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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: 7 AZR 609/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsätze:

1. Haushaltsrechtliche Gründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen.

2. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine für die Beschäftigung eines Beamten bestimmte Planstelle nur vorübergehend für die Besetzung mit einem Angestellten freigegeben hat.

Aktenzeichen: 7 AZR 609/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 -

I. Arbeitsgericht Dresden - 7 Ca 7078/96 - Urteil vom 10. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht Sächsisches - 3 Sa 237/97 - Urteil vom 12. September 1997


7 AZR 609/97 3 Sa 237/97 Sachsen

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 7. Juli 1999

Regierungssekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 7. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, den Richter Prof. Dr. Steckhan und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Jubelgas und Prof. Dr. Knapp für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 1997 - 3 Sa 237/97 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 1. August 1996.

Der Kläger wurde durch befristeten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1993 für die Zeit vom 2. August 1993 bis zum 1. August 1996 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland für eine Tätigkeit als grenzpolizeiliche Unterstützungskraft im mobilen/stationären Grenzdienst eingestellt und der Grenzschutzstelle B zugewiesen. Seine Tätigkeit bestimmte sich im einzelnen nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 2. August 1993. Am 22. Juli 1996 wurde ihm erklärt, daß seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen Nichtbewährung nicht erfolgen könne.

Der Kläger hat am 31. Juli 1996 Klage eingereicht und gemeint, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam. Er sei als einziger von etwa zehn Arbeitnehmern nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden; mit seiner Beurteilung sei er nicht einverstanden. Die Beklagte habe bei Vertragsabschluß keine Prognose erstellt, bei Ablauf der Befristung werde ein Bedarf an grenzpolizeilichen Unterstützungskräften nicht mehr bestehen bzw. deren Beschäftigung werde wegen Fehlens von Haushaltsmitteln nicht mehr möglich sein.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 01. August 1996 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, für den Fall des Obsiegens zu 2. den Kläger zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Befristung für rechtswirksam gehalten und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, bereits bei Vertragsabschluß sei vorgesehen gewesen, daß die Aufgaben der grenzpolizeilichen Unterstützungskräfte ab Juli 1996 wegfallen würden. Anhand der Ausbildungszahlen und der Ausbildungsdauer für ihre Beamten im mittleren Polizeivollzugsdienst habe genau errechnet werden können, daß genügend ausgebildete Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung stehen würden, die auch die unterstützenden Tätigkeiten ausüben könnten. Die Beschäftigung der Unterstützungskräfte sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie aufgrund einer besonderen Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber übergangsweise auf freien Planstellen für Polizeivollzugsbeamte geführt werden durften; diese Ermächtigung habe der Haushaltsgesetzgeber nur befristet erteilt. Erst nach dem Jahre 1993 seien die Stellen geschaffen worden, die eine Übernahme der anderen Arbeitnehmer ermöglicht hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Klageanträgen entsprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die vereinbarte Befristung im Ergebnis zu Recht für unwirksam gehalten. Das Berufungsurteil ist nicht in allen Teilen seiner Begründung rechtsfehlerfrei; im Ergebnis ist es jedoch richtig (§ 563 ZPO).

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen des Befristungsgrundes eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften verneint.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BAG Urteil vom 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.) kann ein zusätzlicher, aber nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dafür muß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, daß für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Dafür ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine Prognose durch die Beklagte vermißt, daß für die Beschäftigung von Unterstützungskräften nur ein vorübergehender Bedarf bestand. Nachdem der Kläger in zulässiger Weise bestritten hatte, daß konkrete Anhaltspunkte eine derartige Prognose gerechtfertigt hätten, war die Beklagte verpflichtet, die Grundlage ihrer Prognose (Einschätzung) näher darzulegen. Dies hat sie nicht getan. Der Auszug aus dem Organisationsplan des Bundesgrenzschutzes vom 12. Mai 1993 allein genügt hierfür nicht.

3. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei zu seiner Annahme gelangt ist, schon Mitte 1993 sei absehbar gewesen, daß infolge Andrangs von Flüchtlingen unter Öffnung weiterer Grenzübergangsstellen der Bedarf an grenzpolizeilichen Unterstützungskräften nicht abnehmen würde. Diese Feststellung war für das Berufungsurteil entbehrlich.

II. Nicht rechtsfehlerfrei, aber im Ergebnis richtig ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, daß auch haushaltsrechtliche Festlegungen die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht rechtfertigten.

1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 -, n.v.) können Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann sachlich rechtfertigen, wenn an sich ein Dauerbedarf an der Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Denn im öffentlichen Dienst richtet sich der Arbeitskräftebedarf grundsätzlich nicht nach Umfang und Dauer der zu erledigenden Arbeitsaufgaben, sondern danach, in welchem Umfang und für welche Dauer der Haushaltsgesetzgeber Mittel für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.

Der vertragsschließende öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die nicht vom Haushaltsgesetz (haushaltsrechtlich) gedeckt sind. Zwar darf der Dienststellen- oder Behördenleiter die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht unter Berufung auf das Fehlen von Haushaltsmitteln verweigern, wenn er einen Arbeitsvertrag unter Verletzung des Haushaltsgesetzes geschlossen hat. Für seine Entscheidung, sich statt zu einer unbefristeten nur zu einer befristeten Beschäftigung des Arbeitnehmers zu verpflichten, stellt seine Bindung an das Haushaltsrecht aber einen ausreichenden sachlichen Grund dar.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Einwirkung des grundsätzlich nur verwaltungsintern geltenden Haushaltsrechts auf den Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben treten im öffentlichen Dienst vielmehr lediglich an die Stelle der in der Privatwirtschaft grundsätzlich maßgeblichen unternehmerischen Entscheidung, welche Aufgaben in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erfüllt werden sollen. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Entscheidung in der Privatwirtschaft unmittelbar aufgrund der Feststellung eines Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten und im öffentlichen Dienst durch haushaltsrechtliche Vorgaben getroffen wird.

Für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, für die Beschäftigung eines einzustellenden Arbeitnehmers bestehe nur ein vorübergehender Bedarf, genügt daher grundsätzlich die Tatsache, daß für die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen. Muß der öffentliche Arbeitgeber aufgrund dieser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erstellenden Prognose - unabhängig von der zeitlichen Begrenzung des Haushaltsgesetzes - mit dem haushaltsrechtlichen Wegfall der Mittel rechnen, aus denen der Arbeitnehmer vergütet werden soll, so liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor.

2. Diese Sachlage ist auch dann gegeben, wenn für die Beschäftigung des Arbeitnehmers deshalb eine Haushaltsstelle nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht, weil es sich um eine für einen Beamten ausgewiesene Planstelle handelt, die aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung nur vorübergehend durch einen Arbeitnehmer besetzt werden darf, bis sie in Wegfall kommt oder für ihre Besetzung ein Beamter zur Verfügung steht (so bereits BAG Urteil vom 24. Februar 1988 - 7 AZR 298/87 -, n.v., zu II 3 der Gründe). Aus diesen Gründen ist die Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft, es habe lediglich haushaltstechnische Bedeutung, daß der Kläger auf einer nicht besetzten Beamtenstelle des Vollzugsdienstes geführt worden sei.

3. Dennoch ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig. Der Kläger hat im Berufungsverfahren in zulässiger Weise bestritten, daß die befristet angestellten grenzpolizeilichen Unterstützungskräfte auf freien Planstellen für Polizeivollzugsbeamte geführt worden seien. Ebenso hat er bestritten, daß der Haushaltsgesetzgeber die Verwendung dieser Stellen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern lediglich befristet gebilligt habe.

Es hätte daher der Beklagten oblegen, die Grundlage ihrer Prognose darzulegen, für eine Beschäftigung des Klägers hätten Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung gestanden. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag der Beklagten. Ferner fehlen jegliche Zahlenangaben darüber, auf welcher Grundlage zu erwarten war, daß im Jahre 1996 ausreichend viele Polizeivollzugsbeamte ihre Ausbildung abschließen würden, so daß die Planstellen mit ihnen besetzt werden konnten.

Ende der Entscheidung

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