Arbeitszeit gutgeschrieben hat, zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum von September 1998 bis Oktober 1999 für Betriebsratstätigkeit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 161 Stunden und drei Minuten zu gewähren und dementsprechend dem Freizeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Hälfte der geltend gemachten Zeiten Freizeitausgleich zu gewähren, und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen der Kläger sein ursprüngliches Klageziel eines vollständigen Freizeitausgleichs und die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dem Kläger stehe über die von der Beklagten als Arbeitszeit bewerteten Stunden hinaus ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. Zwar kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er in dem von ihm geltend gemachten Umfang aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit eine Betriebsratstätigkeit ausüben mußte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich war. Die dabei angefallenen Reisezeiten des Klägers gelten nach den für das Unternehmen der Beklagten maßgeblichen tariflichen und betrieblichen Regelungen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Allerdings ist bei einer auswärtigen Tätigkeit mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen. Der Kläger hat den daraus resultierenden Anspruch auf Freizeitausgleich jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der tariflichen Verfallfrist geltend gemacht, so daß er erloschen ist.
I. Der Kläger hat für seine Teilnahme an den Betriebsratssitzungen am 10. März 1999, am 11. März 1999 und am 24. März 1999 einen Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe sieben Stunden und 14 Minuten gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erworben. Für die anderen Tage ist kein Anspruch entstanden.
1. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Um eine Betriebsratstätigkeit handelt es sich nur, wenn sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich gewesen ist. Betriebsbedingte Gründe iSd. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, daß die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte (BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 593/92 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 118, zu I der Gründe). Zu betriebsbedingten Gründen in diesem Sinne gehören Gründe, die in der Sphäre des Betriebs liegen. Dazu zählen die Arbeit in Wechselschicht und die hierdurch bedingten Schichtpläne. Fällt die Betriebsratstätigkeit in die schichtfreie Zeit eines Betriebsratsmitglieds, wird sie aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (zur Tätigkeit eines Wahlvorstands: BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - BAGE 80, 54 = AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 17 = EzA BetrVG 1972 § 20 Nr. 17, zu I 1 b der Gründe).
2. Grundsätzlich können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für die Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht (BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261 = AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 20, zu III 2 b der Gründe). Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP MTB II § 19 Nr. 3 = EzA MTB II § 19 Nr. 2).
3. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Freizeitausgleich in der von ihm geltend gemachten Höhe erworben.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung nach wie vor der seit dem 1. Juli 1991 geltende Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) Anwendung. Zwar wird die Beklagte seit dem 1. Januar 1994 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben. Nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gelten die Arbeitszeitbestimmungen für Beamte als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort, soweit diese Arbeitszeitbestimmungen auf Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen worden sind. Zum 1. Januar 1994 ist der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (MTV) in Kraft getreten, der selbst keine Regelungen über Arbeitszeit und Dienstreisen enthält. Nach § 2 MTV iVm. der Anl. 3 zum MTV ist der Arbeitszeittarifvertrag vereinbart worden. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich in dem Hinweis, daß bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Regelung die Arbeitszeitbestimmungen der in § 2 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge fortgelten. Dazu zählt auch der AnTV-DR mit seinen Regelungen in § 10 über die Arbeitszeit und Dienstreisen.
b) Nach § 10 Abs. 3 AnTV-DR gelten die auf Angestellte der Deutschen Bundesbahn übertragenen Arbeitszeitvorschriften der Bundesbahnbeamten mit ihrem jeweiligen Inhalt auch für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn in entsprechenden Tätigkeiten. Damit ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Dienstdauervorschrift DS 052 (DDV) verbindlich. Allerdings enthalten § 2 und § 3 DDV lediglich Regelungen über den Umfang der Arbeitszeit, über Bereitschaften, über die Anrechnung von Bereitschaften und Reisezeiten auf die regelmäßige Arbeitszeit, nicht aber über Dienstreisen.
aa) Nach § 2 Abs. 1g DDV umfaßt die regelmäßige Arbeitszeit die anzurechnenden Zeiten für die Reisen zwischen dem Dienstort oder dem näher gelegenen Wohnort und dem Ort des Dienstunterrichts, der Dienstbesprechungen, der dienstlich angeordneten ärztlichen Untersuchungen und Vernehmungen einschließlich der Aufenthalte. Diese Reisezeiten sind gemäß § 3 Abs. 3 DDV mit 50 % auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Nach § 3 Abs. 1 DDV zählen zum Dienst in Bereitschaft Dienstbereitschaften und Gastfahrten. Bei Gastfahrten handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1b DDV um dienstliche Fahrten ohne Arbeit zur Übernahme oder nach Beendigung von Fahrleistungen einschließlich der Umsteigezeiten auf Unterwegsbahnhöfen. Diese Gastfahrten sind gemäß § 3 Abs. 2b DDV mit 100 % auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.
bb) Die Reisezeiten des Klägers anläßlich der Betriebsratssitzungen waren weder Reisezeiten iSd. § 2 Abs. 1g DDV noch Gastfahrten iSd. § 3 Abs. 1b DDV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zwingt auch das Verbot der Begünstigung und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern nicht dazu, die Reisezeiten des Klägers als Reisezeiten iSd. § 2 Abs. 1g DDV zu behandeln. Die Reisezeiten von Betriebsratsmitgliedern sind mit den in § 2 Abs. 1g DDV geregelten Reisezeiten nicht vergleichbar. Das gilt auch für die vom Kläger herangezogenen Gastfahrten iSd. § 3 Abs. 1b DDV. Sowohl bei diesen Gastfahrten als auch bei den Reisezeiten nach § 2 Abs. 1g DDV handelt es sich um Zeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer besonderen Form der Arbeitsleistung stehen. Während Gastfahrten vor oder nach einer Arbeitsleistung anfallen, die an einem anderen Ort als dem Dienstort beginnt oder endet, entstehen die Reisezeiten durch eine vom Arbeitgeber angeordnete Dienstbesprechung, Fortbildung, ärztliche Untersuchung oder Vernehmung an einem anderen Ort als dem Dienstort. Nur in diesen eng umgrenzten Fällen steht einem Arbeitnehmer der Beklagten auf Grund der besonderen Regelungen in der DDV ein Anspruch auf Anrechnung von Fahrt- und Reisezeiten als Arbeitszeit zu. Dagegen regelt die DDV nicht, wie Fahrt- und Reisezeiten zu bewerten sind, die im Zusammenhang mit der normalen Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers der Beklagten stehen. Nur mit derartigen Fahrt- und Reisezeiten ist die An- und Abreise eines Betriebsratsmitglieds zu einer auswärtigen Betriebsratssitzung zu vergleichen.
c) Für die Reisen eines Betriebsratsmitglieds ist vielmehr die allgemeine Regelung über Dienstreisen in § 10 Abs. 8 Nr. 4 AnTV-DR maßgeblich. Danach gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, wobei für jeden Tag mindestens die dienstplanmäßige Arbeitszeit zu berücksichtigen ist. Dem ist die Beklagte für den 26. Februar 1999, für den 3. Juni 1999, für den 20. und für den 26. Oktober 1999 nachgekommen. Anhand der jeweils maßgeblichen Vergleichsschicht hat die Beklagte für diese Tage die dienstplanmäßige Arbeitszeit des Klägers zugrunde gelegt. Für die übrigen 16 Tage hat die Beklagte den Durchschnitt der Vergleichsschichten in Höhe von sieben Stunden und 36 Minuten als dienstplanmäßige Arbeitszeit des Klägers berücksichtigt. Dabei hat sie nach eigener Darstellung jedoch die Abweichungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit des Klägers von dem Durchschnitt der Vergleichsschichten am 10. März 1999, am 11. März 1999 und am 24. März 1999 in Höhe von insgesamt sieben Stunden und 14 Minuten unberücksichtigt gelassen.
II. Ein möglicher Anspruch des Klägers gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf Freizeitausgleich in Höhe von sieben Stunden und 14 Minuten ist gemäß § 20 MTV verfallen.
1. Nach § 20 Abs. 1 MTV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei dem Anspruch auf Freizeitausgleich für eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Um diesen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend zu machen, muß ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Freizeitausgleich verlangen. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - BAGE 92, 241 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 130 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 140, zu II 3 b der Gründe).
2. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt.
a) Durch das Schreiben vom 13. Dezember 1999 hat der Kläger den Freizeitausgleichsanspruch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht rechtzeitig geltend gemacht. Dieser Anspruch ist unmittelbar nach der jeweiligen Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden und fällig geworden. Für die Teilnahme des Klägers an den Sitzungen vom 10. März 1999, 11. März 1999 und 24. März 1999 war der Anspruch daher bereits im September 1999 verfallen.
b) Der Kläger hat die tarifliche Ausschlußfrist gemäß § 20 Abs. 1 MTV auch nicht dadurch gewahrt, daß er jeweils nach seiner Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bei der Beklagten einen sogenannten Dienstauftrag für Sonderleistungen eingereicht hat. Zwar hat er darin jeweils die Wege, die Fahrtzeiten und die Dauer der Sitzungen vermerkt. Dadurch hat er der Beklagten jedoch lediglich die von ihm außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit einschließlich der dazu aufgewendeten Reisezeiten angezeigt. Ob, wann und in welchem Umfang der Kläger wegen dieser Betriebsratstätigkeit einen Ausgleich in Freizeit begehrt hat, läßt sich dem Inhalt der Dienstaufträge für Sonderleistungen nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG grundsätzlich vor Ablauf eines Monats zu gewähren ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Betriebsratstätigkeit. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seine Reisezeiten in den Dienstaufträgen auch nicht als Arbeitszeit deklariert und damit sein Anliegen zweifelsfrei deutlich gemacht. Die jeweiligen Formulare über Dienstaufträge sind für Betriebsratstätigkeiten nicht vorgesehen. Sie unterscheiden lediglich zwischen Streckenleistungen, Gastfahrten und örtlichen Leistungen als Nachweis der Sonderleistungen bzw. als Abweichung vom Dienstplan. Dabei sind die einzelnen Aufträge für Sonderleistungen und Bereitschaften sowie die Abweichungen vom Dienstauftrag für Sonderleistungen jeweils nach ihrem Beginn und ihrem Ende einzutragen. Dazu hat der Kläger in den Formularen keine Einzelangaben gemacht, sondern nur einen Hinweis auf die Gesamtarbeitszeit aufgenommen. Diese Zahl erschließt sich nur über die Angaben des Klägers zu den von ihm zurückgelegten einzelnen Strecken und den dafür aufgewendeten Zeiten. Ohne einen Hinweis auf eine Vergleichsschicht oder eine dienstplanmäßige Schicht des Klägers, von der an dem jeweiligen Tag abgewichen wurde, läßt sich aus diesen Angaben nicht entnehmen, daß er eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gerade auch für die Fahrt- und Reisezeiten beanspruchen wollte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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