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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 7 AZR 576/00
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 54
HRG § 57 a
HRG § 57 b Abs. 2
HRG § 57 c Abs. 2
Die Laufzeit eines Vertrags über die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum ist auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG nicht anzurechnen.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

7 AZR 576/00

Verkündet am 14. November 2001

In Sachen

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dörner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Steckhan und Linsenmaier sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Zachert und Dr. Zumpe für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Juli 1999 - 3 Sa 1256/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 1997 geendet hat.

Die Klägerin war beim Beklagten auf Grund von zwei "Ausbildungsverträgen" in der Zeit von 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 an der Ludwig-Maximilians-Universität in München als Ärztin im Praktikum beschäftigt. In den "Ausbildungsverträgen" wurde auf den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum und die zu dessen Änderung oder Ergänzung derzeit und künftig abgeschlossenen Tarifverträge verwiesen. Ein Grund für die jeweilige Befristung war nicht genannt. Am 1. Juli 1992 wurde der Klägerin die Approbation erteilt. Vom 1. August 1992 bis zum 30. Juni 1997 war sie auf Grund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen als Assistenzärztin an der Ludwig-Maximilians-Universität tätig. Die Befristungsabreden wurden ausdrücklich auf § 57 b Abs. 2 HRG gestützt. Die letzte, im Arbeitsvertrag vom 6. Februar 1997 für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 30. Juni 1997 vereinbarte Befristung war damit begründet, daß zum einen die Beschäftigung auch der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung diene (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG) und zum zweiten die Klägerin aus haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmitteln vergütet und entsprechend beschäftigt werde (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG).

Mit der am 17. Juli 1997 eingereichten Klage hat die Klägerin die letzte Befristung angegriffen. Diese sei unwirksam, weil die Höchstgrenze von fünf Jahren, die § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG für befristete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG vorsehe, überschritten sei. Auf diese Höchstgrenze seien auch die beiden für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1992 geschlossenen Verträge über die Beschäftigung als Ärztin im Praktikum anzurechnen. Zwar seien diese Verträge nicht auf das Hochschulrahmengesetz gestützt worden. Sie hätten hierauf aber gestützt werden können.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der vereinbarten Befristung nicht zum 30. Juni 1997 geendet hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie mit am 21. November 2000 zugestellten Urteil vom 1. Juli 1999 abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund wirksamer Befristung am 30. Juni 1997 geendet.

A. Die Revision ist zulässig. Sowohl die am 20. September 2000 als auch die weitere am 1. Dezember 2000 eingegangene Revisionsschrift wahrten die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 1. Juli 1999 verkündete Urteil. Denn zwar beginnt nach § 552 ZPO die Revisionsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Bei unterbliebener Urteilszustellung schließt sich aber an die Fünf-Monats-Frist des § 552 ZPO nicht die einmonatige Revisionsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG an (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9, zu A I der Gründe; 8. Juni 2000 - 2 AZR 584/99 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 21 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 15, zu II 1 der Gründe mwN). Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 1. Juli 1999 verkündete Urteil lief daher frühestens am 1. Dezember 2000 ab. Da die am 1. Dezember 2000 eingegangene und zugleich hinreichend ausgeführte Revision rechtzeitig war, kann dahinstehen, ob die Ausführungen in der am 20. September 2000 eingegangenen Revisionsschrift den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung iSv. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügen.

B. Die Revision ist unbegründet.

I. Der gegebene absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO ist vom Revisionskläger nicht gerügt worden. Deshalb kann die Revision auf diese Norm nicht gestützt werden (GmSOGB 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1, zu I 4 der Gründe aE).

II. In der Sache hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige, rechtzeitig erhobene Entfristungsklage iSv. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 zu Recht als unbegründet abgewiesen.

1. Die letzte zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nach den im Arbeitsvertrag zitierten Bestimmungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 und 2 HRG gerechtfertigt. Die Klägerin hat gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien seien sich einig, daß für jeden der fünf befristeten Arbeitsverträge die Voraussetzungen der jeweiligen Normen des Absatzes 2 des § 57 b HRG vorlagen, keine Einwendungen erhoben. Sie hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, daß ihre Beschäftigung in dem letzten Arbeitsverhältnis ihrer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung iSv. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG diente. Sie hat dies vielmehr selbst geltend gemacht.

2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die letzte Befristung nicht gegen § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG verstieß. Die Dauer der zwischen den Parteien geschlossenen "Ausbildungsverträge für Ärzte und Ärztinnen im Praktikum" vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 ist auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG nicht anzurechnen.

a) Nach § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG dürfen mehrere befristete Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG bei derselben Hochschule die in § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG genannte Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überschreiten. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats bei der Berechnung dieser Grenze die Laufzeiten auch solcher Arbeitsverträge einzubeziehen, die zwar keinen Sachgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG benennen, deren Befristung jedoch auf einen der dort genannten Sachgründe hätte gestützt werden können (BAG 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP HRG § 57 b Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 129, zu I 1 b der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 AZR 738/98 - BAGE 92, 320 = AP HRG § 57 b Nr. 22, zu 2 a der Gründe; vgl. auch 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu A I 1 b der Gründe). Hierunter fallen die mit Ärzten im Praktikum geschlossenen Verträge nicht.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Ärzte im Praktikum gehörten nicht zu dem Personal mit ärztlichen Aufgaben iSd. § 57 a Satz 1, § 54 HRG. Voraussetzung hierfür sei die Approbation. Dies erscheint nicht zwingend. Denn § 54 HRG spricht nicht von an der Hochschule tätigen Ärzten, sondern von "an der Hochschule tätige(n) Personen mit ärztlichen Aufgaben". Auch heißt es in § 4 Abs. 4 Satz 4 Bundesärzteordnung (BÄO), die Tätigkeit des Arztes im Praktikum sei so zu gestalten, daß dieser "ärztliche Tätigkeiten verrichtet". Außerdem erhalten die Ärzte im Praktikum nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BÄO eine auf ihre Tätigkeit beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs und haben nach § 10 Abs. 6 BÄO die Rechte und Pflichten eines Arztes. Dies spricht dafür, Ärzte im Praktikum als Personal mit ärztlichen Aufgaben iSd. § 57 a Satz 1, § 54 HRG anzusehen, auch wenn die Tätigkeit der Ärzte im Praktikum keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972 ist (BAG 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 218). Die vergütungsrechtliche Behandlung im BAT gebietet nämlich nicht den Schluß, den Ärzten im Praktikum seien keine ärztlichen Aufgaben iSv. § 54, § 57 a Satz 1 HRG übertragen. Die Frage kann jedoch dahinstehen.

bb) Denn die über die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum geschlossenen Verträge sind keine Arbeitsverträge iSd. § 57 a Satz 1, § 57 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3, § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG. Dies folgt aus Wortlaut, Systematik sowie aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

(1) Gegenstand eines Arbeitsvertrags ist die entgeltliche Erbringung der vertraglich versprochenen Leistung abhängiger Arbeit. Dies gilt auch für einen Arbeitsvertrag iSv. § 57 b Abs. 1 HRG. Denn zwar kann nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG die auf Grund des Arbeitsvertrags erfolgende Beschäftigung des Mitarbeiters "auch" seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher und künstlerischer Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen. Dennoch setzt auch ein Arbeitsvertrag iSv. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG voraus, daß die vom Mitarbeiter versprochene Leistung in Dienstleistungen besteht. Eine derartige entgeltliche Leistung abhängiger Dienste ist nicht Gegenstand des Vertrags über die Tätigkeit des Arztes im Praktikum. Dessen Gegenstand ist vielmehr die Ausbildung. Allerdings verrichtet der Arzt im Praktikum auf Grund des Vertrags in erheblichem Umfang ärztliche Tätigkeiten im Sinne der BÄO. Diese dienen aber nach der gesetzlichen Konzeption nicht primär den vom Vertragspartner (Träger des Krankenhauses, niedergelassener Arzt) verfolgten arbeitstechnischen Zwecken, zu deren Verwirklichung dieser Arbeitsverträge schließt, sondern der Ausbildung des Arztes im Praktikum. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO ergibt, ist die 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum notwendiger "Teil der Ausbildung" eines Arztes. Nach § 34 b Satz 1 und 5 der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) wird der Arzt im Praktikum im Hinblick auf das Ausbildungsziel, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausüben zu können, unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 BÄO besitzen, ärztlich tätig. Nach § 34 b Satz 2 ÄApprO besteht hierbei die Verpflichtung des Arztes im Praktikum darin, seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen. Nach § 34 b Satz 3 ÄApprO ist ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Dies macht deutlich, daß es sich bei dem Vertrag über die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum seinem Charakter und seiner - wenn auch möglicherweise in der Praxis nicht immer vollständig verwirklichten - Konzeption nach nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Ausbildungsvertrag handelt. Dementsprechend erhält der Arzt im Praktikum am Ende seiner Tätigkeit nach § 34 d ÄApprO eine Bescheinigung, in der anzugeben ist, ob die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Auch die Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum sind bei Abschluß des Vertrags vom 10. April 1987 wie auch bei den späteren Änderungstarifverträgen stets davon ausgegangen, daß zwischen dem Träger der Ausbildung und dem Arzt im Praktikum ein "Ausbildungsvertrag" geschlossen wird.

(2) Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen dagegen, Verträge über die Tätigkeit des Arztes im Praktikum als Arbeitsverträge iSd. § 57 a Satz 1, § 57 b Abs. 1, Abs. 2, § 57 c Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG anzusehen.

Zum einen widerspricht die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO und § 34 a Abs. 1 Satz 1 ÄApprO bei einer ganztägigen Beschäftigung zwingend vorgeschriebene Höchstdauer von 18 Monaten der Höchstgrenzenregelung des § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG, die den Arbeitsvertragsparteien die Befristung bis zur Dauer von fünf Jahren gestattet und innerhalb dieser Höchstgrenze die Dauer der Befristung ausschließlich der vertraglichen Vereinbarung überläßt.

Zum anderen sprechen gegen die Anwendbarkeit der §§ 57 a ff. HRG auf die Verträge von Ärzten im Praktikum die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Diese korrespondieren außerhalb des Anwendungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes mit den Regelungen von § 57 b Abs. 2 Nr. 1, § 57 c Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 HRG und sehen die Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Sie gelten nicht für noch nicht approbierte Ärzte im Praktikum, die ihre Tätigkeit nicht am Klinikum einer Hochschule, sondern in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer der in § 34 a Abs. 2 ÄApprO genannten Einrichtungen ableisten. Daher wäre es nicht systemgerecht, im Hochschulbereich die Regelung des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG auf Ärzte im Praktikum anzuwenden.

(3) Sinn und Zweck des § 57 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HRG rechtfertigen die Anwendung auf die Vertragsverhältnisse von Ärzten im Praktikum ebenfalls nicht. Die §§ 57 a ff. HRG wurden durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S 1065) in das Hochschulrahmengesetz eingefügt, um gesetzlich die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen, künstlerischen und ärztlichen Aufgaben abzusichern und zu erweitern. Dieser Absicherung und Erweiterung bedarf es bei der gesetzlich geregelten Beschäftigung von Ärzten im Praktikum nicht. Vielmehr folgt bereits aus der BÄO und der ÄApprO die Möglichkeit und Notwendigkeit der Befristung des Vertragsverhältnisses.

Die Anwendung der §§ 57 a ff. HRG auf Ärzte im Praktikum würde außerdem zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Verkürzung der in § 57 c Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 HRG vorgesehenen Höchstdauer bei Ärzten führen, die ihre Zeit als Arzt im Praktikum an der Hochschule verbracht haben. Anders als den Ärzten, die diese Zeit außerhalb der Hochschule abgeleistet haben, stünden ihnen nämlich für die Weiterbildung zum Facharzt nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG nicht gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG fünf Jahre bzw. iVm. § 57 c Abs. 4 Satz 1 HRG acht Jahre, sondern lediglich 3 1/2 Jahre bzw. 6 1/2 Jahre zur Verfügung.

b) Vorliegend waren in den beiden zwischen den Parteien geschlossenen "Ausbildungsverträgen für Ärzte und Ärztinnen im Praktikum" das Hochschulrahmengesetz und die in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG normierten Sachgründe nicht als Grund für die vereinbarten Befristungen genannt. Die Befristungen dieser Verträge hätten hierauf auch nicht gestützt werden können. Denn die Verträge waren keine Arbeitsverträge iSd. § 57 a Satz 1, § 57 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3, § 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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