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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 7 AZR 647/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: weitgehend parallel zu BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 -

7 AZR 647/08

Verkündet am 22. April 2009

In Sachen

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Coulin und Krollmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Juni 2008 - 11 Sa 1846/07 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 20. Juni 2007 geendet hat.

Der Kläger ist seit dem 10. September 2001 bei dem beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft beschäftigt. In dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 6. September 2001 ist ua. bestimmt:

"...

§ 3

Die Befristung erfolgt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zur Arbeit am Projekt "M AG".

..."

Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folgezeit jeweils schuljahresbezogen weitergeführt. Am 23. Juni 2006 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des bis zu diesem Tag befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum 20. Juni 2007. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte der Kläger im Rahmen des Modellvorhabens "Selbstständige Schule" mit jeweils 13,75 Unterrichtsstunden an der Schule L und an der Bschule tätig sein.

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) vom 23. Mai 2006 (GVBl. NW S. 197) enthält unter Kapitel 05 300 - Schulen gemeinsam - den folgenden Vermerk:

"Grundsätze für das Modellvorhaben "Selbstständige Schule"

1. Die Modellschulen bewirtschaften die ihnen zugewiesenen Planstellen und Stellen eigenverantwortlich. Den Modellschulen wird des Weiteren die Bewirtschaftung der Mittel für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften und Mehrarbeitsvergütungen (Flexible Mittel für Vertretungsunterricht) übertragen.

2. Anteilige Mittel der Modellschulen aus Titel 427 20 (Flexible Mittel für Vertretungsunterricht) und Einsparungen bei den Titeln 422 01 und 429 00 auf Grund freier und besetzbarer, aber nicht besetzter Planstellen und Stellen an den Modellschulen können verwendet werden

a) für die Beschäftigung anderen schulischen Personals als Lehrkräfte an der jeweiligen Modellschule,

b) zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 05 300 Titel 633 20 für die Zuweisung der Mittel an die jeweilige Modellschule.

..."

Zu der Titelgruppe 90 ist im HG NW 2006 folgender Vermerk angebracht: "Geld aus Stellen zur Flexibilisierung der Unterrichtsversorgung

1. Soweit in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 freie und besetzbare Lehrerstellen nicht in Anspruch genommen werden, dürfen diese ersparten Ausgaben im Umfang von bis zu 750 (750) Lehrerstellen hier geleistet werden. Dies entspricht im Haushaltsjahr 2006 einem Betrag von bis zu 38.347.500 EUR."

Vergleichbare haushaltsrechtliche Regelungen waren bereits seit dem Jahr 2000 in den Haushaltsgesetzen des beklagten Landes enthalten. In einem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 23. November 2001 über die Personalbudgetierung an Schulen heißt es auszugsweise:

"II. Haushaltsrechtliche Vorgaben

Die Personalbudgetierung wird von der Grundidee geleitet, die Mittel nicht besetzter Lehrerstellen einer Schule für unterrichtliche oder unterrichtsnahe Tätigkeiten zu nutzen, die klassische Lehrerarbeit entlasten, vorbereiten oder abrunden helfen.

Die Teilnahme an der Personalbudgetierung setzt die 'Erwirtschaftung' von Lehrerstellen oder -stellenanteilen voraus, die an der Projektschule vorübergehend unbesetzt bleiben. ...

Das Budget wird pauschal mit 51.100 jährlich für eine freie, besetzbare, aber nicht in Anspruch genommene Lehrerstelle angesetzt. Die Mittel können innerhalb des Haushaltsjahres an der jeweiligen Schule flexibel bewirtschaftet werden (z. B. mehrere befristete zeitgleiche oder aufeinanderfolgende Beschäftigungsverhältnisse). Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass das Gesamtbudget nicht überschritten wird. Sie entscheidet über Anzahl und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse. Nicht verausgabte Mittel können nicht in das Folgehaushaltsjahr übertragen werden. ... Die Mittel können zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge, daneben auch von Gestellungsverträgen, Werkverträgen oder Kompaktverträgen, die vorrangig ebenfalls der Erbringung unterrichtlicher Leistungen dienen, eingesetzt werden."

Die Leitung der Bschule beantragte am 4. April 2006 und am 10. Mai 2006 bei der Bezirksregierung D die Finanzierung der Beschäftigung des Klägers aus Mitteln der Personalbudgetierung an Schulen. Diesem Antrag entsprach die Bezirksregierung mit Schreiben vom 19. Juni 2006. Das Schulamt für die Stadt B beantragte bei dem Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen mit Schreiben vom 19. Juni 2006 ua. die Zustimmung zur Vertragsverlängerung des Klägers. Der Personalrat stimmte in seiner Sitzung vom 20. Juni 2006 dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger zu.

Der Kläger hat sich mit seiner am 11. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ua. gegen die Befristung des Arbeitsvertrags vom 23. Juni 2006 gewandt und zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung vom 23. Juni 2006 zum 20. Juni 2007 nicht aufgelöst worden ist,

2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger über den 20. Juni 2007 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Befristung für wirksam gehalten, da der Bschule im Rahmen der Personalbudgetierung für das Schuljahr 2006/2007 Mittel zur Beschäftigung des Klägers zur Verfügung gestanden hätten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei zwar noch nicht klar gewesen, was das neue Haushaltsjahr 2007 bringen würde. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum Jahresende oder bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres sei aber im Hinblick auf den Lauf des Schuljahres nicht opportun.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung zum 20. Juni 2007 gerichtete Klageantrag zu 1. ist begründet. Die zwischen den Parteien allein streitige Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2006 ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sind nicht gegeben. Das beklagte Land konnte nach den bei Vertragsschluss am 23. Juni 2006 vorliegenden Umständen nicht davon ausgehen, dass im Haushaltsjahr 2007 bis zum Ablauf des mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel verfügbar sein würden, aus denen die Vergütung des Klägers während der Vertragslaufzeit bestritten werden konnte. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO.).

2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wurde, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).

3. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es ist ausreichend, wenn bei dem Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird.

Die für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der Landesverwaltungen zB gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen soll. Die zuständigen Stellen der Landesverwaltung können in diesen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände jedenfalls dann von der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und ggf. die erforderlichen Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt.

Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung zur Befristung aus Haushaltsgründen. Der Senat hat es bei haushaltsjahrübergreifenden Befristungen nicht als erforderlich angesehen, dass die für die Vergütung benötigten Haushaltsmittel bei Vertragsschluss bereits in einem Haushaltsgesetz ausgewiesen waren. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu I 2 b der Gründe mwN, RzK I 9a Nr. 121). Dieses Verständnis liegt auch der Senatsrechtsprechung zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. In der Entscheidung vom 18. Oktober 2006 (- 7 AZR 419/05 - BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34) hat der Senat die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer außerhalb des Haushaltsjahres endenden Vertragslaufzeit in Betracht gezogen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im folgenden Haushaltsjahr erlassen, daneben stand die Verabschiedung des betreffenden Haushaltsgesetzes unmittelbar bevor. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (- 7 AZR 360/07 - Rn. 16, EzA TzBfG § 14 Nr. 53) hat der Senat eine haushaltsjahrübergreifende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für denkbar gehalten, weil die Vergütung des Klägers bis zu dem vereinbarten Vertragsablauf aus einer im Stellenplan ausgebrachten Planstelle erfolgen konnte, deren Verfügbarkeit bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einen entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan abgesichert war.

II. Danach durfte das Landesarbeitsgericht den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht allein deshalb verneinen, weil die Mittel, aus denen die Vergütung des Klägers bestritten werden sollte, nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die gesamte Vertragslaufzeit durch eine Bestimmung in einem Haushaltsgesetz ausgebracht waren. Damit ist das Berufungsgericht von unzutreffenden Anforderungen für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ausgegangen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend. Einer Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es nicht, da der Senat aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen für eine auf den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung liegen nicht vor. Das beklagte Land konnte nach den am 23. Juni 2006 vorliegenden Umständen nicht davon ausgehen, dass im Haushaltsjahr 2007 bis zum Ablauf des mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel für die Vergütung des Klägers verfügbar sein würden.

Das beklagte Land konnte seine Prognose über die Verfügbarkeit der für die Vergütung des Klägers erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2007 nicht auf das HG NW 2006 stützen. Wie bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, waren die im HG NW 2006 in Kapitel 05 300 Titelgruppe 90 ausgebrachten Haushaltsmittel ausschließlich für die Verwendung in dem Haushaltsjahr 2006 bestimmt. Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 23. November 2001 über die Personalbudgetierung an Schulen konnten die nicht verausgabten Mittel nicht in das Folgehaushaltsjahr übertragen werden. Dem beklagten Land standen auch aufgrund der in § 30 HG NW 2006 enthaltenen Übergangsbestimmung nicht die gesamten Haushaltsmittel zur Verfügung, aus denen die Vergütung des Klägers bis zum Vertragsende am 20. Juni 2007 gezahlt werden konnte. Zwar galten nach § 30 HG NW 2006 die Vorschriften und Ermächtigungen des HG NW 2006 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter. Das beklagte Land konnte aber nicht davon ausgehen, dass die im Jahr 2007 für die Vergütung des Klägers aufzuwendenden Mittel insgesamt noch auf der Grundlage von § 30 HG NW 2006 bestritten werden konnten. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn bereits bei Vertragsschluss am 23. Juni 2006 absehbar gewesen wäre, dass die Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2007 erst nach dem Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags erfolgen würde. Dies wird von dem beklagten Land selbst nicht behauptet. Das beklagte Land konnte eine Prognose, wonach die Personalbudgetierung "Geld aus Stellen" in der bisherigen oder einer vergleichbaren Form beibehalten werden würde, auch nicht auf den Entwurf eines Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2007 stützen. Der erste Entwurf des HG NW 2007 ist erst am 18. August 2006 als Gesetzentwurf der Landesregierung in den Landtag eingebracht worden (LT-Drucks. 14/2300). Das beklagte Land hat auch nicht dargelegt, dass bereits bei Vertragsschluss ein Entwurf des Haushaltsgesetzes 2007 vorgelegen hat, nach dessen Inhalt von der Verfügbarkeit ausreichender Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Klägers im Jahr 2007 ausgegangen werden konnte. Vielmehr hat das beklagte Land in der Revisionsbegründung ausdrücklich eingeräumt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt noch nicht absehbar gewesen sei, wann und ggf. mit welchem Inhalt ein Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2007 abgeschlossen werden würde.

III. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist auf die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag ist mit der Verkündung rechtskräftig geworden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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